Gemäß dem Einkommensteuergesetz kann eine Person, die zwischen dem 31.05.2012 und dem 31.12.2023 in Provinzen investiert, die vom Präsidenten auf der Grundlage von statistischen Regionaleinheiten, dem nationalen Pro-Kopf-Einkommen oder dem sozioökonomischen Entwicklungsstand festgelegt wurden, und deren Investition durch eine vom Wirtschaftsministerium ausgestellte Investitionsförderbescheinigung gedeckt ist, einen Steuerabzug von der Einkommensteuer in Anspruch nehmen. Dieser Abzug berechnet sich aus einem Teil des Lohnes der Arbeitnehmer und entspricht dem Bruttobetrag des Mindestlohns für Arbeitnehmer über 16 Jahren im Industriesektor. Der Abzug gilt für die in der Quellensteuererklärung ausgewiesene Steuer für einen Zeitraum von 10 Jahren ab dem Datum, an dem die Investition teilweise oder vollständig betriebsbereit ist.
Anreize für Freihandelszonen
Gemäß dem Freihandelszonengesetz sind die Gewinne aus dem Verkauf von Produkten, die von Unternehmen innerhalb der Freihandelszone gemäß ihrer Betriebsgenehmigung hergestellt wurden, bis zum Ende des Steuerzeitraums des Jahres, in dem die Mitgliedschaft in der Europäischen Union erfolgt, von der Einkommen- oder Körperschaftsteuer befreit. Die Löhne, die von die von Benutzer der Freihandelszonen, die mindestens 85 % des FOB-Wertes (Free on Board) der in Freizonen hergestellten Produkte exportieren, an das beschäftigte Personal gezahlt werden, sind von der Einkommensteuer befreit. Die Transaktionen und Dokumente, die sich auf die in den Freizonen von Freizonenherstellern ausgeführten Tätigkeiten beziehen, sind von der Stempelsteuer und den Gebühren befreit.
Reduzierte Körperschaftsteuer
Gemäß dem Körperschaftsteuergesetz unterliegen die Gewinne aus Investitionen, die im Körperschaftsteuergesetz genannt sind und durch eine Investitionsförderbescheinigung vom Wirtschaftsministerium verknüpft wurden, ab dem Geschäftsjahr, in dem die Investition teilweise oder vollständig betriebsbereit ist, bis zum Erreichen des Investitionsbeitrags einem reduzierten Körperschaftsteuersatz. Ausgenommen sind der Finanz- und Versicherungssektor, Arbeitsgemeinschaften, Werkverträge, Investitionen, die gemäß dem Gesetz vom 16.7.1997 mit der Nummer 4283 und dem Gesetz vom 8.6.1994 mit der Nummer 3996 getätigt werden, sowie Investitionen, die gemäß Lizenzvereinbarungen getätigt werden. Ausländische Investoren können von der entsprechenden Bestimmung profitieren.