Mehrwertsteuer (MwSt.)
Ausländische Investoren, die nicht in Türkiye ansässig sind, werden für Mieteinnahmen und Verkäufe ihrer Immobilien als beschränkt Steuerpflichtige besteuert. Der Verkauf oder die Vermietung einer Immobilie kann in einigen Fällen der Mehrwertsteuer unterliegen. Niederlassungen oder Unternehmen, die von Ausländern gegründet werden, werden nach türkischem Steuerrecht ohne besondere Bedingungen besteuert. Die Vermietung von Immobilien im Besitz von Ausländern, die keine gewerbliche Tätigkeit ausüben oder nicht Teil eines Gewerbebetriebs sind, unterliegt nicht der Mehrwertsteuer.
Gebühr für die Eigentumsurkunde
Diese Gebühr, die sowohl vom Käufer als auch vom Verkäufer gezahlt wird, wird auf der Grundlage des Verkaufspreises berechnet, und der Preis ändert sich nicht, unabhängig davon, ob der Käufer eine ausländische natürliche oder juristische Person ist. Die Gebühr für die Eigentumsurkunde gilt für alle Immobilien, einschließlich Wohnimmobilien, Arbeitsstätten und Grundstücke.
Grundsteuer
In Türkiye unterliegt jede Wohnung, jeder Arbeitsplatz und jedes Grundstück der Grundsteuer. Der Steuerzahler ist der Eigentümer der Immobilie; daher müssen Ausländer, die eine Immobilie kaufen, Grundsteuer zahlen. Die geltenden Sätze betragen ein Promille für Wohnimmobilien in Normalgebieten, zwei Promille für Arbeitsplätze, drei Promille für Grundstücke und ein Promille für landwirtschaftliche Flächen. In Großstädten und angrenzenden Gebieten betragen diese Sätze zwei Promille für Wohnungen, vier Promille für Arbeitsplätze, sechs Promille für Grundstücke und zwei Promille für landwirtschaftliche Flächen.
Körperschaftssteuer
Wenn Personen oder Institutionen mit ausländischem Kapital in Türkiye Niederlassungen eröffnen oder Unternehmen gründen, gibt es keinen Sonderfall in Bezug auf die Besteuerung; sie werden auf die Gewinne und Einkünfte, die sie in Türkiye generieren, wie ein türkisches Unternehmen besteuert. Die von ausländischen Unternehmen erzielten Einnahmen aus Immobilienverkäufen unterliegen der Körperschaftssteuer.
Einkommensteuerabzug
Gemäß dem Einkommensteuergesetz werden Personen, die in Türkiye ansässig sind, auf alle ihre in- und ausländischen Einnahmen und Einkünfte besteuert. Personen, die ihren Wohnsitz in Türkiye haben oder sich innerhalb eines Kalenderjahres länger als sechs Monate ununterbrochen in Türkiye aufhalten, gelten als in Türkiye ansässig. Wenn das ausländische Personal, das in der in Türkiye zu gründenden Niederlassung oder Firma arbeitet, als ansässig gilt, wird von seinem Lohn Einkommensteuer einbehalten; andernfalls erfolgt kein Abzug.
Personen, die nicht in Türkiye ansässig sind, werden nur auf ihre in Türkiye erzielten Einnahmen und Einkünfte besteuert. Bei gewerblichen Gewinnen: Wenn der Eigentümer des Gewinns eine Betriebsstätte in Türkiye hat oder einen ständigen Vertreter unterhält und der Gewinn durch diese Betriebsstätten oder Vertreter erzielt wird, gelten die Einnahmen und Einkünfte als in Türkiye erzielt.
Fachleute, Beamte, Pressekorrespondenten und andere, die für eine bestimmte und vorübergehende Aufgabe oder Arbeit in Türkiye einreisen, sowie diejenigen, die zu Bildungs-, Behandlungs-, Erholungs- oder Reisezwecken einreisen, gelten nicht als in Türkiye ansässig, selbst wenn sie länger als sechs Monate bleiben.
Die Vermietung von Immobilien und die Erzielung von Mieteinnahmen schaffen Einkommensteuerverpflichtungen für Ausländer. Ausländische Unternehmen, die in Türkiye tätig sind, werden als beschränkt steuerpflichtig eingestuft. Sie werden durch Quellensteuer nur auf die in den Grenzen von Türkiye erzielten Mieteinnahmen besteuert; dies gilt für die Arbeitsplätze oder Gebäude, die sie besitzen.