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Startseite Artikel Anlageberatungszentrum

Immobilienerwerb durch ausländische Personen in der Türkiye

13 Dezember 2024
in Anlageberatungszentrum
Lesezeit: 3 Min. lesen
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Artikel 35 des Grundbuchgesetzes Nr. 2644 erlaubt es Staatsangehörigen der im entsprechenden Präsidialerlass genannten Länder, Immobilien in der Türkiye zu erwerben. Bislang können Bürger aus 183 Ländern dieses Recht „ohne die Bedingung der Gegenseitigkeit“ ausüben und somit unter bestimmten Bedingungen Immobilien in der Türkiye besitzen.

Es gibt einige gesetzliche Beschränkungen für den Erwerb von Immobilien durch ausländische Personen. Demnach können sie jede Art von Immobilien (Wohnsitz, Arbeitsplatz, Grundstück, Feld) in der Türkiye besitzen, sofern sie die entsprechenden gesetzlichen Einschränkungen einhalten.

Ausländische Personen, die unbebaute Immobilien wie Grundstücke oder Felder erwerben, müssen daher ihre Immobilienprojekte innerhalb von zwei Jahren zur Genehmigung beim zuständigen Ministerium einreichen. Wird der Antrag nicht innerhalb von zwei Jahren beim Ministerium eingereicht oder wird das Projekt nicht innerhalb des vorgegebenen Zeitrahmens abgeschlossen, gelten für die betreffenden Immobilien die einschlägigen Liquidationsbestimmungen.

  • Das Eigentum an Immobilien kann mit einer offiziellen Urkunde und einer Eintragung bei einem Grundbuchamt übertragen werden.
  • In der Türkiye muss der Erwerb von Immobilientiteln von den Grundbuchämtern genehmigt und registriert werden.
  • Immobilienvorverträge, die von Notaren ausgestellt oder schriftlich mit realen Personen geschlossen werden, berechtigen nicht zur Übertragung von Immobilien. Diese Dokumente stellen lediglich eine Verpflichtung zur Übertragung des Eigentums dar und bewirken an sich noch keine Übertragung des Eigentums an einer Immobilie.
  • Verbindlichkeiten wie Hypotheken, Pfandrechte oder andere Belastungen, die den Verkauf von Immobilien behindern könnten, sollten vor der Anbahnung von Transaktionen beim zuständigen Grundbuchamt überprüft werden.
  • Ausländische Staatsangehörige benötigen keine Aufenthaltsgenehmigung als Voraussetzung für den Erwerb von Immobilien in der Türkiye. Vielmehr wird Ausländern, die in der Türkiye Immobilien erwerben, gemäß dem Gesetz Nr. 6458 über Ausländer und internationalen Schutz eine verlängerbare kurzfristige Aufenthaltsgenehmigung erteilt.
  • Natürliche oder juristische Personen, die den Erwerb von Immobilien in der Türkiye planen, müssen dies gemeinsam mit dem Immobilieneigentümer bei der Generaldirektion für Grundbuch und Kataster beantragen.

Beschränkungen:

Ausländische natürliche Personen können landesweit Grundbesitz und beschränkte Rechte unabhängiger und dauerhafter Natur bis zu einer Höchstgrenze von 30 Hektar erwerben, die durch ein Präsidialdekret auf höchstens das Doppelte dieser Grenze erhöht werden kann.

Das Gesetz Nr. 2565 über militärische Sperrgebiete und Sicherheitszonen verbietet ausländischen Besitz von Immobilien in ausgewiesenen militärischen Gebieten.

Ausländische Personen können Immobilien und beschränkte dingliche Rechte bis zu 10 % der Fläche eines für Privateigentum ausgewiesenen Bezirks erwerben.

Der Erwerb von Grundstücken und beschränkten dinglichen Rechten in Gebieten, die im Präsidialerlass aus Gründen des öffentlichen Interesses und der nationalen Sicherheit festgelegt sind, ist ihnen jedoch untersagt.

Ausnahmen:

i) Inhaber einer Blauen Karte (Personen, die als türkische Staatsbürger geboren wurden, aber auf ihre türkische Staatsbürgerschaft verzichtet haben)

Gemäß Artikel 28 des türkischen Staatsbürgerschaftsgesetzes Nr. 5901 werden die dinglichen Rechtsansprüche von Personen, die auf ihre türkische Staatsbürgerschaft verzichten dürfen, einschließlich der Ansprüche in Bezug auf Immobilienerwerb, -übertragung, -vererbung und -eigentum, sowie die ihrer unterhaltsberechtigten Kinder auf dieselbe Weise bearbeitet und abgeschlossen wie die von türkischen Staatsbürgern, ohne rechtliche Einschränkungen für Ausländer.

ii) Bürger der Türkischen Republik Nordzypern

Das „Abkommen zwischen der Regierung der Türkischen Republik und der Regierung der Türkischen Republik Nordzypern über die Gewährung zusätzlicher Rechte für die Bürger der beiden Länder“ gewährt den Bürgern der Türkischen Republik Nordzypern die gleichen Rechte wie den Bürgern der Türkischen Republik in Bezug auf den Erwerb von Immobilien in der Türkiye. Daher sind sie von den gesetzlichen Beschränkungen für den Immobilienerwerb ausländischer Personen befreit.

QUELLEN:

  • Kammer der Vermessungs- und Katasteringenieure der Union der Kammern der türkischen Ingenieure und Architekten (TMMOB), 17. Türkischer wissenschaftlicher und technischer Kongress über Vermessung, 25. bis 27. April 2019, Ankara, „Türkiye’de Yabancı Gerçek Kişilerin Taşınmaz Edinimi“
  • Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Türkiye, „Yabancılar İçin Türkiye’de Taşınmaz Satın Alma İşlemleri Rehberi“
  • Gesetz über das Grundbuchamt Nr. 2644
  • Gesetz Nr. 6302 zur Änderung des Grundbuchgesetzes und des Katastergesetzes
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