Artikel 12 des türkischen Strafgesetzbuches, der den Titel „Straftaten von Ausländern“ trägt, sieht vor, dass ein Ausländer, der in einem fremden Land eine Straftat begeht, die für die Türkiye nachteilig ist und nach türkischem Recht mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr geahndet wird, bei einem Aufenthalt in der Türkiye nach türkischem Recht strafrechtlich verfolgt wird.
Darüber hinaus wird, wie oben erwähnt, wenn die Straftat gegen einen türkischen Staatsbürger oder eine nach türkischem Recht gegründete juristische Person begangen wurde und der Täter in der Türkiye aufgegriffen wird, der Täter auf Anzeige des Opfers nach türkischem Recht strafrechtlich verfolgt, sofern wegen dieser Straftat keine Verurteilung im Ausland erfolgt ist.
Ist das Opfer ein Ausländer, kann der Täter nach türkischem Recht auf Antrag des Justizministers strafrechtlich verfolgt werden, wenn die im Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen vorliegen.