Im türkischen Recht sind die Voraussetzungen für eine Adoption im türkischen Zivilgesetzbuch wie folgt festgelegt:
- Ein Minderjähriger kann adoptiert werden, wenn er vom Adoptierenden für einen Zeitraum von einem Jahr betreut und erzogen worden ist.
- Die Adoption muss immer im besten Interesse des Minderjährigen sein und darf die Interessen der anderen Kinder des Adoptierenden nicht ungerechtfertigt beeinträchtigen.
- Das adoptierte Kind muss mindestens 18 Jahre jünger sein als der Adoptierende.
- Ein zur Urteilsfähigkeit fähiger Minderjähriger kann nicht ohne seine Zustimmung adoptiert werden.
- Ein unter Vormundschaft stehender Minderjähriger kann unabhängig von seiner Urteilsfähigkeit mit Erlaubnis der Vormundschaftsbehörde adoptiert werden.
- Die Adoption setzt die Zustimmung der leiblichen Eltern des Minderjährigen voraus.
- Ehegatten können nur gemeinsam adoptieren; nicht verheiratete Personen können nicht gemeinsam adoptieren. Eine unverheiratete Person kann allein adoptieren, wenn sie über dreißig Jahre alt ist.
- Ehegatten müssen seit mindestens fünf Jahren verheiratet sein oder mindestens dreißig Jahre alt sein. Ein Ehegatte kann jedoch das Kind des anderen adoptieren, wenn er seit mindestens zwei Jahren verheiratet ist oder wenn der adoptierende Ehegatte mindestens dreißig Jahre alt ist.
Eine volljährige oder eine behinderte Person kann unter den folgenden Bedingungen mit ausdrücklicher Zustimmung der Nachkommen des Adoptierenden adoptiert werden:
- Aufgrund einer körperlichen oder geistigen Behinderung sind sie ständig auf Hilfe angewiesen und werden seit mindestens fünf Jahren vom Adoptierenden betreut und beaufsichtigt,
- Sie wurden vom Adoptierenden für mindestens fünf Jahre in ihrer Minderjährigkeit betreut, beaufsichtigt und erzogen,
- Es liegen andere berechtigte Gründe vor, und der Adoptierte lebt seit mindestens fünf Jahren in einer familiären Gemeinschaft mit dem Adoptierenden.
Nach dem Gesetz über das Internationale Privatrecht und Verfahrensrecht unterliegen die Voraussetzungen für die Adoption von Ausländern dem nationalen Recht jeder Partei zum Zeitpunkt der Adoption. Daher muss der Adoptierte die Adoptionsvoraussetzungen nach seinem eigenen Rechtssystem erfüllen. In Fällen der Adoption und der Annahme an Kindes statt richtet sich die Zustimmung des anderen Ehegatten nach dem gemeinsam angewendeten nationalen Recht der Ehegatten. Die Voraussetzungen der Adoption unterliegen dem nationalen Recht des Annehmenden, bei gemeinsamer Adoption durch Ehegatten dem Recht, das auf die allgemeinen Wirkungen der Ehe anzuwenden ist.
Im Einklang mit den genannten Bedingungen und Bestimmungen wird eine Adoptionsklage mit dem Antrag auf Begründung eines Adoptionsverhältnisses eingeleitet.