Türkiye hat umfassende Überarbeitungen speziell für ausländische Investoren durchgeführt, bestimmte Konzessionen und Anreize geregelt und zielt auf eine aktive Weiterentwicklung des Arbeitslebens ab. Nachfolgend finden Sie einige Details zu diesen Konzessionen und Anreizen. Für eine fachkundige Beratung zur Prozessabwicklung und zum rechtlichen Prozessmanagement können Sie sich an unser Expertenteam wenden.
- Gemäß Artikel 3.a Absatz 2 des Gesetzes über ausländische Direktinvestitionen Nr. 4875 werden ausländische Investoren gleich behandelt wie inländische Investoren. Das Gesetz beseitigt auch viele rechtliche Hindernisse und bürokratische Verfahren für ausländische Investoren und vollzieht den Übergang von einem Genehmigungs- zu einem „Informationssystem“. Das Gesetz sieht keine Beschränkungen für die Art der Gesellschaft, die ausländische natürliche und juristische Personen in der Gesetzgebung gründen wollen, und gibt Ausländern die Möglichkeit, alle in der Gesetzgebung verfügbaren Arten von Gesellschaften zu gründen. Somit räumt dieses Gesetz ausländischen Investoren gleichermaßen das Recht ein, jede Art von Gesellschaft zu gründen, die auch türkische Staatsbürger gründen können.
- Nettogewinne, Dividenden, Verkaufserlöse, Liquiditäts-und Entschädigungszahlungen, Zahlungen im Austausch für Lizenzen, Verwaltungs- und ähnliche Vereinbarungen sowie Kapital- und Zinszahlungen ausländischer Kredite, die sich aus Geschäften und Transaktionen ausländischer Investoren in Türkiye ergeben, können frei ins Ausland überwiesen werden, und zwar über Banken oder private Finanzinstitute.
- Arbeitserlaubnisse für ausländisches Personal, das in Unternehmen, Niederlassungen und Betrieben, die nach diesem Gesetz gegründet wurden, beschäftigt werden soll, werden vom Ministerium für Arbeit und soziale Sicherheit ausgestellt.
- Das Untersekretariat ist befugt, Gesellschaften, die nach dem Recht eines anderen Staates gegründet wurden, die Genehmigung zur Eröffnung von Verbindungsbüros in Türkiye zu erteilen, unter der Bedingung, dass sie keine kommerzielle Tätigkeit im Land ausüben.
- Ausländische Investoren werden bestimmte Steuervorteile genießen.
- Bei der Bewertung von Sacheinlagen werden Gutachten internationaler Bewertungsinstitutionen zugrunde gelegt.
- Ausländische Investoren, die eine Gesellschaft in Türkiye gründen, können im Falle von Rechtsstreitigkeiten auf nationale oder internationale Schiedsgerichtsbarkeit oder andere Streitbeilegungsverfahren zurückgreifen, sofern die Parteien sich einig sind.
- Schließlich besteht keine Verpflichtung für ausländische natürliche oder juristische Personen, die Antragsverfahren zur Gründung einer Gesellschaft in Türkiye persönlich durchzuführen; sie können eine Gesellschaft in Türkiye durch einen Anwalt gründen, dem sie die erforderlichen Vollmachten in der Vollmacht erteilt haben.