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Startseite Artikel Zentrum für Kapitalmärkte und Finanztransaktionen

Leitlinien für grüne, nachhaltige und soziale Kapitalmarktinstrumente

30 Oktober 2024
in Zentrum für Kapitalmärkte und Finanztransaktionen
Lesezeit: 4 Min. lesen
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Grüne, nachhaltige und soziale Kapitalmarktinstrumente sind entscheidend für das Wirtschaftswachstum und die Verwirklichung ökologischer und sozialer Ziele. Die globale Klimakrise, COVID-19 und der europäische Green Deal haben zu einem Anstieg der ökologischen, sozialen und nachhaltigen Investitionen geführt, so dass grüne, nachhaltige und soziale Kapitalmarktinstrumente an Beliebtheit gewonnen haben.

In der Türkei, wo diese Entwicklungen aufmerksam verfolgt werden, hat das Capital Markets Board („CMB“) am 06.09.2024 den Entwurf von Leitlinien für grüne, nachhaltige und soziale Kapitalmarktinstrumente und den Entwurf von Leitlinien für nachhaltigkeitsbezogene Kapitalmarktinstrumente („Leitlinien“) veröffentlicht.

Die Leitlinien basieren auf den Green Bond Principles, den Sustainability Bond Principles, den Social Bond Principles und den Guidance on Green, Social and Sustainability Sukuk der International Capital Market Association („ICMA“). Die Leitlinien enthalten Informationen über die allgemeinen Grundsätze für grüne, nachhaltige und soziale Kapitalmarktinstrumente wie grüne, nachhaltige und soziale Schuldtitel, Leasingzertifikate, Asset- und Mortgage-Backed Securities, Asset- und Mortgage-Based Securities, projektbasierte Wertpapiere und Immobilienzertifikate sowie die relevanten Schlüsselkomponenten, die im Rahmendokument bereitzustellenden Mindestinformationen, die Berichterstattung und externe Bewertungsdienste.

Dementsprechend müssen die folgenden Anforderungen für die Emission von grünen, nachhaltigen und sozialen Kapitalmarktinstrumenten erfüllt werden:

i. In ihrem Rahmendokument sollten die Emittenten erklären, dass sie gemäß den Grundsätzen der Leitlinien emittieren werden.

ii. Die durch die Emission aufgenommenen Mittel sollten ausschließlich für die teilweise oder vollständige Finanzierung oder Refinanzierung neuer und/oder bestehender grüner und/oder sozialer Projekte verwendet werden, die der Definition grüner und/oder sozialer Projekte im entsprechenden Abschnitt der Leitlinien entsprechen, wie im Rahmendokument des Emittenten angegeben.

iii. Die Übereinstimmung des Rahmendokuments für grüne, nachhaltige und soziale Kapitalmarktinstrumente mit den Leitlinien sollte durch eine zweite Stellungnahme überprüft und bewertet werden.

iv. Die Emittenten sollten auf der Grundlage des Hauptziels ihrer Projekte bestimmen, ob ein Kapitalmarktinstrument grün, sozial oder nachhaltig ist.

v. Bei der Emission von grünen, sozialen und nachhaltigen Leasingzertifikaten, forderungs- und hypothekenbesicherten Wertpapieren, forderungs- und hypothekenbasierten Wertpapieren und projektbasierten Wertpapieren sollten nur Vermögenswerte für Aktivitäten verwendet werden, die die Definition grüner und sozialer Projekte gemäß dem Abschnitt „Zweck und Anwendungsbereich“ der Leitlinien erfüllen.

Die Emittenten reichen ihr Rahmendokument und die zweite Stellungnahme, in der die Übereinstimmung des Rahmendokuments mit den Leitlinien bestätigt wird, zusammen mit anderen Informationen und Dokumenten im Zusammenhang mit grünen, nachhaltigen und sozialen Kapitalmarktinstrumenten bei der Beantragung der Genehmigung des Emissionsdokuments oder der Erklärung zur Emissionsgrenze beim Verwaltungsrat ein.

Das Rahmendokument und die zweite Stellungnahme werden der Öffentlichkeit auf der Website des Emittenten und auf der Veröffentlichungsplattform („KAP“) zugänglich gemacht, wenn der Emittent Mitglied der KAP ist, zusammen mit dem vom Ausschuss genehmigten Emissionsdokument oder der Erklärung, nachdem der Ausschuss die Emissionsgrenze genehmigt hat.

Grüne, nachhaltige und soziale Kapitalmarktinstrumente haben vier Hauptkomponenten: (i) Verwendung der Emissionsgelder, (ii) Projektbewertungs- und -auswahlverfahren, (iii) Verwaltung der Emissionsgelder und (iv) Berichterstattung.

Die durch die Emission eingenommenen Mittel sollten je nach Art des in den Leitlinien definierten Instruments so bald wie möglich für grüne und/oder soziale Projekte verwendet werden, und der geplante Zeitrahmen sollte im Rahmendokument angegeben werden.

Die Anleger sollten in dem Rahmendokument über die sozialen und ökologischen Ziele der Projekte, die Verfahren zur Einstufung eines Projekts als grünes und/oder soziales Projekt und zur Ermittlung des beabsichtigten Nutzens eines sozialen Projekts für die Zielgruppe(n) sowie über das Verfahren zur Erkennung und Bewältigung der mit grünen oder sozialen Projekten verbundenen ökologischen und sozialen Risiken informiert werden.

Die Nettomittel, die aus der Emission während des Umlaufs von grünen, nachhaltigen und sozialen Kapitalmarktinstrumenten stammen, werden verwaltet, indem sie den grünen und/oder sozialen Projekten in dem betreffenden Zeitraum auf der Grundlage ihrer in den Leitlinien definierten Art zugewiesen werden. Im Rahmendokument sollte der Emittent erläutern, wie er den ungenutzten Teil der aus der Emission stammenden Mittel zu verwalten gedenkt (Zinsabgrenzungsgrundsätze für kurzfristige Finanzinstrumente und liquide Mittel), bis sie den entsprechenden grünen oder sozialen Projekten zugewiesen werden.

Die Emittenten sind verpflichtet, mindestens einmal jährlich einen Bericht mit aktuellen Informationen über die Verwendung der aus der Emission stammenden Mittel zu erstellen und diesen Bericht auf ihrer Website und auf KAP zu veröffentlichen, wenn sie Mitglied von KAP sind, in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Verwaltungsrats über die Offenlegung von öffentlichem Material.

Nach der vollständigen Verwendung der Mittel ist ein Bericht über die Mittelverwendung zu erstellen, die Methode zur Überwachung der Mittelverwendung ist durch eine zweite Stellungnahme zu validieren, und die Stellungnahme ist auf der Website des Emittenten und auf der KAP zu veröffentlichen, wenn der Emittent Mitglied der KAP ist.

Die Emittenten müssen einen Bericht über die Auswirkungen erstellen und veröffentlichen, der die geschätzten und/oder tatsächlichen ökologischen und sozialen Auswirkungen enthält, nachdem alle durch die Emission aufgebrachten Mittel verwendet wurden. Die Überprüfung und Bewertung des Wirkungsberichts durch eine externe Bewertungsorganisation ist nicht obligatorisch.

In den Leitlinien ist festgelegt, welche Personen im Rahmen der externen Bewertungsdienste eine zweite Meinung abgeben können, welche Organisationen diese Dienstleistung erbringen können, was bewertet werden sollte und welche Grundsätze von den externen Bewertungsdienstleistern zu beachten sind.

In den Leitlinien werden auch die Mindestangaben genannt, die das Rahmendokument enthalten muss. Demnach sollte das Rahmendokument Folgendes enthalten: (i) das Datum des Rahmendokuments, (ii) die Bezeichnung des Emittenten, (iii) die Unternehmenswebsite des Emittenten, (iv) die Bezeichnung der Einrichtung, die die Zweitmeinung abgibt, (v) die Emissionen, für die der Emittent und/oder der Fondsnutzer und/oder der Originator und/oder der Gründer gemäß den Leitlinien verantwortlich sind (bei Instrumenten wie Leasingzertifikaten, Asset- und Mortgage-Backed Securities, Asset- und Mortgage-Based Securities), (vi) eine Erklärung, dass die emittierten Kapitalmarktinstrumente mit den Leitsätzen im Einklang stehen, (vii) die ökologischen und sozialen Ziele des Emittenten im Rahmen seiner Nachhaltigkeitsstrategie und seine Gründe für die Emission grüner, nachhaltiger und sozialer Kapitalmarktinstrumente, (viii) die Verwendung der aus der Emission stammenden Mittel, (ix) das Projektbewertungs- und -auswahlverfahren, (x) die Verwaltung der aus der Emission stammenden Mittel und (xi) der Fondsverwendungsbericht. In den Leitlinien sind auch die Punkte aufgeführt, die im Rahmen dieser Mindestinformationen zu erläutern sind.

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