Am 21. April 2026 hat der Rat der Europäischen Union die neue EU-Richtlinie zur Korruptionsbekämpfung angenommen. Ziel der Richtlinie ist es, die strafrechtliche Bekämpfung von Korruption unionsweit stärker zu vereinheitlichen und die grenzüberschreitende Strafverfolgung effizienter zu gestalten. Die Mitgliedstaaten sollen die Vorgaben innerhalb von zwei Jahren in nationales Recht umsetzen.
Bemerkenswert ist insbesondere, dass die Richtlinie in mehreren Punkten über die bisherige Systematik des deutschen Korruptionsstrafrechts hinausgehen könnte. Während das deutsche Strafrecht bislang klar zwischen Korruption im öffentlichen Sektor (§§ 331 ff. StGB) und im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB) differenziert und für Mandatsträger eigene Korruptionstatbestände (§§ 108e, 108f StGB) vorsieht, behandelt die Richtlinie öffentliche Amtsträger und Mandatsträger teilweise einheitlicher. Zudem sieht die Richtlinie zusätzliche Tatbestände wie unerlaubte Einflussnahme, Veruntreuung und Behinderung der Justiz vor, die bislang nicht ausdrücklich als eigenständige Korruptionsdelikte im deutschen Korruptionsstrafrecht geregelt sind.
Darüber hinaus verpflichtet die Richtlinie die Mitgliedstaaten zur Einführung gemeinsamer Mindeststrafmaße sowie deutlich höherer Unternehmenssanktionen. Vorgesehen sind unter anderem Geldbußen von bis zu 5 % des weltweiten Jahresumsatzes oder bis zu 40 Millionen Euro. Ergänzend sollen nationale Strategien zur Korruptionsprävention sowie spezielle Präventionsstellen geschaffen werden.
Für den deutschen Gesetzgeber dürfte dies in mehreren Bereichen Anpassungen des bestehenden Korruptionsstrafrechts erforderlich machen. Insbesondere die praktische Umsetzung im deutschen Korruptionsstrafrecht dürfte in den kommenden Jahren rechtliche Diskussionen auslösen.
Elanur Inan, Direktorin für Unternehmenskoordination












