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Startseite Artikel Zentrum für Wettbewerbsrecht und Praxis

Die Transformation der Durchsuchungsbefugnisse im Wettbewerbsrecht und die verfassungsrechtlichen Grenzen des Rechts auf Verteidigung

25 Februar 2026
in Zentrum für Wettbewerbsrecht und Praxis
Lesezeit: 12 Min. lesen
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Rekabet Hukukunda Yerinde İnceleme Yetkisinin Dönüşümü ve Savunma Hakkının Anayasal Sınırları
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A. Durchsuchungsbefugnisse vor Ort und der Ansatz des türkischen Wettbewerbsrats

Artikel 15 des Gesetzes Nr. 4054 zum Schutz des Wettbewerbs („Gesetz Nr. 4054“) ermächtigt die Sachverständigen der türkischen Wettbewerbsbehörde („Behörde“), bei Bedarf Inspektionen bei Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durchzuführen, um ihre gesetzlichen Aufgaben zu erfüllen. Dementsprechend sind die Sachverständigen befugt, im Rahmen von Durchsuchungen vor Ort Bücher, Unterlagen und elektronische Aufzeichnungen von Unternehmen einzusehen und zu kopieren. Diese Befugnis ist jedoch nicht unbegrenzt.

Die Verwaltungsbehörde muss ihre gesetzlich eingeräumten Befugnisse strikt innerhalb von „Gegenstand und Zweck“ ausüben, die durch die die Durchsuchung rechtfertigenden Vorwürfe und Verdachtsmomente bestimmt werden. Die Rechtsprechung des türkischen Wettbewerbsrats („Rat“) stellt klar, dass diese Befugnis mit dem Gegenstand der Untersuchung verknüpft sein muss[1].

Zwar verfügt der Rat bei technischen Bewertungen über ein weites Ermessen, jedoch betont die Rechtsprechung, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit das zentrale Kriterium für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Verwaltungsmaßnahmen darstellt[2]. Dieser Ansatz ist entscheidend für die Bestimmung der rechtlichen Natur von Durchsuchungen vor Ort. Eine Durchsuchung ist eine begrenzte Befugnis zur Aufklärung eines konkreten Verstoßverdachts. Erstreckt sich die Erhebung digitaler Daten auf umfangreiche Datensätze, die keinen Bezug zur Untersuchung aufweisen, wirft dies Fragen im Hinblick auf die „Erforderlichkeit“ und „Verhältnismäßigkeit“ im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auf.

In der Praxis des Rates hat sich der Umfang der Durchsuchungsbefugnisse im Laufe der Zeit erweitert. In mehreren Entscheidungen hat der Rat die Auswertung von E-Mail-Korrespondenz und internen digitalen Archiven als gängige Praxis angesehen. Werden Daten vor Ort erhoben und gesichtet, verbleibt eine Kopie der erlangten Unterlagen beim Unternehmen. Sind privilegierte Dokumente betroffen (z. B. anwaltliche Korrespondenz), werden Einwände in diesem Moment erhoben, und als privilegiert eingestufte Dokumente werden durch vor Ort erstellte Protokolle aus den Akten ausgeschlossen[3].

Ist eine Auswertung vor Ort nicht möglich, können die Daten kopiert und zur weiteren Prüfung und Sichtung in die Räumlichkeiten der Behörde verbracht werden. In solchen Fällen ist es entscheidend zu klären, ob und wie Unternehmen sich auf Privilegien berufen können und zu welchem Zeitpunkt dieses Recht geltend gemacht werden kann[4].

Tatsächlich können bei der Kopie und Übertragung von Daten in die Räumlichkeiten der Behörde Probleme im Zusammenhang mit der Behandlung von einwendungsbasierten Rechten der Unternehmen sowie dem Schutz von Privilegien auftreten. Denn „bei der Erhebung digitaler Beweise fallen regelmäßig große Datenmengen an, die auch privilegierte Informationen und Dokumente enthalten können“[5].

Auch die Europäische Kommission („Kommission“) erkennt Datenerhebungsbefugnisse nur insoweit als zulässig an, als sie auf Gegenstand und Zweck beschränkt bleiben, die Verteidigungsrechte wahren und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einhalten[6].

In Türkiye wird im Rahmen der traditionellen Durchsuchungspraxis der Behörde die Sichtung der Daten im Unternehmen selbst durchgeführt. Bestimmte im Zuge dieses Prozesses identifizierte Beweismittel werden anschließend über CDs oder externe Speichermedien zur weiteren Prüfung in die Räumlichkeiten der Behörde überführt. Kopien der erhobenen Unterlagen verbleiben beim Unternehmen und werden gemäß Protokoll den bevollmächtigten Vertretern übergeben. Entsprechend werden etwaige Privilegienansprüche oder Einwände zeitgleich behandelt.

In ihrem Untersuchungsbeschluss vom 01.10.2018 (Nr. 18-36/583-284) befasste sich die Behörde mit dem Vorwurf, die Erhebung digitaler Beweise verletze Privilegienrechte. Unter Verweis auf Artikel 15 des Gesetzes Nr. 4054 bestätigte sie ihre Befugnis zur Erhebung digitaler Beweise und führte aus, dass im Rahmen von Durchsuchungen vor Ort für die auf CDs gespeicherten Daten ein „Hash-Wert“ gebildet werde. Eine versiegelte Kopie der CD verbleibe beim Unternehmen. Auf dieser Grundlage gelangte die Behörde zu dem Ergebnis, dass die Anfertigung digitaler Kopien keinen rechtswidrigen Akt darstellt[7].

B. Digitale Datenspiegelung und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Abschnitt A dieses Beitrags erläutert die Durchsuchungsbefugnisse des Rates sowie dessen Ansatz zur Spiegelung digitaler Daten. In diesem Zusammenhang kann auf eine aktuelle Grundsatzentscheidung des türkischen Verfassungsgerichts verwiesen werden, die sich mit dem Vorwurf befasst, die Durchsuchungsbefugnisse des Rates seien verfassungswidrig und verletzten Grundrechte und Grundfreiheiten.

In seiner Entscheidung vom 06.11.2025 (Az. 2023/174, Entsch.-Nr. 2025/224) konzentrierte sich das Verfassungsgericht auf die Formulierung „soweit erforderlich“ in Artikel 15 des Gesetzes Nr. 4054. Dabei stellte das Gericht ein Gleichgewicht zwischen normativer Flexibilität und verfassungsrechtlicher Vorhersehbarkeit her und erkannte an, dass der Gesetzgeber insbesondere im Bereich der Wirtschaftsregulierung in technischen Fragen einen gewissen Abstraktionsgrad verwenden darf. Anstelle eines starren und restriktiven Normmodells bevorzugte das Gericht angesichts der dynamischen Natur des Wettbewerbsrechts einen Rahmen, der durch Auslegung konkretisiert werden kann. In seiner Bewertung hob das Gericht insbesondere die Notwendigkeit von Schnelligkeit und Effektivität bei Durchsuchungen vor Ort hervor.

Das Gericht erkannte implizit an, dass wettbewerbswidrige Praktiken häufig verdeckt erfolgen und Beweismittel rasch vernichtet werden können; ein Erfordernis vorheriger richterlicher Anordnung könnte daher die Durchsetzung des Wettbewerbsrechts erheblich beeinträchtigen. Die Entscheidung verdeutlicht, dass das Gericht bei der Bestimmung der verfassungsrechtlichen Grenzen administrativer Befugnisse dem Schutz der Wirtschaftsordnung Priorität einräumt.

Vor diesem Hintergrund stellt die Systemspiegelung eine der umstrittensten Praktiken bei digitalen Untersuchungen dar. Die vollständige Kopie einer Festplatte oder eines Servers führt zwangsläufig dazu, dass die Behörde große Datenmengen erhält, die keinen Bezug zur Untersuchung aufweisen. Dies macht die Anwendung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit unerlässlich.

Die Verhältnismäßigkeitsprüfung erfordert eine dreistufige Analyse:

  • Ist die digitale Spiegelung zur Erreichung des Untersuchungszwecks geeignet?
  • Ist die Erhebung digitaler Daten in dieser Form erforderlich?
  • Besteht ein angemessenes Verhältnis zwischen der Datenerhebung und dem untersuchten Verstoß?

Ist eine gezielte Prüfung, etwa beschränkt auf bestimmte Ordner, Zeiträume oder Mitarbeiterkonten, möglich, könnte die vollständige Spiegelung des Systems das Erforderlichkeitskriterium nicht erfüllen.

Die Praxis der Europäischen Union bietet hierzu hilfreiche Orientierung. Der Gerichtshof der Europäischen Union („EuGH“) erkennt zwar die weitreichenden Ermittlungsbefugnisse der Europäischen Kommission im Wettbewerbsrecht an, betont jedoch konsequent, dass diese Befugnisse mit einem „hinreichend konkreten und bestimmten Verdacht eines Verstoßes“ verknüpft sein müssen[8]. Die Durchsuchungsbefugnisse der Kommission unterliegen der gerichtlichen Kontrolle und sind im Lichte der Grundrechte restriktiv auszulegen. Der EuGH hat hervorgehoben, dass der Umfang einer Durchsuchungsentscheidung klar und präzise sein muss und dass Unternehmen die Art des vermuteten Verstoßes kennen müssen, um ihre Verteidigungsrechte wirksam ausüben zu können. Zudem hat er anerkannt, dass diese Befugnisse nicht willkürlich ausgeübt werden dürfen und einen Eingriff in Grundrechte darstellen. Diese Rechtsprechung zeigt, dass weitreichende Instrumente wie die digitale Spiegelung nur innerhalb klar definierter Grenzen eingesetzt werden dürfen[9].

Im türkischen Rechtssystem wurde in Anlehnung an die Rechtsprechung der Kommission Artikel 15 des Gesetzes Nr. 4054 am 16.06.2020 geändert, um die Methoden zur Untersuchung digitaler Daten klarzustellen. Anschließend erließ der Rat die Leitlinien zur Untersuchung digitaler Daten bei Durchsuchungen vor Ort vom 08.10.2020 (Entsch.-Nr. 20-45/617) („Leitlinien zur digitalen Untersuchung“). Diese Leitlinien sehen vor, dass im Rahmen von Durchsuchungen kopierte Daten gegebenenfalls dem Schutz von Privilegien unterliegen. Sie enthalten jedoch keine detaillierten verfahrensrechtlichen Vorgaben dazu, wann und in welcher Weise entsprechende Privilegien geltend zu machen sind.

C. Stichwortsuche und das Relevanzproblem

Die auf Stichwörtern basierende Filterung bildet das technische Rückgrat digitaler Untersuchungen. Ein Treffer bei einem Stichwort bedeutet jedoch nicht zwangsläufig, dass ein Beweismittel einen Bezug zu einem Verstoß aufweist. In der Praxis der Europäischen Union unterliegt die sogenannte „Relevanzprüfung“ im Rahmen von Durchsuchungen bestimmten verfahrensrechtlichen Sicherungen. In Deutsche Bahn/Kommission[10] betonte das Gericht, dass die Kommission ihre Durchsuchungsbefugnisse auf den Rahmen des vermuteten Verstoßes beschränken muss, und stellte fest, dass die Erhebung von Beweisen zu nicht von der Durchsuchungsentscheidung erfassten Sachverhalten rechtswidrig sein kann.

Eine vergleichbare Diskussion besteht auch in Türkiye. In mehreren Entscheidungen des Rates wurden bei Durchsuchungen erlangte digitale Korrespondenzen als zentrale Beweismittel herangezogen. Der Zusammenhang zwischen diesen Dokumenten und dem Untersuchungsgegenstand ist jedoch nicht immer eindeutig. Daher sind die Methode zur Festlegung von Stichwortlisten sowie die Transparenz des Filterprozesses von entscheidender Bedeutung für die wirksame Ausübung der Verteidigungsrechte.

Technisch gesehen fungieren Stichwortsuchen als Filtermechanismus, der potenziell relevante Dokumente aus großen Datenmengen herauslöst. In der Praxis wirkt diese Methode jedoch wie eine unsichtbare Schwelle, die den Umfang der Beweismittel bestimmt. Die Auswahl der Stichwörter, Sprachvarianten, Zeiträume und Benutzerkonten bestimmt faktisch den Umfang der im Verfahren berücksichtigten Beweise.

Die Festlegung der Stichwortliste ist daher nicht nur eine technische Entscheidung, sondern eine Maßnahme mit rechtlichen Auswirkungen. Ist die Liste zu weit gefasst, können große Mengen irrelevanter Daten in die Prüfung einbezogen werden; ist sie zu eng, besteht die Gefahr, dass potenziell relevante Daten übersehen werden. Die Auswahl der Stichwörter ist daher als ein technischer Schritt zu verstehen, in dem die Anforderungen der „Erforderlichkeit“ und „Verhältnismäßigkeit“ konkret zur Anwendung kommen.

Ein weiteres Problem liegt in der Gleichsetzung von „Treffer“ und „Relevanz“. Digitale Systeme können zwar alle Dokumente identifizieren, die einen bestimmten Begriff enthalten, doch sind nicht alle diese Dokumente für den behaupteten Verstoß relevant. Insbesondere im Wettbewerbsrecht werden Begriffe wie Preis, Markt, Quote, Rabatt oder Aufteilung im Geschäftsalltag in unterschiedlichen Kontexten verwendet.

Aus diesem Grund können bloße Stichworttreffer nicht als Beweis für einen Verstoß angesehen werden; vielmehr bedarf es einer gesonderten inhaltlichen und kontextuellen Bewertung. Andernfalls besteht die Gefahr, dass Stichwortsuchen zu einem „automatisierten Verdachtsgenerierungsmechanismus“ werden. Es ist daher unerlässlich, dass der Prüfungsprozess nicht nur auf technischer Expertise, sondern auch auf rechtlicher Bewertung beruht, um den wirksamen Schutz der Verteidigungsrechte zu gewährleisten.

Die Transparenz von Stichwortsuchen stellt einen weiteren eigenständigen Problembereich dar. Werden Filterkriterien und Suchparameter nicht klar im Durchsuchungsprotokoll dokumentiert, kann die spätere gerichtliche Kontrolle erschwert werden. Die Dokumentation, welche Stichwörter aus welchen Gründen ausgewählt wurden, schafft sowohl Rechtssicherheit für die Behörde als auch eine konkrete Grundlage für die Ausübung der Verteidigungsrechte des Unternehmens. In der EU-Praxis tragen detailliertere Verfahrensregeln zur Filterung dazu bei, den Anschein von Willkür bei digitalen Untersuchungen zu verringern. Die Entwicklung vergleichbarer Transparenzmechanismen in Türkiye würde die Legitimität des digitalen Beweisregimes stärken.

Schließlich bergen Stichwortsuchen das Risiko einer nachträglichen (ex post) Ausweitung. Führen im Rahmen der Untersuchung gewonnene Dokumente zu neuen Verdachtsmomenten, kann eine Erweiterung der Suchbegriffe in Betracht kommen. Eine solche Erweiterung muss jedoch innerhalb des durch die ursprüngliche Durchsuchungsentscheidung vorgegebenen Rahmens bleiben.

Andernfalls könnte sich eine ursprünglich auf einen konkreten Vorwurf beschränkte Durchsuchung zu einer allgemeinen Datensuche entwickeln. Daher sollte jede Erweiterung der Stichwortliste ordnungsgemäß begründet und dokumentiert werden, wie es die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Rechtssicherheit erfordern.

D. Anwaltsgeheimnis

Das Anwaltsgeheimnis ist ein grundlegender Bestandteil der Verteidigungsrechte in wettbewerbsrechtlichen Verfahren. Dieser Grundsatz ist in der Rechtsprechung der Europäischen Union klar anerkannt. In AM & S Europe/Kommission[11] erkannte die Kommission an, dass die Korrespondenz zwischen einem unabhängigen Rechtsanwalt und seinem Mandanten geschützt werden muss, und betrachtete diesen Schutz als integralen Bestandteil der Verteidigungsrechte.

In Akzo Nobel/Kommission[12] stellte die Kommission hingegen fest, dass die Kommunikation mit unternehmensinternen Rechtsberatern nicht unter den Schutz des Legal Privilege fällt. Diese Entscheidung zieht eine wesentliche Grenze für den Schutz unternehmensinterner Kommunikation.

Im türkischen Rechtssystem spiegeln sich diese grundlegenden Entscheidungen der Kommission in der Praxis des Rates wider. Zwar enthält das türkische Recht keine ausdrückliche Regelung zum Anwaltsgeheimnis, doch besteht im Lichte der Verteidigungsrechte und des Grundsatzes der Unabhängigkeit der Anwaltschaft ein klarer Bedarf an einem vergleichbaren Schutz. In der Praxis legt der Rat besonderen Wert auf den Schutz der Korrespondenz mit externen Rechtsanwälten im Einklang mit internationalen Standards. Die Verfahrensweise und die Grenzen dieses Schutzes sind jedoch nicht eindeutig geregelt. Dies macht die Einführung klarerer Regeln für die Filterung von Dokumenten mit rechtlicher Beratung im Rahmen digitaler Untersuchungen erforderlich.

In AM & S Europe und Akzo Nobel erkennt die Kommission an, dass die Kommunikation zwischen Anwalt und Mandant in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren weder offengelegt noch zu ihrer Offenlegung gezwungen werden darf. Dieser Grundsatz stellt eine allgemein anerkannte Ausprägung des „Anwaltsgeheimnisses“ dar, die sowohl international als auch in nationalen Rechtsordnungen anerkannt ist. Die Rechtsprechung der Kommission ordnet diesen Grundsatz dem Recht auf ein faires Verfahren nach Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention („EMRK“) zu und erkennt ihm damit den Charakter eines „klassischen Grundrechts“ zu.

Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte („EGMR“) hat wiederholt entschieden, dass die Kommunikation zwischen Anwalt und Mandant privilegiert ist[13].

In Erdem/Deutschland[14] stellte der Gerichtshof fest, dass die Korrespondenz zwischen Anwalt und Mandant ein Grundrecht darstellt, das unmittelbar mit dem Recht auf Verteidigung verknüpft ist, und nur in Ausnahmefällen eingeschränkt werden darf, sofern geeignete Schutzmaßnahmen zur Verhinderung von Missbrauch bestehen.

Vor diesem Hintergrund erfordert das Wettbewerbsrecht eine sorgfältige Abwägung der betroffenen Interessen, da eine effektive Durchsetzung von einer gründlichen Beweisprüfung und der möglichst vollständigen Erhebung von Beweismitteln abhängt. Die Sachverständigen der Behörde verfügen über weitreichende Befugnisse zur Beweiserhebung, und das Verfassungsgericht hat kürzlich den Vorwurf zurückgewiesen, diese Befugnisse verletzten verfassungsmäßige Rechte. Gleichwohl sind diese Befugnisse nicht unbegrenzt. Das Anwaltsgeheimnis stellt eine zentrale Schranke dar. Eine willkürliche Beschränkung der Verteidigungsrechte durch die Verwaltung wäre mit dem Rechtsstaatsprinzip unvereinbar und entspricht auch nicht der Praxis der Behörde. Zudem erkennt Artikel 36 des Anwaltsgesetzes Nr. 1136 ausdrücklich die Vertraulichkeit der Beziehung zwischen Anwalt und Mandant an.

Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist im Wettbewerbsrecht von zentraler Bedeutung. Beweismittel müssen jedoch rechtmäßig erhoben werden. Artikel 38 der Verfassung von 1982 stellt ausdrücklich klar, dass rechtswidrig erlangte Beweise nicht verwertet werden dürfen. Das Anwaltsgeheimnis wirkt daher bei Durchsuchungen vor Ort als Schutzmechanismus und ist Teil der Gewährleistung der Verteidigungsrechte. Gleichwohl fällt nicht jede Kommunikation zwischen Anwalt und Mandant unter diesen Schutz.

Im Rahmen von Durchsuchungen vor Ort prüft die Behörde zunächst, ob es sich um einen unabhängigen Rechtsanwalt oder um einen im Unternehmen angestellten Rechtsberater handelt. Im Wettbewerbsrecht gilt der Schutz nur für die Kommunikation zwischen einem „unabhängigen Rechtsanwalt“ und dem Unternehmen (Mandanten). Die Rechtsprechung hebt hervor, dass unternehmensinterne Juristen nicht über das gleiche Maß an beruflicher Unabhängigkeit verfügen wie externe Rechtsanwälte, da sie in ein Arbeitsverhältnis eingebunden sind und den daraus resultierenden Verpflichtungen unterliegen[15].

Zudem ist erforderlich, dass die betreffende Kommunikation im Zusammenhang mit dem „Recht auf Verteidigung“ steht.

In seiner CNR-Entscheidung[16] betonte der Rat unter Verweis auf die Verschwiegenheitspflicht des Anwalts, dass das Anwaltsgeheimnis eine Gewährleistung der Verteidigungsrechte darstellt. In derselben Entscheidung bestätigte der Rat unter Bezugnahme auf Artikel 130 der Strafprozessordnung Nr. 5271, dass die im Rahmen der Verteidigung geführte Kommunikation zwischen Anwalt und Mandant privilegiert ist[17].

Der Rat hat seine Position klar zum Ausdruck gebracht und sich dabei an der EU-Praxis sowie an internationalen Übereinkommen orientiert: Die Korrespondenz zwischen einem „unabhängigen Rechtsanwalt“ und dem mandanten Unternehmen im Zusammenhang mit dem Recht auf Verteidigung fällt unter den Schutz des Legal Privilege und darf vom Rat nicht beschlagnahmt werden.

E. Stellungnahme und Schlussfolgerung

Die Digitalisierung im Wettbewerbsrecht ist eine irreversible Realität. Fortschritte in der technischen Kapazität dürfen jedoch die rechtlichen Grenzen nicht verwischen. Sowohl die Praxis des Rats als auch die Rechtsprechung der Europäischen Kommission zeigen, dass die Prüfungsbefugnisse zwar weitreichend, aber nicht unbegrenzt sind.

Vor-Ort-Prüfungen sind Instrumente zur Aufklärung mutmaßlicher Verstöße; sie stellen keinen allgemeinen oder unbegrenzten Mechanismus zur Erfassung digitaler Daten dar. Daher sollten Transparenz bei der Auswahl von Schlüsselwörtern, klare Filtermechanismen zum Schutz des Anwaltsgeheimnisses sowie Verfahren zur Trennung von außerhalb des Untersuchungsumfangs liegenden Daten etabliert werden. Dieser Ansatz ermöglicht eine ausgewogenere Abstimmung zwischen effektiver Durchsetzung und dem Recht auf Verteidigung.

Die Legitimität des Wettbewerbsrechts im digitalen Zeitalter hängt nicht nur von der Aufdeckung von Verstößen ab, sondern auch von den eingesetzten Methoden und den gewährten verfassungsrechtlichen Schutzmechanismen. Angesichts der jüngsten Entwicklungen und des proaktiven Vorgehens des Rats bleibt die fortlaufende Anpassung der Prüfungsprozesse an den digitalen Kontext ein zentraler Schwerpunkt für eine wirksame Aufsicht.

Gülşah Güven, LL.M., Partner

 

[1]https://www.rekabet.gov.tr/Karar?kararId=a11d6b34-767e-4055-9fc3-78bf84a2a437; https://www.rekabet.gov.tr/Karar?kararId=a88ca725-78b0-4565-81be-76389df52b64

[2] STAATSRAT, 13. KAMMER, AKTE NR. 2022/1993, ENTSCHEIDUNG NR. 2022/2819, 22.06.2022; STAATSRAT, RAT DER VERWALTUNGSRECHTLICHEN KLAGEN, AKTE NR. 2008/1410, ENTSCHEIDUNG NR. 2013/279, 31.01.2013

[3] https://one.oecd.org/document/DAF/COMP/GF(2018)7/en/pdf

[4] MICHALEK, M. (2015), Right to Defence in EU Competition Law: The Case of Inspections, University of Warsaw Faculty of Management Press, Warschau

[5] https://www.rekabet.gov.tr/Dosya/oyku-sariaslan-20220915164117464.pdf

[6]  Verordnung Nr. 1/2003 der Europäischen Kommission, Artikel 20 Abs. b) und c)

[7] https://www.rekabet.gov.tr/Karar?kararId=7276e920-23a5-4d66-9b0f-c5d9381d7c88

[8] https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/PDF/?uri=CELEX:62005TJ0161

[9] https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/PDF/?uri=CELEX:62018CJ0606_RES

[10] https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX:62013CA0583

[11] https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=celex:61979CJ0155

[12] https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=celex:62007CJ0550

[13]  Rechtssache Nr.: 332/74, Foxley gegen Vereinigtes Königreich, Rn. 43; Campbell gegen Vereinigtes Königreich, 13590/88, Rn. 46; Rechtssache Nr.: A220, S. gegen Schweiz, 28.11.1991

[14] Rechtssache Nr.: 38321/97, Erdem gegen Deutschland

[15] AKZO: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=celex:62007CJ0550

[16] https://www.rekabet.gov.tr/Karar?kararId=bccc0964-45b9-4c34-b89b-0e7494e3f165

[17] https://www.rekabet.gov.tr/Karar?kararId=077e8e69-af12-4993-9b19-f6d646c9b43c

 

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