Mit seiner aktuellen Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, wie Tierhaltungsbedingungen rechtlich zu bewerten sind. Im Mittelpunkt stand ein Putenmastbetrieb in Baden-Württemberg.
Ausgangspunkt ist § 2 Nr. 1 des Tierschutzgesetzes, der verlangt, dass Tiere ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend gehalten werden. Das Gericht machte deutlich, dass diese Anforderungen auch dann gelten, wenn es keine speziellen Verordnungen gibt.
Zugleich stellte das Gericht klar, dass freiwillige Branchenstandards – etwa die „Puteneckwerte 2013“ – für die rechtliche Beurteilung nicht ausreichen.
Kritisch sah das Gericht vor allem:
- sehr große, kaum strukturierte Tiergruppen,
- fehlende Rückzugsmöglichkeiten,
- Einschränkungen beim Ruhe- und Sozialverhalten.
Diese Faktoren führen nach Auffassung des Gerichts zu erheblichen Beeinträchtigungen und verstoßen gegen das Tierschutzgesetz.
Die zuständigen Behörden müssen nun prüfen, welche konkreten Maßnahmen erforderlich sind, um die Haltungsbedingungen zu verbessern. Ein vollständiges Verbot des Betriebs wurde jedoch nicht ausgesprochen.
Das Urteil dürfte über den Einzelfall hinaus Bedeutung haben. Es stärkt den Stellenwert des Tierschutzrechts und macht deutlich, dass gesetzliche Mindestanforderungen nicht durch freiwillige Vereinbarungen aufgeweicht werden können.
Elanur Inan, Direktorin für Unternehmenskoordination












