EINFÜHRUNG
Aktiengesellschaften werden durch den Vorstand vertreten und geleitet. Da der Verwaltungsrat der gesetzliche Vertreter der Aktiengesellschaft ist, bindet der Wille des Verwaltungsrats die Gesellschaft. In diesem Zusammenhang legt Artikel 553 des türkischen Handelsgesetzbuchs 6102 („TCC“) die Haftung der Vorstandsmitglieder fest, und in diesem Artikel werden die Haftungsklagen untersucht, die gegen die Vorstandsmitglieder erhoben werden können.
HAFTUNG UND BEDINGUNGEN EINES MITGLIEDS DES VORSTANDS EINER AKTIENGESELLSCHAFT
Gemäß Artikel 359 des TCC haben die gewählten oder ernannten Vorstandsmitglieder Verpflichtungen zum Schutz der Aktiengesellschaft und der Aktionäre, die sich „aus dem Gesetz oder der Satzung“ ergeben, und die Verletzung dieser Verpflichtungen durch die Vorstandsmitglieder führt zu einer Haftung.
Die Bedingungen für die gesetzliche Haftung sind in Artikel 49 des türkischen Obligationenrechts mit der Nummer 6098 („TCO“) definiert, und Artikel 114/2 desselben Gesetzes besagt, dass diese Bestimmung in Fällen von vertraglicher Haftung angewendet werden kann. Nach dem türkischen Obligationenrecht müssen vier Bedingungen erfüllt sein, damit eine gesetzliche Haftung entsteht. Diese Voraussetzungen sind Schaden, Rechtswidrigkeit, Verschulden und Kausalzusammenhang. (1) Artikel 553 TCC, der die Haftung der Mitglieder des Verwaltungsrats regelt, wird durch den Grundsatz von Artikel 49 TCO, der die gesetzliche Haftung definiert, geregelt. Daher müssen die Voraussetzungen des Schadens, der Rechtswidrigkeit, des Verschuldens und des Kausalzusammenhangs erfüllt sein, damit die Mitglieder des Verwaltungsrats gesetzlich haftbar gemacht werden können.
Obwohl der Schaden rechtlich als Minderung des Vermögens einer Person gegen ihren Willen definiert ist, ist es notwendig, den direkten und den indirekten Schaden in Bezug auf dieses Thema zu erklären. Denn der direkte bzw. indirekte Schaden führt insbesondere bei den Aktionären und Gläubigern zu ganz unterschiedlichen Ergebnissen hinsichtlich der Ansprüche. (2) Während der unmittelbare Schaden die Minderung des Vermögens der Gesellschaft, der Aktionäre und/oder der Gläubiger ist, bedeutet der mittelbare Schaden die Rückwirkung des Schadens auf das Vermögen der Aktionäre und (im Falle des Konkurses) der Gläubiger. Im Falle eines indirekten Schadens wird der Aktionär oder (im Falle der Insolvenz) der Gläubiger jedoch eine Klage auf Ersatz des Schadens der Gesellschaft einreichen, so dass eine Entschädigung zu Gunsten der Gesellschaft gewährt wird. In diesem Fall ist die Höhe des vom Gläubiger zu fordernden Schadensersatzes der Betrag, der alle unmittelbaren Schäden der Gesellschaft abdeckt. (3)
Nach den Bestimmungen des alten TCC und des neuen TCC gibt es einen Unterschied bei der Verschuldensvermutung. Nach den Bestimmungen des alten TCC wurde die Verschuldensvermutung akzeptiert, und das verklagte Vorstandsmitglied konnte von der Haftung befreit werden, wenn es sein Verschulden nachwies.
Nach den Bestimmungen des neuen TCC kann sich das Vorstandsmitglied jedoch aufgrund der Objektivierung des Verschuldens nicht von der Haftung befreien, indem es nachweist, dass es bei seiner Arbeit die erforderliche Sorgfalt walten ließ. (4)
Um die Haftung der Vorstandsmitglieder zu begründen, liegt die Beweislast nach den allgemeinen Bestimmungen bei der Person, die behauptet, einen Schaden erlitten zu haben. In der Entscheidung der 11. Zivilkammer des Kassationshofs vom 15.04.2019 mit den Nummern 2018/1173 E. und 2019/2948 K. wird eindeutig festgestellt, dass die Beweislast in der vom Kläger angestrengten Haftungsklage dem Kläger obliegt.
AKTIVE FEINDSELIGKEIT UND PROZESSVORAUSSETZUNG IN DER HAFTUNGSKLAGE GEGEN DIE MITGLIEDER DES VERWALTUNGSRATS
- PERSONEN, DIE EINE KLAGE EINREICHEN KÖNNEN, AUSSER DEM KONKURS DES UNTERNEHMENS
Die Personen, die im Falle des Konkurses der Gesellschaft Klage erheben können, unterscheiden sich je nach dem entstandenen direkten und indirekten Schaden.
- PERSONEN, DIE EINE KLAGE FÜR DIREKTE SCHÄDEN EINREICHEN KÖNNEN, DIE NICHT DURCH DEN KONKURS DES UNTERNEHMENS ENTSTANDEN SIND
Gemäß Artikel 553 des TCC können das Unternehmen, die Aktionäre und die Gläubiger gegen direkte Schäden, die dem Unternehmen entstanden sind, eine Klage einreichen. Die wichtige Frage bei der von der Gesellschaft gegen das Vorstandsmitglied einzureichenden Klage ist, ob der Beschluss der Generalversammlung eine Voraussetzung für die Einreichung einer Haftungsklage ist. Es gibt keine ausdrückliche Bestimmung im TCC, die besagt, dass ein Generalversammlungsbeschluss eine Voraussetzung für die Erhebung einer Haftungsklage ist. Artikel 479/3 des TCC besagt jedoch, dass ein Beschluss der Generalversammlung für die Erhebung einer Haftungsklage erforderlich sein kann.
Aktionäre und Gläubiger können eine Klage gegen die Mitglieder des Verwaltungsrats einreichen, um eine Entschädigung für den von ihnen direkterlittenen Schaden zu fordern. In diesem Fall wird die im Rahmen der Klage zugesprochene Entschädigung an den Kläger ausgezahlt.
- PERSONEN, DIE FÜR ANDERE INDIREKTE SCHÄDEN ALS DEN KONKURS DES UNTERNEHMENS KLAGEN KÖNNEN
Befindet sich die Gesellschaft nicht im Konkurs, so können nach Artikel 555 des TCC die Gesellschaft und die Aktionäre eine Klage wegen indirekter Schäden einreichen. Bei der Haftungsklage des Aktionärs gegen das Vorstandsmitglied wegen indirekter Schäden kann der Aktionär jedoch eine Klage einreichen, indem er verlangt, dass die Entschädigung an die Gesellschaft und nicht an ihn selbst gezahlt wird. Daher muss der Aktionär zum Zeitpunkt der Klageerhebung Gesellschafter sein. (5)
- PERSONEN, DIE IM FALLE DES KONKURSES EINER GESELLSCHAFT KLAGE ERHEBEN KÖNNEN
- PERSONEN, DIE IM FALLE EINES FIRMENKONKURSES AUF DIREKTEN SCHADENERSATZ KLAGEN KÖNNEN
Im Falle des Konkurses eines Unternehmens ist die Konkursverwaltung berechtigt, im Namen des Unternehmens Klage zu erheben. Was die Aktionäre und Gläubiger anbelangt, so können die Aktionäre und Gläubiger, die einen unmittelbaren Schaden erleiden, unabhängig vom Konkurs der Gesellschaft in der Regel immer eine Haftungsklage gegen das Mitglied des Vorstands einreichen. Das TCC enthält nämlich keine Bestimmung, die dies verbietet. In der Lehre wird jedoch anerkannt, dass das Recht der Aktionäre und Gläubiger, im Falle des Konkurses der Gesellschaft eine Klage einzureichen, begrenzt ist, da es mit der von der Konkursverwaltung im Namen der Gesellschaft eingereichten Haftungsklage konkurrieren wird. Daher können Aktionäre und Gläubiger im Falle des Konkurses der Gesellschaft eine Haftungsklage auf der Grundlage des indirekten Schadens gemäß Artikel 556 des TCC einreichen.
- PERSONEN, DIE IM FALLE DES KONKURSES DER GESELLSCHAFT EINE KLAGE WEGEN INDIREKTEN SCHADENS EINREICHEN KÖNNEN
Gemäß Artikel 556 des TCC haben im Falle des Konkurses der Gesellschaft die Aktiengesellschaft, die Aktionäre und die Gläubiger das Recht, eine Klage wegen indirekter Schäden einzureichen. Diese Anspruchsrechte der Aktionäre und Gläubiger müssen jedoch zunächst von der Konkursverwaltung geltend gemacht werden. Gemäß Artikel 556/2 des TCC kann der Aktionär oder der Gläubiger die Klage einreichen, wenn die Konkursverwaltung die Einreichung der Klage auf der zweiten Gläubigerversammlung nicht genehmigt. (6)
ZEITLICHE BEGRENZUNG
Artikel 560 des TCC: „Der Anspruch auf Schadenersatz gegen die Verantwortlichen verjährt nach zwei Jahren ab dem Tag, an dem der Kläger von dem Schaden und der verantwortlichen Partei Kenntnis erlangt hat, und in jedem Fall nach fünf Jahren ab dem Tag, an dem die schadensbegründende Handlung erfolgt ist. Sofern diese Handlung mit einer Strafe bedroht ist und nach dem türkischen Strafgesetzbuch einer längeren Verjährungsfrist unterliegt, gilt diese Verjährungsfrist auch für die Schadensersatzklage.“
Bestimmung des betreffenden Artikels. Es gibt jedoch einen Punkt, der zu Beginn der in dem betreffenden Artikel genannten 2-Jahres-Frist zu beachten ist. Soll die Haftungsklage gegen die amtierenden Mitglieder oder das einzige Mitglied des Einmannvorstands erhoben werden; beantragt der Kläger die Bestellung eines repräsentativen Treuhänders gemäß Artikel 426/3 des türkischen Zivilgesetzbuchs Nr. 4721, so beginnt in diesem Fall die betreffende Zweijahresfrist mit dem Tag, an dem der bestellte Treuhänder sein Amt antritt und von dem Schaden und der verantwortlichen Person erfährt.
ZUSTÄNDIGES UND BEFUGTES GERICHT
Gemäß Artikel 561 des türkischen Zivilgesetzbuches kann eine Klage gegen die verantwortlichen Parteien bei dem Handelsgericht erster Instanz eingereicht werden, in dem sich der Hauptsitz des Unternehmens befindet.
SCHLUSSFOLGERUNG
Artikel 553 des TCC regelt die Haftung der Mitglieder des Verwaltungsrats. Gemäß dieser Bestimmung haben die Mitglieder des Verwaltungsrats Verpflichtungen zum Schutz der Aktiengesellschaft und der Aktionäre, die sich „aus dem Gesetz oder der Satzung“ ergeben, und die Verletzung dieser Verpflichtungen durch die Mitglieder des Verwaltungsrats führt zu ihrer Haftung. Damit das Gericht über die Haftung des Vorstandsmitglieds wegen der Verletzung seiner Pflichten entscheiden kann, müssen die Voraussetzungen des Schadens, der Rechtswidrigkeit, des Kausalzusammenhangs und des Verschuldens gegeben sein. In Haftungsfällen wird zwischen direktem und indirektem Schaden unterschieden, wobei neben dem Schadenselement auch die Frage, ob die Gesellschaft insolvent ist oder nicht, für die Bestimmung der Personen, die im Haftungsfall klagebefugt sind, von Bedeutung ist. Nach den in unserem Artikel erwähnten Gesetzesbestimmungen können die Gesellschaft, die Aktionäre und die Gläubiger der Gesellschaft innerhalb von zwei Jahren ab dem Tag, an dem sie von dem Schaden und der verantwortlichen Person erfahren haben, auf jeden Fall aber innerhalb von fünf Jahren ab dem Tag, an dem die schadensbegründende Handlung erfolgt ist, eine Haftungsklage gegen die haftbaren Vorstandsmitglieder vor dem Handelsgericht erster Instanz am Sitz der Gesellschaft einreichen.
QUELLE
- KARAHAN, SAMİ,Company Law, Mimoza Publications, Aktualisierte zweite Auflage, Istanbul, Dezember 2013, S. 795
- BOZKURT, TAMER, Gesellschaftsrecht und Genossenschaftsrecht, On İki Levha Publishing,
Aktualisierte 8. Auflage, Istanbul, Juli 2013, S. 358
- GÜNEY, DOÇ. DR. NECLA AKDAĞ, Board of Directors of Joint Stock Company, Vedat Kitapçılık, Istanbul, 2012, S.187, 188, 189, 190, 191, 192, 193
- Watter/Roth Pellanda, BSK-OR-II, Art 717, Anm. 5.
- GÜNEY, ASSOCIATE PROFESSOR DR. NECLA AKDAĞ, Joint Stock Company Board of Directors, Vedat Kitapçılık, Istanbul, 2012, S.226.
- KARAHAN, SAMİ,Gesellschaftsrecht, Mimoza Publications, Aktualisierte zweite Auflage, Istanbul, Dezember 2013, S. 803