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Startseite Investitionsberatung in Türkiye Zugeständnisse – Anreize

Überblick über Steuerbefreiungen für ausländische Investoren

14 Januar 2024
in Zugeständnisse – Anreize
Lesezeit: 2 Min. lesen
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General Overview of Tax Exemptions for Foreign Investors
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Das türkische Rechtssystem hat bestimmte Erleichterungen in den Vorschriften aufgenommen, um den freien Zugang für ausländische Investoren zur türkischen Wirtschaft zu gewährleisten und den Kapitalverkehr zu vereinfachen. Dazu gehören:

  • Gemäß dem Mehrwertsteuergesetz ist die Lieferung von Wohnungen oder Arbeitsplätzen bei erstmaliger Erbringung von Lieferungen und Leistungen von der Mehrwertsteuer befreit, wenn: die Zahlung in Fremdwährung erfolgt und diese an ausländische natürliche Personen, die nicht in Türkiye ansässig sind, und an Organisationen, die kein Rechts- und Geschäftszentrum in Türkiye haben und keine Einkünfte durch einen Arbeitsplatz oder einen ständigen Vertreter in Türkiye erzielen, geliefert werden.
  • Nach dem Gebührengesetz werden Aufenthaltsgenehmigungen kostenlos erteilt an Personen, die eine langfristige Aufenthaltsgenehmigung besitzen, an Ausländer, die eine “Türkis-Karte” besitzen, sowie an deren ausländische Ehegatten und an deren minderjährige oder unterhaltsberechtigte ausländische Kinder.
  • Nach dem Verzeichnis des Gebührengesetzes wird für Ausländer, die eine weniger als drei Monate gültige Arbeitsbefreiung erhalten haben, für Inhaber einer Türkis-Karte und deren ausländische Ehegatten sowie deren minderjährige oder unterhaltsberechtigte ausländische Kinder keine Gebühr erhoben.
  • Gemäß dem Gesetz über die Bereitstellung einiger Investitionen und Dienstleistungen im Rahmen des „Bauen-Betreiben-Übertragen Modells” sind alle Urkunden und Transaktionen, die im Rahmen des Bauen-Betreiben-Übertragen Modells zwischen der Verwaltung und dem Kapitalgesellschaft oder ausländischen Unternehmen in Bezug auf Brücken, Tunnel, Dämme, Bewässerung, Trink- und Nutzwasser, Kläranlagen, Kanalisation, Kommunikation, Kongresszentren, Investitionen in Kultur und Tourismus, Geschäftsgebäude, Einrichtungen usw. getätigt werden, von der Stempelsteuer und den Gebühren gemäß Gesetz Nr. 492 befreit.
  • Gemäß dem Beschluss des Ministerrates Nr. 2012/3305 sind die Einfuhr von Maschinen und Geräten, die an eine Förderbescheinigung gebunden sind, die Einfuhr von unmontierten Teilen und Komponenten bei Investitionen in Pkw und leichte Nutzfahrzeuge während des Investitionszeitraums und die Einfuhr von Bootsrümpfen bei Schiff- und Yachtbauinvestitionen von mehr als fünfzig Metern vom Zoll befreit, der nach dem aktuellen Einfuhrregime-Beschluss erhoben wird.
  • Gemäß dem Gesetz über die Technologieentwicklungszonen sind die Einnahmen von Verwaltungsgesellschaften in Technologieentwicklungszonen, die gemäß diesem Gesetz erzielt werden, und die Einnahmen von Einkommens- und Körperschaftsteuerpflichtigen, die in der Zone tätig sind und ausschließlich aus Software-, Design- und F&E-Aktivitäten (Forschung und Entwicklung) in dieser Zone erzielt werden, bis zum 31.12.2028 von der Einkommens- und Körperschaftsteuer befreit.
  • Nach dem Gesetz über den Verkauf von Gebrauchtfahrzeugen an Ausländer ist der Verkauf von Gebrauchtfahrzeugen an ausländische natürliche und juristische Personen von Gebühren und Stempelabgaben befreit.
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