Die Türkiye beherbergt heute Ausländer aus vielen Ländern. Ob eine Person als Ausländer gilt, wird aufgrund der Staatsbürgerschaft bestimmt. Personen, die nicht Staatsbürger des Landes sind, in dem sie sich derzeit aufhalten, gelten als Ausländer. Die Arbeitsfreiheit wird definiert als „die Freiheit einer Person zu arbeiten, ein Gewerbe zu betreiben und einen gewählten Beruf und eine gewählte Kunst auszuüben.“ Jedes Land erlegt den Arbeitsrechten und -freiheiten von Ausländern seine eigenen Beschränkungen auf. Auch für Ausländer, die in der Türkiye arbeiten wollen, gibt es bestimmte Einschränkungen und Bedingungen.
Eine Arbeitserlaubnis ist ein offizielles Dokument, das vom Ministerium für Arbeit und soziale Sicherheit ausgestellt wird und das Recht gewährt, in der Türkiye zu arbeiten und sich für die Dauer ihrer Gültigkeit dort aufzuhalten. Nach dem Internationalen Arbeitsrecht Nr. 6735 sind Ausländer verpflichtet, eine Genehmigung einzuholen, bevor sie eine abhängige oder selbständige Tätigkeit in der Türkiye aufnehmen. Allerdings müssen Ausländer zunächst gemäß den gesetzlichen Verfahren in das Land eingereist sein, um in der Türkiye arbeiten zu können. Es ist klar, dass Ausländer auch die besonderen Voraussetzungen erfüllen müssen, die für den Beruf oder die Kunst, die sie ausüben wollen, erforderlich sind. Nach geltendem Recht ist die Tätigkeit in bestimmten Sektoren oder Berufen für Ausländer verboten.
Grundsätzlich ist es Ausländern verboten, ohne Erlaubnis in der Türkiye zu arbeiten, aber es gibt einige Ausnahmen. Unter die Kategorie der Ausländer mit Sonderstatus fallen „diejenigen, die die türkische Staatsbürgerschaft durch eine Verzichtsgenehmigung verloren haben, und ihre Nachkommen bis zum dritten Grad, die eine Blaue Karte besitzen oder ihre Eintragung in das Blaue-Karte-Register nachweisen können“. Für diese Personen wird keine Arbeitserlaubnis ausgestellt, aber auf Antrag kann ihnen ein gebührenfreies Dokument ausgestellt werden, aus dem hervorgeht, dass sie in der Türkiye arbeiten dürfen. Eine weitere Ausnahme gilt für „Ausländer, die in Gesetzen oder bilateralen oder multilateralen Abkommen oder internationalen Verträgen, denen die Türkiye angehört, zur Arbeit ohne Arbeitserlaubnis berechtigt sind“. Auch diese Personen können in der Türkiye arbeiten, ohne eine Arbeitserlaubnis einzuholen.
Die einem Ausländer erteilte Arbeitserlaubnis oder Arbeitserlaubnisbefreiung ersetzt die Aufenthaltserlaubnis gemäß Artikel 27 des Gesetzes Nr. 6458.
Was die Dauer der Arbeitserlaubnis betrifft, so wird dem Ausländer, wenn der Antrag auf Arbeitserlaubnis bewilligt wird, in der Regel eine Arbeitserlaubnis erteilt, die bei der erstmaligen Beantragung nicht länger als ein Jahr gültig ist und die Dauer des Arbeits- oder Dienstvertrags für eine bestimmte Tätigkeit an einem bestimmten Arbeitsplatz im Besitz einer natürlichen oder juristischen Person oder einer öffentlichen Einrichtung oder Organisation oder an deren Arbeitsplätzen in derselben Branche nicht überschreitet. Wird der Antrag auf Verlängerung der Arbeitserlaubnis genehmigt, so wird dem Ausländer bei der ersten Verlängerung eine Arbeitserlaubnis für bis zu zwei Jahre und bei nachfolgenden Verlängerungen für bis zu drei Jahre erteilt, vorausgesetzt, er ist beim selben Arbeitgeber beschäftigt. Wird jedoch ein Antrag auf Arbeit bei einem anderen Arbeitgeber gestellt, so wird wiederum eine Arbeitserlaubnis für höchstens ein Jahr bei der erstmaligen Beantragung erteilt. Ausländer, die eine langfristige Aufenthaltserlaubnis in der Türkiye oder eine mindestens achtjährige legale Arbeitserlaubnis besitzen, können eine unbefristete Arbeitserlaubnis beantragen. Die selbständige Arbeitserlaubnis wird für einen bestimmten Zeitraum erteilt, ohne dass sie den in diesem Artikel genannten Beschränkungen der Dauer unterliegt. Ausführliche Informationen über die Dauer von Arbeitserlaubnissen finden Sie in unserem Artikel „Arten von Arbeitserlaubnissen“.