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Startseite Artikel Versicherungszentrum

Schiedsgerichtsbarkeit bei Versicherungsstreitigkeiten

21 Dezember 2023
in Versicherungszentrum
Lesezeit: 4 Min. lesen
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I. EINFÜHRUNG

Die Schiedsgerichtsbarkeit gewinnt als alternative Streitbeilegungsmethode immer mehr an Bedeutung. Aufgrund der hohen Arbeitsbelastung im Rechtssystem und der langwierigen Gerichtsverfahren greifen die streitenden Parteien zunehmend auf alternative Streitbeilegungsmethoden zurück. Alternative Streitbeilegungsmethoden sind auch deshalb so beliebt, weil es der Justiz manchmal an Fachwissen in Bereichen wie dem Versicherungsrecht mangelt.

Die Nachfrage nach alternativen Streitbeilegungsmethoden im Rahmen der Einführung von Versicherungsvorschriften, die den Normen der Europäischen Union entsprechen, hat zum Erlass von Vorschriften über die freiwillige Schiedsgerichtsbarkeit im Versicherungswesen geführt.

II. SCHIEDSVERFAHREN IN VERSICHERUNGSSTREITIGKEITEN

Das Schiedsgerichtssystem wurde erstmals 2007 im Versicherungsgesetz Nr. 5684 („Gesetz“) geregelt, um eine unabhängige, schnelle, einfache und kostengünstige Streitbeilegung zu ermöglichen und gleichzeitig den Verlust von Rechten der Versicherten zu verhindern. Im Versicherungsrecht ist die Schiedsgerichtsbarkeit nicht nur im Gesetz, sondern auch in sekundären Rechtsvorschriften geregelt, darunter die„Verordnung über die Schiedsgerichtsbarkeit im Versicherungswesen“ („Verordnung“), die 2007 verabschiedet wurde und in Kraft trat.

Wenn das Gesetz für ein Schiedsverfahren in einer Versicherungsstreitigkeit nicht anwendbar ist, können sich die Parteien auf die Zivilprozessordnung („ZPO“) berufen. Es ist jedoch von entscheidender Bedeutung, dass das im Gesetz festgelegte Schiedsgerichtssystem einen einzigartigen (sui generis) Charakter hat, der auf die Schiedsgerichtsbarkeit für Unternehmen anwendbar ist.

III. SCHIEDSKOMMISSION FÜR VERSICHERUNGEN

Gemäß Artikel 30 des Gesetzes wurde 2008 eine „Versicherungsschiedskommission“ („Kommission“) zur Beilegung von Streitigkeiten im Rahmen des „Verbandes der Versicherungs-, Rückversicherungs- und Pensionsgesellschaften der Türkei“ eingerichtet. Im türkischen Versicherungsrecht werden die Schiedsverfahren nach dem Prinzip der „Unternehmensschiedsgerichtsbarkeit“ von der Versicherungsschiedskommission geregelt.

IV. MITGLIEDSCHAFT IM VERSICHERUNGSSCHLICHTUNGSSYSTEM

Das Versicherungsschlichtungssystem erfordert eine Mitgliedschaft, die die richterliche Gewalt des von der Kommission geleiteten Schlichtungssystems anerkennt. Nur die „Versicherungsunternehmen“, d.h. die „Versicherer“, können Mitglied des Versicherungsschiedssystems werden. Organisationen wie die Güvence Hesabı und die Versicherungsanstalt für Naturkatastrophen sowie Rentenversicherungsgesellschaften, die Lebensversicherungen verkaufen, können ebenfalls Mitglied werden.

  • Im Jahr 2023 hat das Versicherungsschlichtungssystem 44 Mitglieder, die im Versicherungswesen tätig sind.

Versicherer, die Mitglied des Versicherungsschlichtungssystems werden möchten, müssen dies der Kommission schriftlich mitteilen (Artikel 30/I des Gesetzes).

  • Versicherungsstreitigkeiten können auf drei Arten durch ein Schiedsverfahren beigelegt werden.

1) Schiedsverfahren, wenn der Versicherer nicht Mitglied des Systems ist

Zwischen einem Versicherer, der nicht Mitglied des Schiedsgerichtssystems für Versicherungen ist, und dem Versicherungsnehmer oder dem Versicherten kann eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden, die besagt, dass der Streitfall durch ein Schiedsverfahren beigelegt wird. Die Parteien können (i) eine ausdrückliche und schriftliche Schiedsvereinbarung abschließen oder (ii) eine ausdrückliche und schriftliche Schiedsklausel in ihre Versicherungspolice aufnehmen. In diesem Fall können die Parteien ein Schiedsverfahren gemäß dem Kodex in Anspruch nehmen. Die einschlägigen Artikel des Kodex (Artikel 407-444) sind unmittelbar anwendbar. Ist ein Versicherer nicht Mitglied des Versicherungsschlichtungssystems, können sich die Parteien nicht auf das System gemäß dem Gesetz berufen, d. h. der Versicherte kann die Kommission nicht anrufen (Artikel 15/I der Verordnung).

2.Schiedsverfahren, das einzuhalten ist, wenn der Versicherer Mitglied des Systems ist und mit dem Versicherten eine Schiedsvereinbarung geschlossen hat

Ein Versicherer, der Mitglied des Schiedsgerichtssystems für Versicherungen ist, kann mit dem Versicherten eine Schiedsvereinbarung zur Beilegung ihrer Streitigkeiten gemäß dem Kodex abschließen. In diesem Fall können die Parteien ein Schiedsverfahren gemäß dem Kodex einleiten, wie oben erläutert, und der Versicherte kann sich an die Schiedsgerichtskommission für Versicherungen wenden, da der Versicherer Mitglied des Schiedsgerichtssystems für Versicherungen ist, wie in Artikel 30 des Gesetzes festgelegt.

3.Schiedsgerichtsverfahren, wenn der Versicherer Mitglied des Systems ist, aber keine Schiedsvereinbarung mit dem Versicherten abgeschlossen hat

In diesem Fall kann der streitende Versicherte dennoch ein Schiedsverfahren in Anspruch nehmen, da der Versicherer Mitglied des Versicherungsschiedssystems ist, auch wenn die Parteien keine Schiedsvereinbarung getroffen haben. Wenn der Versicherer Mitglied des Versicherungsschiedssystems ist, entfällt das Erfordernis einer schriftlichen Schiedsvereinbarung gemäß Absatz III in Artikel 412 des Gesetzbuchs (da das Gesetz spezifischer ist als das Gesetzbuch). Daher wird die Anrufung eines Schiedsgerichts einfacher, wenn ein Versicherer Mitglied des Schiedsgerichtssystems für Versicherungen ist.

Ausnahmsweise ist es nicht erforderlich, Mitglied der Pflichtversicherung zu sein, um ein Versicherungsschiedsgericht anzurufen. Bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Pflichtversicherung kann der Versicherte die Kommission auch dann anrufen, wenn der Versicherer nicht Mitglied des Schlichtungssystems ist. In diesem Fall kann der Versicherer keine Einrede der Unzuständigkeit erheben, da er nicht Mitglied der Kommission ist (Artikel 30/1 des Gesetzes).

V. BETRAGSGRENZEN FÜR DIE INANSPRUCHNAHME DER SCHIEDSKOMMISSION FÜR VERSICHERUNGEN (2023)

Staatsanzeiger Nr. 32118 vom 28. Februar 2023 enthielt das Kommuniqué zur Änderung des Kommuniqués über die Erhöhung der Höchstbeträge in den zwölften und fünfzehnten Absätzen von Artikel 30 des Versicherungsgesetzes Nr. 5684. Das Kommuniqué zielte darauf ab, die in den zwölften und fünfzehnten Absätzen von Artikel 30 des Versicherungsgesetzes Nr. 5684 vom 3.6.2007 festgelegten Höchstbeträge zu ändern.

Demnach sind die Entscheidungen des Schiedsrichters bei Streitigkeiten mit einem Streitwert von weniger als 15.000 ₺15.000 (Fünfzehntausend Türkische Lira), für die die Schiedskommission für Versicherungen angerufen wurde, endgültig . Gegen Entscheidungen des Schiedsrichters in Streitfällen mit einem Streitwert von ₺15.000 (Fünfzehntausend Türkische Lira) oder mehr kann bei der Schiedsgerichtskommission für Versicherungen Einspruch eingelegt werden .

Gegen Entscheidungen des Schiedsrichters bei Einsprüchen , die bei der Schiedsgerichtskommission für Versicherungen eingereicht werden und einen Streitwert von mehr als 238.730 ₺ (zweihundertachtunddreißigtausend siebenhundertdreißig türkische Lira) haben, kann Berufung eingelegt werden.

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