1. Versicherungspolice
Eine Versicherungspolice ist eine Art Vertrag, in dem sich der Versicherer verpflichtet, bei Eintritt eines Risikos gegen eine bestimmte Prämie eine Entschädigung zu zahlen. Dieses Vertragsverhältnis kann nur auf der Grundlage genauer Informationen und gegenseitigen Vertrauens aufgebaut werden. Daher muss der Versicherungsnehmer den Versicherer vollständig und genau über das zu versichernde Risiko informieren, was die Grundlage für eine solide Beziehung zwischen den beiden Parteien ist.
Die Anzeigepflicht ist eine zentrale Verpflichtung des Versicherungsnehmers sowohl vor als auch während der Laufzeit des Vertrags und spielt eine entscheidende Rolle bei der Zeichnung und Aufrechterhaltung des Vertrags und der Zahlung der Entschädigung.
2. Rechtlicher Rahmen für die Anzeigepflicht
2.1. Definition
Die Anzeigepflicht bezieht sich auf die Verpflichtung des Versicherungsnehmers, dem Versicherer jeden Sachverhalt mitzuteilen, der für die Risikobeurteilung wesentlich sein kann und den der Versicherungsnehmer kennt oder von dem er vernünftigerweise wissen kann. Diese Verpflichtung beginnt bei Abschluss einer Police und besteht in bestimmten Fällen während der gesamten Laufzeit der Police fort.
2.2. Rechtsgrundlage
Artikel 1435 des türkischen Handelsgesetzbuchs („TCC“) definiert die Anzeigepflicht wie folgt:
„Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer alle Angelegenheiten mitzuteilen, die er zum Zeitpunkt der Ausstellung der Police kennt oder kennen sollte und die sich auf die Risikobewertung auswirken können.“
Das TCC enthält zusätzliche Bestimmungen zu dieser Verpflichtung in den Artikeln 1446 bis 1449, in denen die Rechte des Versicherers im Falle einer Verletzung der Anzeigepflicht erläutert werden.
3. Rechtsfolgen bei Verletzung der Anzeigepflicht
Verletzt der Versicherungsnehmer die vorvertragliche Anzeigepflicht, stehen dem Versicherer je nach Zeitpunkt der Entdeckung der Verletzung verschiedene Rechte zu. Dementsprechend bestimmt die Entdeckung der Verletzung vor oder nach Eintritt des Versicherungsfalls die dem Versicherer zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe.
3.1. Entdeckung des Verstoßes vor Eintritt des Risikos
Stellt der Versicherer eine Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht vor Eintritt des Versicherungsfalls fest, so kann er innerhalb von 15 Tagen nach der Feststellung entweder vom Vertrag zurücktreten oder eine zusätzliche Prämie verlangen.
Ist der nicht angezeigte oder falsch dargestellte Sachverhalt dem Versicherer jedoch bereits bekannt, besteht das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder eine Prämiendifferenz aufgrund der nicht angezeigten Informationen zu verlangen, nicht mehr. Denn das geschützte Rechtsgut ist in solchen Fällen die Fähigkeit des Versicherers, das Risiko richtig einzuschätzen und den Vertrag entsprechend abzuschließen. Hat sich der Versicherer die erforderlichen Informationen auf andere Weise verschafft, gilt der Zweck der Anzeigepflicht als erfüllt.
Macht der Versicherer von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch, wird der Vertrag rückwirkend gekündigt. In diesem Fall müssen die vom Versicherungsnehmer gezahlten Prämien zurückerstattet werden. Bei vorsätzlicher Verletzung der Anzeigepflicht behält sich der Versicherer jedoch das Recht vor, die Prämie entsprechend dem übernommenen Risiko während der Laufzeit des Vertrages einzuziehen.
In einigen Fällen ist das Rücktrittsrecht des Versicherers eingeschränkt. So kann der Versicherer dieses Recht nicht geltend machen, wenn:
- auf das Rücktrittsrecht ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet worden ist,
- der Versicherer den Verstoß, der zum Rücktritt geführt hat, selbst verursacht hat und
- der Vertrag trotz offener Fragen abgeschlossen wurde.
Der Versicherer kann sich dafür entscheiden, eine Prämiendifferenz zu berechnen, anstatt vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall führt die Nichtannahme der vom Versicherer festgesetzten Prämiendifferenz durch den Versicherungsnehmer innerhalb von 10 Tagen zu einem stillschweigenden Rücktritt vom Vertrag. Damit macht der Versicherer von seinem stillschweigenden Rücktrittsrecht Gebrauch.
3.2. Entdeckung des Verstoßes nach Eintritt des Risikos
Stellt der Versicherer die Verletzung der Anzeigepflicht erst nach Eintritt des Versicherungsfalls fest, kommt es auf den Grad des Verschuldens des Versicherungsnehmers an.
- Bei Fahrlässigkeit, d. h. wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich verletzt hat und sich die Verletzung auf die Höhe der Entschädigung oder den Eintritt des Versicherungsfalls ausgewirkt hat, kann der Versicherer die Entschädigung entsprechend kürzen.
- Liegt Vorsatz vor und steht die verletzte Anzeigepflicht als solche in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwirklichung des Risikos, ist der Versicherer vollständig von der Entschädigungspflicht befreit.
- Hat sich die vorsätzliche Verletzung jedoch nicht auf den Eintritt des Versicherungsfalls ausgewirkt, zahlt der Versicherer eine Entschädigung, die sich nach dem Verhältnis zwischen der gezahlten und der verdienten Prämie richtet.
Diese Unterscheidung stellt ein System dar, das sowohl das Verhalten des Versicherungsnehmers als auch die Haftung des Versicherers in ein Gleichgewicht bringt. Mit diesen Regelungen will der Gesetzgeber Treu und Glauben schützen und die Interessen beider Parteien ausgleichen.
4. Praktische Fragen
4.1. Mangel an technischem Wissen
Die meisten Versicherungsnehmer kennen nicht den vollen Umfang ihrer Offenlegungspflichten. Der in Versicherungsformularen verwendete Fach- und Rechtsjargon führt zu unvollständigen oder ungenauen Angaben.
4.2. Bewusstes Vorenthalten von Informationen
Versicherungsnehmer halten manchmal Informationen zurück oder machen irreführende Angaben, um eine Ablehnung der Police oder eine Erhöhung der Prämie zu vermeiden. Diese Situation führt zu Streitigkeiten bei der Schadenregulierung.
4.3. Schadensgutachten und Widersprüche
Im Schadensfall kann es zu Widersprüchen zwischen den Angaben der vom Versicherer beauftragten Gutachter und den Aussagen des Versicherungsnehmers kommen.
5. Offenbarungspflicht in der Rechtsvergleichung
Das deutsche Versicherungsvertragsgesetz („VVG“) regelt die Anzeigepflicht detailliert und berücksichtigt dabei die Auskunftsfähigkeit des Versicherungsnehmers.
In den angloamerikanischen Rechtsordnungen wird der Grundsatz von „utmost good faith“ weiter gefasst, und Aufklärungsmängel können zu strengeren Sanktionen führen.
6. Schlussfolgerung
Die Offenlegungspflicht des Versicherungsnehmers ist ein unverzichtbarer Grundsatz, um einen Vertrag auf einer soliden Grundlage abzuschließen, die Prämien gerecht zu berechnen und mögliche Verluste korrekt zu entschädigen. Obwohl das TCC diese Pflicht ausdrücklich regelt, bestehen in der Praxis nach wie vor Probleme im Zusammenhang mit der Informationsasymmetrie zwischen Versicherungsnehmern und Versicherern.
Die Verwendung klarerer, einfacherer und aussagekräftigerer Formulare in den Versicherungspolicen, die angemessene Information des Versicherungsnehmers und die Einholung von Rechtsrat, wenn nötig, sind daher von entscheidender Bedeutung, um Rechtsverluste zu vermeiden.
Dila Yıldırım, Rechtsanwältin













