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Startseite Artikel Zentrum für Wettbewerbsrecht und Praxis

Private Schadensersatzklagen und Follow-on-Klagen bei Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht: Eine Analyse aus der Perspektive des türkischen Rechts

27 März 2026
in Zentrum für Wettbewerbsrecht und Praxis
Lesezeit: 10 Min. lesen
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Rekabet Hukuku İhlallerinde Özel Hukuk Tazminat Davaları ve Follow-on Süreçler: Türk Hukuku Açısından Bir Değerlendirme
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1. Einleitung

Das Wettbewerbsrecht wird primär durch öffentliche Behörden durchgesetzt. Im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Durchsetzung identifizieren, untersuchen und sanktionieren Verwaltungsbehörden Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht, während natürliche und juristische Personen nicht als unmittelbare Verfahrensbeteiligte, sondern als von den Folgen dieser Verstöße betroffene Parteien auftreten. Demgegenüber stellt die private Rechtsdurchsetzung einen Mechanismus dar, durch den von Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht geschädigte natürliche und juristische Personen vor den Zivilgerichten Schadensersatz geltend machen können. Heute werden diese beiden Durchsetzungsmechanismen nicht als Alternativen, sondern als einander ergänzende Instrumente verstanden.

In diesem Beitrag bezeichnet der Begriff „Follow-on-Klagen“ Schadensersatzklagen, die von durch einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht geschädigten Parteien erhoben werden, nachdem der Verstoß durch die zuständigen Behörden festgestellt worden ist. Da der Verstoß in der Regel bereits durch Verwaltungsentscheidungen festgestellt ist, konzentriert sich das Verfahren auf den Schaden und den Kausalzusammenhang. In diesem Sinne stellen Follow-on-Klagen eine funktionale Brücke zwischen der öffentlichen Durchsetzung des Wettbewerbsrechts und den privatrechtlichen Schadensersatzmechanismen dar.

In den letzten zwei Jahrzehnten ist weltweit ein deutlicher Anstieg der privaten Durchsetzung des Wettbewerbsrechts, insbesondere in Form von Schadensersatzklagen, zu verzeichnen. Diese Entwicklung beruht auf einem wachsenden Bewusstsein dafür, dass Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht nicht nur die öffentliche Ordnung beeinträchtigen, sondern auch individuelle Interessen unmittelbar schädigen. Die in den Vereinigten Staaten seit Langem etablierte Praxis der Schadensersatzklagen hat zahlreiche Rechtsordnungen beeinflusst, insbesondere in Europa, wo materielle und verfahrensrechtliche Regelungen, die den Zugang der Geschädigten zu den Gerichten erleichtern, zunehmend Verbreitung gefunden haben. Dadurch beschränkt sich die Durchsetzung des Wettbewerbsrechts nicht mehr allein auf öffentliche Sanktionen, sondern wird zunehmend durch private Schadensersatzklagen ergänzt.

2. Ansätze zur Schadenskompensation im Recht der Europäischen Union und im türkischen Recht

Die Europäische Union („EU“) war lange Zeit durch ein System geprägt, in dem die öffentliche Durchsetzung des Wettbewerbsrechts im Vordergrund stand; im Laufe der Zeit hat sich jedoch eine rechtspolitische Entwicklung vollzogen, die die private Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen zur Kompensation von Schäden aus Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht zunehmend stärkt[1]. Im Zentrum dieses Wandels steht die Richtlinie 2014/104/EU über Schadensersatzklagen im Kartellrecht („Richtlinie“), ein zentrales Instrument zur Erleichterung von Schadensersatzklagen geschädigter Parteien. Die Richtlinie hat wesentliche Reformen eingeführt, darunter eine Neuausrichtung der Beweislastverteilung, einen erweiterten Zugang zu Beweismitteln, die Harmonisierung von Verjährungsfristen sowie insbesondere Vermutungen hinsichtlich des Vorliegens eines Schadens in Kartellfällen. Dadurch haben sich private Schadensersatzklagen zu einer wesentlichen ergänzenden Säule der unionsrechtlichen Durchsetzung des Wettbewerbsrechts entwickelt.

In der Türkiye ist die Durchsetzung des Wettbewerbsrechts weiterhin weitgehend durch ein Modell der öffentlichen Rechtsdurchsetzung geprägt. Ermittlungen der türkischen Wettbewerbsbehörde sowie die Verhängung administrativer Geldbußen bilden das Kernstück dieses Systems. Gleichwohl sind die privatrechtlichen Folgen von Verstößen gegen die zwingenden Bestimmungen des Gesetzes Nr. 4054 zum Schutz des Wettbewerbs („Gesetz Nr. 4054“) in den Artikeln 56–59 unter der Überschrift „Zivilrechtliche Folgen von Wettbewerbsbeschränkungen“ geregelt, welche die Nichtigkeit, das Recht auf Schadensersatz, die Kompensation von Schäden sowie Grundsätze der Beweislastverteilung betreffen. In der Praxis bleiben diese Mechanismen jedoch in ihrer Anwendung begrenzt.

Vor diesem Hintergrund stellen die Entwicklungen in der EU, insbesondere der durch die Richtlinie geschaffene Rahmen, auch für das türkische Recht einen wichtigen Referenzpunkt dar. Die Notwendigkeit, die öffentliche Durchsetzung und private Schadensersatzklagen in einem ausgewogenen und sich gegenseitig verstärkenden System weiterzuentwickeln, um die Wirksamkeit des Wettbewerbsrechts zu erhöhen, wird sowohl in der Literatur als auch in der Praxis zunehmend betont.

3. Wettbewerbsrechtsverstöße und Schadensersatz nach EU-Recht

Nach dem Recht der Europäischen Union umfasst der vollständige Schadensersatz sowohl den erlittenen Schaden (damnum emergens), den entgangenen Gewinn (lucrum cessans) als auch Zinsen[2]. Eine Überkompensation ist jedoch ausgeschlossen. Für das Verständnis des unionsrechtlichen Ansatzes bei Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht ist insbesondere die Auslegung der Erwägungsgründe der Richtlinie 2014/104/EU von Bedeutung. Die Richtlinie stellt im Kern fest, dass die Kompensation von Schäden aus Wettbewerbsrechtsverstößen ein wesentliches Instrument zur Gewährleistung einer effektiven Durchsetzung der EU-Wettbewerbsregeln darstellt. Sie erkennt an, dass Unterschiede zwischen den verfahrens- und materiellrechtlichen Regelungen der Mitgliedstaaten – insbesondere hinsichtlich des Zugangs zu Beweismitteln, der Verjährungsfristen, der gesamtschuldnerischen Haftung, der Schadensvermutung in Kartellfällen sowie der Passing-on-Einrede – effektive Schadensersatzklagen erschweren können. Vor diesem Hintergrund zielt die Richtlinie darauf ab, Schadensersatzansprüche geschädigter Personen zu erleichtern und zugleich das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten[3]. Dementsprechend besteht ihr zentrales Ziel darin, den Zugang zu Kompensation für Geschädigte zu verbessern und gleichzeitig eine wirksame öffentliche Durchsetzung zu unterstützen.

Artikel 16 der Richtlinie, der das Beweisregime im Bereich der kartellrechtlichen Schadensersatzklagen grundlegend prägt, hat insbesondere zur Konsolidierung von Follow-on-Klagen beigetragen. Seine zentrale Wirkung besteht darin, durch die Vermeidung einer erneuten Prüfung eines bereits auf administrativer Ebene festgestellten Verstoßes vor den Zivilgerichten zur Verfahrensökonomie beizutragen und damit die Rechtssicherheit zu stärken. Dementsprechend unterziehen die Gerichte in Schadensersatzverfahren im Anschluss an Kartellentscheidungen der Europäischen Kommission sowie nationaler Wettbewerbsbehörden das Vorliegen des Verstoßes keiner erneuten Prüfung, sodass sich die Kläger auf Schaden und Kausalität konzentrieren können. Darüber hinaus führt Artikel 16 Absatz 2 eine grenzüberschreitende Wirkung ein, indem Entscheidungen der Wettbewerbsbehörden anderer Mitgliedstaaten zumindest eine Beweiswirkung zuerkannt wird. Zwar wird damit keine volle Bindungswirkung begründet, jedoch entsteht ein hybrides Modell, das die Zirkulation und die beweisrechtliche Bedeutung von Entscheidungen innerhalb der EU stärkt.

Artikel 17 trägt demgegenüber der inhärenten Komplexität kartellrechtlicher Schadensersatzansprüche Rechnung, die häufig wirtschaftliche Modellierungen erfordern, und lockert die traditionellen Beweisregeln zugunsten der Kläger. Er sieht vor, dass vermutet wird, dass Kartellverstöße einen Schaden verursachen, wobei dem Schädiger der Gegenbeweis offensteht. Diese Schadensvermutung in Kartellfällen beruht auf der ökonomischen Erkenntnis, dass Kartelle typischerweise zu Preissteigerungen oder Wohlfahrtsverlusten führen, und führt zu einer erheblichen Erleichterung der Beweislast für den Kläger. Dieser Ansatz steht zudem im Einklang mit dem in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union entwickelten „Effektivitätsgrundsatz“, wonach die Ausübung unionsrechtlich gewährleisteter Rechte durch nationale Verfahrensvorschriften weder übermäßig erschwert noch praktisch unmöglich gemacht werden darf. Darüber hinaus stellt die den Gerichten eingeräumte Befugnis zur Schätzung des Schadens sicher, dass Schadensersatzansprüche auch in Fällen praktisch durchsetzbar sind, in denen eine genaue Bezifferung schwierig ist. In diesem Zusammenhang zeigen die Artikel 16 und 17 in ihrer Zusammenschau, dass die Richtlinie ein Beweisregime schafft, das nicht nur materielle Rechte anerkennt, sondern auch deren praktische Durchsetzbarkeit gewährleistet.

4. Wettbewerbsrechtsverstöße und Schadensersatz im türkischen Recht

Eine Analyse der türkischen Rechtsprechung zeigt, dass Gerichte Schadensersatzansprüche aus Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht überwiegend im Rahmen der deliktischen Haftung beurteilen[4]. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass solche Klagen auf deliktsrechtlichen Grundsätzen beruhen, und betont, dass der Kläger die Tatbestandsmerkmale der Rechtswidrigkeit, des Schadens, des Verschuldens sowie des Kausalzusammenhangs nachzuweisen hat. In diesem Zusammenhang ist zudem hervorzuheben, dass in einigen Entscheidungen die Beweislast hinsichtlich des Verschuldens erleichtert wird. Insbesondere bei wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen, abgestimmten Verhaltensweisen oder dem Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung wird – im Einklang mit der herrschenden Lehre – angenommen, dass das Verschulden vermutet werden kann[5].

Die Rechtsprechung konkretisiert zugleich das Verhältnis zwischen öffentlicher und privater Durchsetzung des Wettbewerbsrechts. Dabei zeigt sich, dass Feststellungen von Wettbewerbsverstößen durch die Wettbewerbsbehörde eine zentrale Rolle in zivilrechtlichen Schadensersatzklagen spielen. Insbesondere aus Entscheidungen der Berufungsgerichte ergibt sich, dass die Feststellung eines Verstoßes durch den Wettbewerbsrat faktisch eine Voraussetzung für die Klage darstellt und dass diesen Entscheidungen vor den Zivilgerichten eine erhebliche Beweiswirkung zukommt[6][7]. Diese Rechtsprechung deutet darauf hin, dass sich das türkische Recht dem Ansatz der EU-Richtlinie annähert.

Darüber hinaus zeigen einige Entscheidungen ausdrücklich, dass administrative Sanktionen und zivilrechtliche Schadensersatzmechanismen zusammenwirken, um die Wirksamkeit des Wettbewerbsrechts zu gewährleisten. Entscheidungen, in denen Gerichte auf Grundlage von Feststellungen des Wettbewerbsrats gemäß Artikel 58 des Gesetzes Nr. 4054 dreifachen Schadensersatz zusprechen, veranschaulichen, wie die öffentliche Durchsetzung durch privatrechtliche Instrumente ergänzt wird. In der Praxis zeigt sich zudem, dass verwaltungsrechtliche Verfahren wegen Wettbewerbsverstößen unmittelbare Auswirkungen auf zivilrechtliche Ansprüche haben. In diesem Zusammenhang setzen Gerichte Schadensersatzverfahren häufig aus, bis über Anfechtungsklagen gegen Entscheidungen des Wettbewerbsrats entschieden ist. Wird eine solche Entscheidung von einem Verwaltungsgericht aufgehoben, kann dies zur Abweisung entsprechender zivilrechtlicher Schadensersatzklagen führen[8].

Gleichzeitig hält ein Teil der Rechtsprechung an einer stärkeren Trennung zwischen öffentlichem und privatem Recht fest. So hat der 13. Senat des Staatsrates Wettbewerbsverstöße von Fällen unlauteren Wettbewerbs abgegrenzt und diese den Zivilgerichten zugewiesen[9], während der 14. Senat eines Berufungsgerichts den Vorrang der verwaltungsrechtlichen Kontrolle betont hat[10]. In einer Entscheidung hat der Wettbewerbsrat ausgeführt, dass „der Zweck des Wettbewerbsrechts nicht im Schutz individueller Interessen liegt, sondern darin, eine funktionierende Wettbewerbsordnung im öffentlichen Interesse sicherzustellen und zu erhalten. Beschwerden dienen dazu, dem Rat mögliche, ihm bislang nicht bekannte Verstöße zur Kenntnis zu bringen und ihn zum Tätigwerden zu veranlassen. Zwar kann ein Beschwerdeführer aus diesem Verfahren Vorteile erwarten und diese auch erlangen; diese treten jedoch gegenüber dem öffentlichen Interesse zurück.“ Dieser Ansatz verdeutlicht, dass das Beschwerdeverfahren in erster Linie dem Schutz des öffentlichen Interesses dient und nicht individuellen Interessen[11]. Mit anderen Worten betont der Wettbewerbsrat bei der Bewertung von Zweck und Wirkung von Beschwerden, dass der Schutz der Wettbewerbsordnung und des öffentlichen Interesses im Vordergrund steht, während etwaige Vorteile für den Beschwerdeführer lediglich eine untergeordnete Rolle spielen. Dies zeigt deutlich, dass im türkischen Wettbewerbsrecht die öffentliche Durchsetzung primär auf den Schutz des öffentlichen Interesses ausgerichtet ist.

Diese Divergenz verdeutlicht die Spannung zwischen einer strikten Trennung der Rechtsbereiche und dem Erfordernis einer ausgewogenen Integration. Trotz der in der Literatur betonten Komplementarität zwischen öffentlicher und privater Durchsetzung hält die Praxis weiterhin am Vorrang der administrativen Durchsetzung fest, wodurch die Eigenständigkeit privater Schadensersatzklagen begrenzt wird und sich ein Bedarf an einer kohärenteren und stärker harmonisierten Weiterentwicklung abzeichnet.

5. Bewertung von Follow-on-Klagen im türkischen Recht

Im Wettbewerbsrecht bezeichnen „Follow-on-Klagen“ Schadensersatzklagen, die von Personen erhoben werden, die geltend machen, durch einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht geschädigt worden zu sein, nachdem dieser Verstoß durch die zuständige Verwaltungsbehörde festgestellt wurde. Diese Klagen sind von sogenannten „Stand-alone-Klagen“ zu unterscheiden, die ohne eine vorherige behördliche Feststellung eines Verstoßes erhoben werden. Follow-on-Klagen dienen somit dazu, die Verbindung zwischen der Feststellung eines Verstoßes und der Kompensation individueller Schäden zu stärken.

Auf Ebene der Europäischen Union schafft das durch die Richtlinie eingeführte System, insbesondere durch die Artikel 16 und 17, einen Rahmen, der die Effektivität der privaten Rechtsdurchsetzung strukturell stärkt. Demgegenüber erkennt das türkische Recht zwar durch das Gesetz Nr. 4054 ausdrücklich einen Anspruch auf Schadensersatz an, stellt jedoch keine vergleichbaren verfahrens- und beweisrechtlichen Instrumente zur Verfügung, die dessen Durchsetzung erleichtern. Im EU-System führt die Bindungswirkung von Entscheidungen der Wettbewerbsbehörden hinsichtlich des Vorliegens eines Verstoßes (Artikel 16) zu einer erheblichen Entlastung der Kläger in Follow-on-Klagen. Im türkischen Recht fehlt hingegen eine ausdrückliche Regelung, die Entscheidungen der Wettbewerbsbehörde vor Zivilgerichten eine entsprechende Bindungswirkung verleiht. Zwar werden solche Entscheidungen in der Praxis als gewichtige Beweismittel berücksichtigt, entfalten jedoch keine dem Grundsatz der res judicata vergleichbare Wirkung für den Richter. In der Rechtspraxis umfasst res judicata insbesondere das Verbot der erneuten Entscheidung über denselben Streitgegenstand, die Bindungswirkung sowie die Eigenschaft als endgültiger Beweis[12]. Diese Situation führt dazu, dass das Vorliegen des Verstoßes faktisch erneut zum Streitgegenstand wird, wodurch die Verfahrenskosten steigen und die abschreckende Wirkung der privaten Rechtsdurchsetzung geschwächt wird.

Ebenso führt Artikel 17 der Richtlinie eine Vermutung ein, dass Kartellverstöße einen Schaden verursachen, und räumt den Gerichten die Befugnis ein, die Schadenshöhe zu schätzen, wodurch die Beweislast zugunsten der Kläger neu ausbalanciert wird. Im türkischen Recht verfügen die Gerichte zwar im Rahmen allgemeiner Beweisgrundsätze über ein entsprechendes Ermessen, jedoch existiert keine kartellspezifische gesetzliche Schadensvermutung. Diese Lücke führt insbesondere in Fällen, die eine komplexe ökonomische Analyse erfordern, zu einer erheblichen Beweislast für die Kläger. Folglich erkennt das türkische Recht den Schadensersatzanspruch zwar materiell-rechtlich an, doch mangelt es an den im EU-Recht vorhandenen beweiserleichternden Mechanismen, was die Effektivität der privaten Rechtsdurchsetzung einschränkt. In diesem Zusammenhang können die Artikel 16 und 17 der Richtlinie als normative Referenzpunkte für mögliche Reformen im türkischen Recht dienen.

Obwohl sich Follow-on-Klagen in der Türkiye noch in einem frühen Entwicklungsstadium befinden, weisen jüngere Rechtsprechung und die Diskussion in der Literatur auf eine schrittweise Entwicklung in diesem Bereich hin. Insbesondere die Anerkennung von Entscheidungen des Wettbewerbsrats als „gewichtige Beweismittel“ vor den Zivilgerichten führt faktisch zu einer Praxis, die dem Follow-on-Modell nahekommt. Auch wenn diesen Entscheidungen keine ausdrücklich geregelte Bindungswirkung zukommt, deutet die Tendenz der Gerichte, von einer vertieften erneuten Prüfung des Verstoßes abzusehen und sich primär auf Schaden und Kausalität zu konzentrieren, auf die Entstehung eines impliziten Follow-on-Ansatzes in der Praxis hin.

Gleichwohl hat diese Entwicklung bislang noch keinen systematischen Rahmen gefunden. Insbesondere (i) der eingeschränkte Zugang zu Beweismitteln, (ii) eine unzureichend entwickelte Sachverständigeninfrastruktur für komplexe ökonomische Schadensberechnungen sowie (iii) das Fehlen einer ausdrücklichen Schadensvermutung zählen zu den zentralen Faktoren, die der weiteren Verbreitung von Follow-on-Klagen entgegenstehen. Darüber hinaus verlängert die Aussetzung zivilrechtlicher Verfahren bis zum Abschluss von Anfechtungsklagen gegen Entscheidungen des Wettbewerbsrats die Verfahrensdauer und mindert die Effektivität der privaten Rechtsdurchsetzung. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass bei deliktisch begründeten Wettbewerbsverstößen die Verjährungsfrist ab dem Zeitpunkt der Kenntnis des Verstoßes zu laufen beginnt, was für die Geschädigten ebenfalls zu Rechtsverlusten führen kann.

6. Schluss

Das Verhältnis zwischen öffentlicher und privater Durchsetzung im Wettbewerbsrecht hat sich auf der Grundlage der Komplementarität entwickelt. In der Europäischen Union hat die Richtlinie private Schadensersatzklagen – insbesondere Follow-on-Klagen – zu einem strukturellen Element gemacht, das die Effektivität des Systems erhöht. In diesem Rahmen wurde die Verbindung zwischen der Feststellung eines Verstoßes und der Kompensation des entstandenen Schadens gestärkt, und die private Rechtsdurchsetzung wurde als funktionales Instrument positioniert, das die Tätigkeit der öffentlichen Behörden ergänzt.

Im türkischen Recht ist der Anspruch auf Schadensersatz zwar anerkannt, jedoch bleiben die verfahrens- und beweisrechtlichen Instrumente, die seine Durchsetzung erleichtern, begrenzt. Gleichwohl deutet die Tatsache, dass Entscheidungen des Wettbewerbsrats in der Praxis als gewichtige Beweismittel berücksichtigt werden und Gerichte ihre Bewertungen darauf stützen, auf eine schrittweise Entwicklung einer Follow-on-ähnlichen Struktur hin. Auch wenn diese Entwicklung nicht auf einer ausdrücklich geregelten Bindungswirkung beruht, zeigt sich, dass sich die Praxis zunehmend dem Ansatz der Europäischen Union annähert und die Bedeutung der privaten Rechtsdurchsetzung entsprechend zunimmt.

Vor diesem Hintergrund ist es zur Steigerung der Effektivität von Schadensersatzansprüchen aus Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht erforderlich, insbesondere Mechanismen zu entwickeln, die die Beweislast ausgewogen gestalten, den Zugang zu Beweismitteln erleichtern und die Verfahrensdauer verkürzen. Entsprechende Entwicklungen könnten zu einem effektiveren und besser vorhersehbaren Rahmen für die private Rechtsdurchsetzung im türkischen Wettbewerbsrecht beitragen.

Ayça Buse Kendir, Rechtsanwältin

 

[1]Antitrust Damages Directive 2014/104/EU, Recital 3; European Commission, White Paper on Damages Actions (2008); Green Paper (2005).

[2] Antitrust Damages Directive 2014/104/EU, Article 3, Right to full compensation.

[3] Antitrust Damages Directive 2014/104/EU, Recital 5, 6, 7, 9.

[4] Istanbul 16. Handelsgericht erster Instanz, Aktenzeichen 2016/1281; Istanbul Anadolu 6. Handelsgericht erster Instanz, Aktenzeichen 2018/274

[5] Istanbul 12. Handelsgericht erster Instanz, Aktenzeichen 2017/218.

[6] Istanbul Regionalgericht, 45. Zivilkammer, Aktenzeichen 2022/1579; 14. Zivilkammer, Aktenzeichen 2019/1922.

[7] Istanbul 12. Handelsgericht erster Instanz, Aktenzeichen 2017/218, Entscheidungsnummer 2025/748, 16.10.2025

[8] Istanbul 3. Handelsgericht erster Instanz, Aktenzeichen 2016/1231; Kassationsgericht, 3. Zivilkammer, Aktenzeichen 2023/4497

[9] Staatsrat, 13. Kammer, Aktenzeichen 2020/1756, Entscheidungsnummer 2024/2675, 10. Juni 2024

[10]Istanbul Regionalgericht, 14. Zivilkammer, Aktenzeichen 2019/1922, Entscheidungsnummer 2022/383, 31. März 2022

[11] Entscheidungsnummer 24-54/1211-517, 20.12.2024, Y.T. 24.04.2025

[12] Kemal Gözler, “Res Iudicata’nın Türkçesi Üzerine”, Ankara Üniversitesi Hukuk Fakültesi Dergisi, Bd. 56, H. 2, 2007, S. 45-61.

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