Auswirkungen der digitalen Transformation
Wir erleben derzeit den wachsenden Einfluss der digitalen Transformation, einer Entwicklung, die insbesondere nach der COVID-19-Pandemie an Dynamik gewonnen hat. Mit dem Aufkommen von Plattformökonomien und der Ausweitung der Online-Märkte verändern sich Geschäftsgewohnheiten, was zu einer zunehmenden Tendenz führt, Beschäftigungsbedingungen zu verändern und zu erneuern. Unternehmen, Betriebe und Arbeitgeber passen ihre Geschäftsmodelle an, um sich einen Platz auf internationalen Märkten zu sichern und in einem zunehmend härteren, von umfassenden technologischen Innovationen und Globalisierung geprägten Umfeld wettbewerbsfähig zu bleiben. Infolgedessen werden verschiedene Arbeitsformen zunehmend als Lösung anerkannt, um sowohl die Pflichten der Arbeitgeber als auch die sozialen und individuellen Erwartungen der Arbeitnehmer zu erfüllen.
Telearbeit unterscheidet sich rechtlich von herkömmlichen Arbeitsmodellen in Voll- oder Teilzeit. Telearbeiter können in Vollzeit, Teilzeit oder auf Abruf arbeiten, d. h. immer dann, wenn ihre Arbeitsleistung benötigt wird. Das Arbeitsrecht regelt diese unterschiedlichen Arbeitszeiten und Arbeitsmodelle. Ein Artikel wurde sogar in das Gesetz aufgenommen, um den Anwendungsbereich der Telearbeit zu erweitern, die wie folgt definiert wird:
„Telearbeit ist eine schriftlich vereinbarte Arbeitsform, bei der ein Arbeitnehmer entsprechend der Arbeitsorganisation des Arbeitgebers seine Aufgaben von zu Hause oder einem anderen Ort außerhalb des Arbeitsplatzes unter Einsatz technologischer Mittel ausführt. (…) Der Arbeitsvertrag muss die Beschreibung, Art, Dauer und den Ort der Tätigkeit, das Gehalt und die Art seiner Auszahlung, die vom Arbeitgeber bereitgestellte Ausrüstung und die damit verbundenen Schutzpflichten, die Kommunikation zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie die allgemeinen und besonderen Arbeitsbedingungen enthalten. Telearbeiter dürfen aufgrund der besonderen Art ihres Arbeitsvertrags nicht anders behandelt werden als ihre vergleichbaren Kollegen, sofern hierfür kein sachlicher Grund besteht. Arbeitgeber sind verpflichtet, Telearbeiter über Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu informieren, die erforderlichen Schulungen bereitzustellen, auf ihre Gesundheit Rücksicht zu nehmen und die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen bezüglich der bereitgestellten Ausrüstung zu treffen, unter Berücksichtigung der Art ihrer Tätigkeit.“
Die digitale Transformation hat verschiedene Arbeitsformen wie Telearbeit, Gleitzeitmodelle und die Gig-Economy verbreitet. Daher müssen das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie ihre Arbeitsverträge in der Türkei und weltweit neu definiert und überdacht werden.
Analyse der Telearbeit im Rahmen des Arbeits- und Sozialversicherungsrechts
Die wichtigste Frage im Zusammenhang mit der digitalen Transformation betrifft die Versicherungspflicht von Telearbeitenden. Die geltenden Regelungen unterscheiden zwischen Selbständigen und abhängig Beschäftigten, die aufgrund eines Arbeitsvertrags tätig sind, um deren Versicherungsstatus zu bestimmen. Tatsächlich ist in der Gig-Economy der Status eines Arbeitnehmers als unabhängiger Auftragnehmer oder als Beschäftigter ein wesentlicher Faktor bei der Bestimmung seiner sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche.
Gemäß dem Einkommensteuergesetz Nr. 193 werden Steuerpflichtige, die aufgrund ihrer gewerblichen oder freiberuflichen Einkünfte dem regulären oder vereinfachten Besteuerungssystem unterliegen, gemäß Unterabsatz 4/b des Gesetzes Nr. 5510 versichert, sobald ihre steuerlichen Verpflichtungen beginnen, und zahlen ihre Versicherungsbeiträge entsprechend dem von ihnen erklärten monatlichen beitragspflichtigen Einkommen. Üben sie mehrere versicherungspflichtige Tätigkeiten aus, genügt die Abgabe einer einzigen Steuererklärung.
Derzeit führt die Arbeit außerhalb eines physischen Arbeitsplatzes nicht automatisch zur Auflösung eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses. Eine Person gilt nämlich als abhängig beschäftigt, wenn sie zugunsten und auf Veranlassung eines Arbeitgebers entsprechend dessen Betriebsablauf oder Unternehmensorganisation arbeitet. In diesem Fall bleibt das Abhängigkeitsverhältnis bestehen, selbst wenn die Tätigkeit außerhalb des Arbeitsplatzes, frei und flexibel sowie ohne unmittelbare Aufsicht oder Kontrolle durch den Arbeitgeber ausgeübt wird.
Daher gilt im Rahmen eines Telearbeitsmodells der Ort, an dem ein Arbeitnehmer seine Tätigkeit ausführt, als dessen Arbeitsplatz, und die im Vertrag vereinbarte Tätigkeit führt dazu, dass er gemäß Artikel 4/a des Gesetzes Nr. 5510 als versicherungspflichtig (Arbeitnehmer) eingestuft wird.
Arbeitgeber, die die Arbeitskraft, Fähigkeiten und Kompetenzen der Beschäftigten mittels digitaler Mittel nutzen möchten, neigen dazu, diese als „selbständig für eigene Rechnung und eigenes Risiko tätig“ einzustufen. Kommt es jedoch zu einem Streitfall, fällt die Entscheidung häufig zugunsten des Arbeitnehmers aus, um Arbeitgeber daran zu hindern, ihre Pflichten zu umgehen, und um die Arbeitsleistung des Beschäftigten zu schützen. Infolge der digitalen Transformation können Arbeitnehmer gezwungen sein, über Plattformökonomien als Selbständige zu arbeiten – was den größten Nachteil der digitalen Transformation im Hinblick auf Arbeitnehmerrechte darstellt.
Schlussfolgerung
Die Einstufung von Arbeitnehmern als Selbständige, unabhängige Auftragnehmer oder Freiberufler verschafft Arbeitgebern eine wirtschaftliche Entlastung, da sie auf diese Weise Sozialversicherungsbeiträge und andere Abgaben vermeiden können. Gleichzeitig werden den Arbeitnehmern jedoch Leistungen wie Mindestlohn, Wochenruhezeiten, Jahres- und Sonderurlaub, Krankenversicherung, Arbeitslosenleistungen und Rentenansprüche vorenthalten. Daher sollte der Gesetzgeber die bestehenden Regelungen so überarbeiten, dass sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer davon profitieren, ohne dass eine der Parteien Rechte einbüßt.
Birgi Kuzumoğlu, Partner













