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Startseite Artikel Zentrum für Wettbewerbsrecht und Praxis

Eine Analyse Der Auswirkungen Der Digitalen Transformation Auf Geschäftsökosysteme Im Rahmen Des Wettbewerbsrechts

31 Oktober 2025
in Zentrum für Wettbewerbsrecht und Praxis
Lesezeit: 6 Min. lesen
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Dijital Dönüşümün Ticari Ekosistemi Etkilemesinin Rekabet Hukuku Alanında İncelenmesi
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A. EINLEITUNG

Die gegenwärtige Ära der Digitalisierung, in der künstliche Intelligenz (KI) das algorithmische Geschäftsökosystem direkt prägt, macht tiefgehende Lösungen für die Auswirkungen der KI-Nutzung im Bereich des Wettbewerbsrechts erforderlich.

Mit der jüngsten Beschleunigung der Digitalisierung sind KI-Systeme zu einer mächtigen Kraft geworden, die das Verhalten nicht nur in Dienstleistungs- und Produktionssektoren, sondern bei allen Marktakteuren bestimmt. Faktoren wie algorithmische Preisgestaltung, datenbasierte Prognosen und Nutzerlenkung zeigen, dass der Wettbewerb nicht nur von Menschen, sondern auch von algorithmischen Modellen geprägt wird. Diese Modelle weichen von den klassischen Grundsätzen des Wettbewerbsrechts ab und lösen Debatten aus, die (i) die Absicht, (ii) die Kollusion und (iii) den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung neu definieren. Tatsächlich treffen autonome Systeme oft Entscheidungen außerhalb menschlicher Kontrolle und werden so zu unsichtbaren Koordinatoren der Wirtschaft.

Diese Transformation verlagert die Wettbewerbsanalyse von einer Perspektive des „menschlichen Verhaltens“ hin zu einer Perspektive des „Maschinenverhaltens“. Wettbewerbsbehörden müssen nun nicht nur die Verhaltensökonomie, sondern auch die aus der digitalen Transformation entstehenden algorithmischen Interaktionsdynamiken analysieren. Die Europäische Kommission und die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) weisen darauf hin, dass die unvorhersehbaren Lernfähigkeiten von KI-Systemen traditionelle Bewertungen der „Verletzungsabsicht“ komplizieren (OECD, Algorithms and Collusion: Competition Policy in the Digital Age, OECD Policy Roundtable Report, 2017).

B. ÜBERSICHT

KI hat die Handlungen, die als Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht gelten, grundlegend verändert. Algorithmen bestimmen nun Preisentscheidungen, Lieferantenbeziehungen und Werberankings, wodurch neue Formen von Verstößen entstehen, wie etwa die „algorithmische Kollusion“ und „stille Koordination“. In solchen Fällen können Algorithmen, selbst ohne direkte Kommunikation zwischen Unternehmen, parallel über ähnliche Lernmodelle agieren und den Wettbewerb effektiv einschränken. Institutionen wie die Europäische Kommission, die UK Competition and Markets Authority (CMA) und die OECD erkennen zunehmend, dass algorithmisches Verhalten Marktergebnisse beeinflussen kann – unabhängig von der Absicht. Die zentrale Frage lautet daher nicht mehr „Liegt ein Verstoß vor?“, sondern vielmehr „Wer trägt die rechtliche Verantwortung innerhalb der Grenzen algorithmischer Entscheidungsprozesse?“

Der Digital Markets Act (DMA) und der Artificial Intelligence Act (AI Act) der Europäischen Union gehören zu den ersten Regelwerken, die einen systematischen Rahmen für diese komplexe Beziehung schaffen. Der DMA zielt darauf ab, die algorithmische Macht zu kontrollieren, indem Pflichten wie Datenweitergabe, Transparenz und ein Verbot der Selbstbevorzugung auf großen Plattformen eingeführt werden, die als „Gatekeeper“ bezeichnet sind (Regulation (EU) 2022/1925 of the European Parliament and of the Council (Digital Markets Act – DMA – https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2022/1925/oj/eng, abgerufen am 01.10.2025).

Der AI Act führt Anforderungen an ex-ante-Aufsicht, Erklärbarkeit und Prüfbarkeit für KI-Systeme mit hohem Risiko ein (Proposal for a Regulation of the European Parliament and of the Council Laying Down Harmonised Rules on Artificial Intelligence (Artificial Intelligence Act), abgerufen am 01.10.2025: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=celex:52021PC0206 ).

Durch diese Regelungen entwickeln sich algorithmische Entscheidungsprozesse zu Systemen, die nicht nur ethisch, sondern auch rechenschaftspflichtig im Rahmen des Wettbewerbsrechts sind. Dadurch entsteht ein neues Haftungsregime, das es dem Recht ermöglicht, die Datenmacht auf dem Markt einzuschränken.

Auf internationaler Ebene hat die Europäische Kommission zahlreiche wegweisende Entscheidungen im Zusammenhang mit digitaler Transformation und Wettbewerbsrecht erlassen. Besonders bemerkenswert ist der Google Shopping-Fall (European Commission, Case AT.39740 – Google Search (Shopping), Decision of 27 June 2017; abgerufen am 05.10.2025: https://ec.europa.eu/competition/antitrust/cases/dec_docs/39740/39740_14996_3.pdf), der ein konkretes Beispiel dafür liefert, wie algorithmische Macht als Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung zum Ausdruck kommen kann.

In diesem Fall verhängte die Europäische Kommission gegen Google eine Geldstrafe von 2,42 Milliarden Euro wegen Selbstbevorzugung, da der eigene Preisvergleichsdienst über Ranking-Algorithmen gegenüber Konkurrenten bevorzugt wurde. Dieses Präzedenzurteil stellte klar, dass algorithmische Dominanz auf digitalen Märkten nicht mehr als „natürlicher Wettbewerbsvorteil“ betrachtet werden kann, sondern als „Missbrauch von Marktmacht“.

Parallel zum internationalen Rahmen passt sich auch das türkische Wettbewerbsrecht an die neuen Formen von Verstößen an, die durch die Digitalisierung entstehen. Das türkische Gesetz Nr. 4054 über den Schutz des Wettbewerbs enthält bislang keine spezifischen Bestimmungen für algorithmische Entscheidungssysteme. Bestehende Klauseln zur „Einschränkung des wirksamen Wettbewerbs“ und zum „Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung“ können jedoch die indirekten Folgen algorithmischen Verhaltens abdecken. Der Bericht der Wettbewerbsbehörde von 2021 mit dem Titel „Wettbewerbspolitik in der digitalen Wirtschaft“ identifizierte grundlegende Prinzipien zu algorithmischer Preisgestaltung, Datenportabilität und Plattformverhalten und sensibilisierte für dieses Themenfeld. Damit die Türkei jedoch mit der EU Schritt halten kann, müssen die institutionellen Kapazitäten in den Bereichen algorithmische Transparenz, Datenzugang und KI-Überwachung gestärkt und Leitlinien speziell zu KI-basierten Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht veröffentlicht werden.

C. ENTSCHEIDUNGEN DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION UND MISSBRAUCH EINER MARKTBEHERRSCHENDEN STELLUNG

Der Begriff des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung bezieht sich auf Situationen, in denen ein Unternehmen mit erheblicher wirtschaftlicher Macht unabhängig von den Marktbedingungen handelt, einseitig die Dynamik von Angebot und Nachfrage bestimmt und dieses Verhalten über längere Zeit aufrechterhält.

Mit dem Fortschreiten der Technologien hat dieser Begriff jedoch in der digitalen Wirtschaft neue Bedeutungen erlangt. Die Monopolisierung des Datenzugangs, die Manipulation von Ranking-Algorithmen auf Plattformen und die Nutzung von Benutzerdaten über verschiedene Dienste hinweg stellen nun vielfältige und beispiellose Fälle dar, die digitale Entsprechungen traditioneller Verstöße im Bereich der „nicht-preislichen Konkurrenz“ darstellen.

In einer wegweisenden Untersuchung stellte die Europäische Kommission fest, dass die Datenverarbeitungspraktiken von Meta (Facebook) einen unfairen Wettbewerbsvorteil verschafften (European Commission, Case AT.40628 – Meta Platforms and Data Combination Practices, Ongoing investigation, 2023; abgerufen am 05.10.2025: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/PDF/?uri=CELEX:62020TJ0451).

Die Kommission betonte ferner, dass ein solches Verhalten nach Artikel 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) als Missbrauch gelten könnte, der es Unternehmen in marktbeherrschender Stellung untersagt, ihre Marktmacht auszunutzen.

Darüber hinaus wird das Konzept der „algorithmischen Koordination“, das Ähnlichkeiten mit abgestimmten Verhaltensweisen aufweist, als wettbewerbswidrig interpretiert, wenn es zu Ergebnissen wie paralleler Preisgestaltung ohne jegliche Absprache führt.

Im Eturas-Fall (CJEU, Case C-74/14 – Eturas UAB and Others v. Lietuvos Respublikos konkurencijos taryba, Judgment of 21 January 2016: abgerufen am 09.10.2025, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=celex:62014CJ0074), stellte der Gerichtshof fest, dass eine algorithmische Preisbeschränkung auf einer Online-Reiseplattform eine indirekte Koordination darstellte. Die Entscheidung zeigte, dass algorithmische Systeme als „Kommunikationsinstrumente“ fungieren können und die Haftung nicht nur auf Softwareentwickler, sondern auch auf die Unternehmen, die diese Software verwenden, ausgeweitet werden kann.

Der Bericht der OECD von 2017, Algorithms and Collusion, analysierte systematisch die Koordinationsrisiken, die in algorithmischen Entscheidungssystemen liegen, und empfahl die Einführung von Ex-ante-Aufsicht und Prinzipien der algorithmischen Transparenz.

D. BEWERTUNG NACH TÜRKISCHEM WETTBEWERBSRECHT

Parallel zum internationalen Rahmen passt sich auch das türkische Wettbewerbsrecht an die neuen Formen von Verstößen an, die durch die Digitalisierung entstehen. Das türkische Gesetz Nr. 4054 über den Schutz des Wettbewerbs enthält bislang keine spezifischen Bestimmungen für algorithmische Entscheidungssysteme. Bestehende Klauseln zur „Einschränkung des wirksamen Wettbewerbs“ und zum „Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung“ können jedoch die indirekten Folgen algorithmischen Verhaltens abdecken.

Der Bericht der Wettbewerbsbehörde von 2021 mit dem Titel Wettbewerbspolitik in der digitalen Wirtschaft (https://www.rekabet.gov.tr/Dosya/dijital-piyasalar-calisma-metni.pdf, abgerufen am 09.10.2025) identifizierte grundlegende Prinzipien zu algorithmischer Preisgestaltung, Datenportabilität und Plattformverhalten und sensibilisierte für dieses Themenfeld. Damit die Türkei jedoch mit der EU-Schritt halten kann, müssen die institutionellen Kapazitäten in den Bereichen algorithmische Transparenz, Datenzugang und KI-Überwachung gestärkt und Leitlinien speziell zu KI-basierten Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht veröffentlicht werden.

Wie in den Entscheidungen der türkischen Wettbewerbsbehörde zu Trendyol (Wettbewerbsbehörde, Entscheidung Trendyol Nr. 21-56/779-388, 30.09.2021; abgerufen am 12.10.2025: https://www.rekabet.gov.tr/tr/Guncel/dsm-grup-danismanlik-iletisim-ve-satis-t-b3da5d0675adef1193d70050568585c9) und Yemeksepeti (Wettbewerbsbehörde, Entscheidung Yemeksepeti Nr. 16-20/347-156, 09.06.2016; abgerufen am 12.10.2025: https://www.rekabet.gov.tr/Karar?kararId=0bd0157a-2b4d-43ce-85a3-2af821bb387b) zu sehen ist, können Plattformrichtlinien zu algorithmischem Ranking und Datennutzung im Rahmen des Verbots der „Selbstbevorzugung“ bewertet werden.

Diese Entscheidungen zeigen, dass die Türkei sich in einem Prozess der normativen Angleichung an die EU-Vorschriften befindet. Zukünftig ist zu erwarten, dass strukturelle Transparenzpflichten, einschließlich der Vorlage von Algorithmus-Auditberichten bei der Wettbewerbsbehörde, durch künftige Gesetzesänderungen eingeführt werden, um eine effektive Aufsicht über algorithmische Systeme zu gewährleisten.

E. FAZIT

Es ist unbestreitbar, dass die digitale Transformation nicht nur neue Formen von Verstößen, sondern auch neue Kategorien von Haftung eingeführt hat und damit das Wettbewerbsrecht neugestaltet. Die Definition eines „wirtschaftlichen Akteurs“ beschränkt sich nicht mehr auf Menschen, da autonome Entscheidungssysteme zu Akteuren geworden sind, die in juristischen Analysen berücksichtigt werden müssen.

Dementsprechend muss die Zukunft des Wettbewerbsrechts auf den Grundsätzen der algorithmischen Transparenz, Rechenschaftspflicht und des Datenaustauschs aufbauen. In Übereinstimmung mit den Leitlinien der Europäischen Kommission und der OECD ist die präventive (ex-ante) Erkennung algorithmischer Verstöße wesentlich, um den Wettbewerb nach türkischem Recht im digitalen Zeitalter zu schützen.

Gülşah Güven, LL.M., Partner

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