Diese Informationsschrift wurde in Bezug auf das Gesetz Nr. 6750 vom 20.10.2016 über das bewegliche Pfandrecht bei Handelsgeschäften erstellt.
Bei der Analyse des Gesetzestextes wird deutlich, dass im Rahmen der Finanzierungsmöglichkeiten für KMU ein neues Instrument geschaffen wurde, wie in der Präambel des Gesetzes klar zum Ausdruck kommt. In der Tat ist festzustellen, dass das fragliche Gesetz von der bisher im türkischen Zivilgesetzbuch (TCC) geregelten Praxis des beweglichen Pfandes abrückt und durch die Diversifizierung der Vermögenswerte, die Gegenstand eines beweglichen Pfandes sein können, neue Möglichkeiten einführt.
Damit das Gesetz vollständig umgesetzt werden kann, müssen die vom Zoll- und Handelsministerium zu erlassenden Verordnungen, die im Gesetz genannt werden, in Kraft treten. Es ist festzustellen, dass sich viele Artikel des Gesetzes auf die Vorschriften beziehen, die zu den neu geregelten Themen zu erlassen sind.
Dennoch sind die in das Gesetz aufgenommenen Neuerungen bemerkenswert. Einerseits wurden neue Konzepte und Praktiken in Bezug auf bewegliche Pfandrechte eingeführt, um den Zugang zu Finanzmitteln zu erleichtern, andererseits wird festgestellt, dass das derzeitige System der TCC aufgegeben wurde.
- ALLGEMEINER ÜBERBLICK ÜBER DAS GESETZ
Das Gesetz wurde eingeführt, um die Schwierigkeiten bei der Stellung von Sicherheiten für kleine und mittlere Unternehmen, Landwirte und Gewerbetreibende beim Zugang zu Finanzierungen zu überwinden. Diese Unternehmen haben im Vergleich zu Großunternehmen einen Wettbewerbsnachteil, wenn es darum geht, Kredite zu erhalten. Dies liegt daran, dass es sich bei den Vermögenswerten dieser Unternehmen nicht um unbewegliche, sondern um bewegliche Güter handelt. Kreditinstitute wie Banken zögern, bewegliche Güter als Sicherheiten zu akzeptieren, da die Gesetzgebung schwierig ist.
In der Vergangenheit wurde die Verpfändung von beweglichen Sachen durch das türkische Zivilgesetzbuch und teilweise durch das Gesetz über die Verpfändung von Handelsunternehmen und die entsprechende Registerverordnung geregelt. Im System des türkischen Zivilgesetzbuches ist die Regel für die Begründung eines beweglichen Pfandrechts die Übergabe der beweglichen Sache an den Pfandgläubiger. In diesem Fall ist es jedoch nicht möglich, dass der Pfandgeber von den Erzeugnissen und Erträgen der beweglichen Sache profitiert. Aus diesem Grund wurde diese Art des Pfandes in der Praxis – abgesehen von den Ausnahmefällen der Verpfändung von Kraftfahrzeugen und Tieren, die nicht durch Übergabe begründet werden – mangels praktischer Vorteile nicht häufig verwendet. Aus diesem Grund ist es mit den eingeführten Regelungen nun möglich, ein Pfandrecht an den beweglichen Sachen der Kunden zu begründen, ohne die beweglichen Sachen in Empfang nehmen zu müssen.
In der bisherigen Praxis, insbesondere im Gesetz über die Verpfändung von Gewerbebetrieben, wird ein Pfandrecht an dem gesamten Gewerbebetrieb begründet, und was in den Geltungsbereich dieses Pfandrechts fällt, wurde durch das Gesetz begrenzt. Das Handelsunternehmen und alle Elemente, die in seinen Geltungsbereich fallen, wie z. B. Eigentum, Marken, Maschinen, Ausrüstung, Lizenzen, unterlagen als Ganzes dem Pfandrecht. Diese Situation konnte dazu führen, dass der Eigentümer des Handelsunternehmens bei der Produktion, dem Geldverdienen und der Ausübung seiner Rechte an dem verpfändeten Unternehmen auf Schwierigkeiten stieß. Da die Verpfändung strengen formalen Anforderungen unterlag, war der Prozess der Monetarisierung des Pfandes ein langwieriges Verfahren. Außerdem wurde das Pfand nur im zuständigen Register bekannt gemacht. Auch diese Verpfändung konnte nur bei den im Gesetz aufgeführten Kreditinstituten vorgenommen werden. Andernfalls konnte die Verpfändung eines Handelsunternehmens nicht als gültig angesehen werden. Dieses Gesetz wurde zum 01.01.2017 mit dem Gesetz Nr. 6750 über das bewegliche Pfandrecht bei Handelsgeschäften aufgehoben.
Zu den wichtigsten Neuerungen gehören die Einrichtung eines Registers für bewegliche Pfänder, die Sicherstellung der Bekanntmachung und Nachverfolgung von Pfändern durch dieses Register, die Möglichkeit, das verpfändete bewegliche Gut unabhängig vom Handelsnamen und dem Namen des Unternehmens zu verpfänden, sowie alternative Möglichkeiten zur Umwandlung des Pfands in Bargeld.
- ANALYSE DES GESETZES UND DER NEUEN BESTIMMUNGEN:
A. In Artikel 1 des Gesetzes werden der Zweck und der Anwendungsbereich des Gesetzes dargelegt:
Der Zweck des besagten Gesetzes ist im Gesetz klar dargelegt. In diesem Zusammenhang wurde es ausgearbeitet, um das unpfändbare bewegliche Pfandrecht im Hinblick auf einen leichteren Zugang zu Finanzierungen zu popularisieren, zu erweitern und bekannt zu machen und um alternative Wege zur Zwangsvollstreckung des Pfandes zu bieten.
Bei der Analyse des Gesetzes wird deutlich, dass das im türkischen Zivilgesetzbuch vorgesehene System des beweglichen Pfandes aufgegeben und ein neues Registrierungssystem, das Register für bewegliche Pfandrechte, eingeführt wurde, wobei insbesondere den Eigentümern und Besitzern der verpfändeten Güter Sicherheiten in einer möglichen Kreditbeziehung geboten werden.
In Artikel 1 des Gesetzes wird der Anwendungsbereich recht weit gefasst. Demnachgilt das Gesetz„für Pfandgeschäfte, die als Sicherheit für eine Schuld bestellt werden und deren Gegenstand in diesem Gesetz aufgeführte bewegliche Sachen sind„.
Im Unterabsatz desselben Artikels heißt es jedoch, dass dieses Gesetz in den folgenden Fällen nicht anwendbar ist.
- Pfandverträge und Pfandvereinbarungen, die Gegenstand von Finanzverträgen über Kapitalmarktinstrumente und derivative Instrumente sind
- Verpfändung von Einlagen
- Es findet keine Anwendung auf bewegliche Sachen, die aus irgendeinem Grund im Grundbuch eingetragen sind.
Darüber hinaus ist in der Fortsetzung von Artikel 1 geregelt, dass unbewegliche Sachen, die aus irgendeinem Grund im Grundbuch eingetragen sind, nicht unter dieses Gesetz fallen.
Bei der Bestimmung des Anwendungsbereichs des Gesetzes gemäß Artikel 1 sollte auch Artikel 5 berücksichtigt werden, der„bewegliche Vermögenswerte, an denen ein Pfandrecht bestellt werden kann“, regelt. In Artikel 5 des Gesetzes sind nämlich die beweglichen Vermögenswerte, an denen ein Pfandrecht bestellt werden kann, in begrenzter Weise aufgeführt.
Ebenso bestimmt Artikel 8, der das „Register für verpfändete bewegliche Sachen“ regelt, dass „die Bestimmungen über bewegliche Pfandrechte, die nach anderen Gesetzen in einem Register eingetragen werden müssen, vorbehalten sind. An diesen beweglichen Sachen kann durch die Eintragung in das Register im Rahmen dieses Gesetzes kein Pfandrecht begründet werden“.
Im Rahmen der obigen Erläuterungen sollte, obwohl Artikel 1 des Gesetzes eine weit gefasste Bestimmung enthält, wonach dieses Gesetz für alle Arten von Verträgen gilt, „die eine Verpflichtung begründen“, die Beschränkung auf bewegliche Sachen in Artikel 5 und die restriktive Regelung bezüglich des Registers in Artikel 8 bei der Bestimmung des Anwendungsbereichs des Gesetzes zusammen betrachtet werden.
B. Artikel 2 regelt die Definitionen der im Gesetz verwendeten Ausdrücke und Begriffe:
Der genannte Artikel enthält Definitionen der Begriffe, die bei der Anwendung dieses Gesetzes verwendet werden. Es ist sinnvoll, die Definitionen kurz zu erwähnen.
a) Kreditinstitut;
„Banken und Finanzinstitute, die gemäß dem Bankengesetz Nr. 5411 tätig sind, Finanzinstitute, die gemäß dem Gesetz Nr. 6361 vom 21.11.2012 über Finanzleasing-, Factoring- und Finanzierungsgesellschaften tätig sind, sowie öffentliche oder private Einrichtungen und Organisationen, die Darlehen und Garantien gewähren“. Aus dieser Definition geht hervor, dass die Liste der Kreditinstitute erweitert wurde und der Eigentümer einer Immobilie, der einen Vertrag mit diesen Instituten abschließt, nun ein Pfandrecht an einer Immobilie als Sicherheit zugunsten dieser Institute bestellen kann.
Künftiges bewegliches Vermögen
Im Gesetz heißt es: „Die in Artikel 5 Absatz 1 dieses Gesetzes genannten Vermögenswerte,die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verpfändungsvertrags noch nicht vorhanden sind oder sich nicht im Besitz des Verpfänders befinden, werden als künftige bewegliche Vermögenswerte definiert. .( [1])
Wie hier zu sehen ist, kann eine Person Tiere, bewegliche Sachen, Rechte und Forderungen verpfänden, die sie noch nicht besitzt, wenn die im Gesetz aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Wir sind der Meinung, dass diese Frage zu Rechtsunsicherheiten führen kann. Es ist rechtlich möglich, ein Pfandrecht für künftig entstehende Rechte und Forderungen zu begründen, aber gemäß dem Grundsatz der Bestimmtheit des Pfandes muss dieses künftig entstehende Recht, diese Forderung oder diese bewegliche Sache individuell bestimmt sein, d. h. es muss mit all seinen Merkmalen konkretisiert werden oder einen bestimmbaren Charakter haben.
Darüber hinaus sind viele der in Artikel 5 des Gesetzes genannten Begriffe nicht klar und einheitlich definiert. Zum Beispiel;
- Der Begriff „Wagen“ in Absatz 1 Unterabsatz o) des Artikels ist nicht definiert, und die Verpfändung des Wagens getrennt von der Gesamtheit, zu der er gehört, kann zu rechtlicher Verwirrung führen. Wenn ein Pfandrecht an der Gesamtheit, zu der der Wagen gehört, besteht, kann es zwei Pfandgläubiger geben, die das Recht haben, an derselben Sache zu pfänden.
- Ebenso ist unklar, was mit „Mietrecht“ in Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz (ğ) des Gesetzes gemeint ist. Das Mietrecht kann nämlich nur dann rechtskräftig werden, wenn es in der Eigentumsurkunde vermerkt ist. Nach den Bestimmungen des türkischen Zivilgesetzbuches kann das Pfandrecht, das über diesem Recht errichtet werden soll, nur so wirksam sein wie das Recht, dem es unterliegt. Mit anderen Worten: Das Pfandrecht gehört zu den beschränkten dinglichen Rechten und kann gegenüber jedermann geltend gemacht werden, während das Mietrecht nur gegenüber dem Adressaten geltend gemacht werden kann. Daher ist auch die Wirkung des Pfandrechts auf dieses Recht begrenzt.
- Auch hier sind „gewerbliches Projekt, gewerbliches Kennzeichen und gewerbliche Leitung“ in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben m) und n) des Gesetzes nicht definiert. Übertragbare Rechte können jedoch Gegenstand eines Pfandrechts sein. Wenn die Übertragung eines gewerblichen Projekts verboten ist, wird seine Verpfändung umstritten sein. Auch hier stellt sich die Frage, wie das Recht des Pfandgläubigers geschützt werden kann, wenn kommerzielle Linien von den Verwaltungsbehörden aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit reguliert und geändert werden können.
- Es kann auch möglich sein, ein Pfandrecht an den in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe i) des Gesetzes genannten „Vorräten“ zu bestellen. Vorräte werden im Gesetz definiert als„Rohstoffe, halbfertige oder fertige Waren, die sich im Besitz des Verpfänders zum Zwecke des Verkaufs, der Nutzung oder der Vermietung befinden“. Bei der Verpfändung von Vorräten ist jedoch Vorsicht geboten, und es ist zu prüfen, ob sich der Verpfänder in den mit Dritten geschlossenen Verträgen zur Aufbewahrung der Vorräte verpflichtet hat oder ob ein Pfandrecht an den Vorräten besteht. Wird hingegen ein Pfandrecht an den Vorräten begründet, sollten die Vorräte konkretisiert werden (mit Maßnahmen wie Lagernummern, Bestimmung der Menge usw.) und nicht veräußert werden können. Andernfalls besteht die Gefahr, dass die Bestände verwechselt werden. Da das Pfandrecht mit der Zerstörung der verpfändeten Waren erlischt, kann auch das Pfandrecht mit der Zerstörung der Bestände erlöschen. Die gleichen Ausführungen gelten für Rohstoffe.
b) Bewegliche Sachen;
Nach dem Gesetz Bewegliches Vermögen„bezieht sich auf die im ersten Absatz von Artikel 5 dieses Gesetzes genannten Vermögenswerte„. Umfang des beweglichen Vermögens„Forderungen, Bäume, die mehrjährige Kulturen hervorbringen, geistige und gewerbliche Eigentumsrechte, Rohstoffe, Tiere, alle Arten von Erträgen und Einkünften, alle Arten von Lizenzen und Genehmigungen, die nicht zur Eintragung in ein anderes Register vorgesehen sind und nicht den Charakter von Verwaltungsgenehmigungen haben, Mieteinnahmen, Pachtrechte, Maschinen und Anlagen, Fahrzeuge, Geräte, Werkzeuge, Arbeitsmaschinen, bewegliche Geschäftseinrichtungen wie alle Arten von elektronischen Geräten, einschließlich elektronischer Kommunikationsgeräte, Verbrauchsgüter, Vorräte, landwirtschaftliche Erzeugnisse, Handelsname und/oder Geschäftsbezeichnung, Handelsunternehmen oder Handwerksbetrieb, Handelsschild und Handelslinie, Geschäftsprojekt, Wagen, bewegliche Vermögenswerte, Rechte und gemeinsame Eigentumsrechte im Besitz von Dritten aus den in diesem Absatz aufgeführten„.
Tatsächlich sind alle Rechte, Forderungen und beweglichen Sachen im System des türkischen Zivilgesetzbuches bereits in das Pfandrecht an beweglichen Sachen einbezogen; bemerkenswert sind hier jedoch das Geschäftsprojekt, das Handelskennzeichen und die Handelslinien und -wagen.
Darüber hinaus wurde, wie bei den Hypotheken, das Pfandrecht für die Rechte und Forderungen im Besitz Dritter eingeführt. Es ist möglich, für die Schulden einer anderen Person zu verpfänden. In diesem Fall wird die Tatsache, dass sich die bewegliche Sache, das Recht oder die Forderung im Besitz des Dritten und nicht in seinem Besitz befindet, als ausreichend für die Begründung des Pfandrechts angesehen. Die Begründung eines beweglichen Pfandrechts zugunsten einer anderen Person ohne Lieferung wird auch in Artikel 5 Absatz 9 wiederholt.
c) Pfandrecht;
Das Gesetz definiert das Pfandrecht als „die Art der beweglichen Sache, die Eigenschaft des Pfandgebers oder des Pfandgläubigers, die Art der durch das Pfand gesicherten Schuld oder ein beschränktes dingliches Recht , das an einer beweglichen Sache begründet wird, ohne dass es der Übertragung des Besitzes bedarf, einschließlich des Rechts des Erwerbers bei der Übertragung der Forderung zur Sicherung der Zahlung oder Erfüllung einer Schuld , unabhängig davon, ob die Parteien es als Pfandrecht bezeichnen“.
Diese Definition unterscheidet sich von den Pfandrechtsbestimmungen im türkischen Zivilgesetzbuch durch den „Grundsatz der Nachrangigkeit“. Ein Pfandrecht ist abhängig von dem Recht oder der Forderung, die seinen Gegenstand bildet. Die einzige Ausnahme ist die Verjährung des Rechts oder der Forderung. Nur in diesem Fall bleibt das Pfandrecht bestehen, auch wenn das Recht und die Forderung erlöschen. Es ist jedoch festzustellen, dass diese Definition eine andere Art von Sicherheiten als das Pfandrecht schafft. In diesem Fall bleibt das Pfandrecht als Sicherheit gegenüber Banken und Kreditinstituten bestehen, auch wenn der Schuldner Einreden und Einwendungen im Zusammenhang mit der Forderung und der Schuld geltend macht und auch wenn die Schuld erlassen wird. Obwohl diese Praxis durch die Rechtsprechung geklärt werden wird, ist festzustellen, dass eine neue, vom Pfandrecht unabhängige Art von Sicherheiten eingeführt wurde. Dies kommt den Kreditinstituten zugute. Wir glauben jedoch, dass unser Kassationsgerichtshof diese Bestimmung nicht gegen Personen wie Gewerbetreibende, Handwerker und Landwirte auslegen wird, die sich gegenüber den Kreditinstituten in einer schwachen Position befinden. Es ist festzustellen, dass der Grundsatz der Nachrangigkeit des Pfandrechts geopfert und aufgegeben wurde, um eine Finanzierung zu erhalten.
Auch der Grundsatz, dass das Pfandrecht an beweglichen Sachen mit der Übergabe entsteht, der ein Grundprinzip des Pfandrechts an beweglichen Sachen war, wurde aufgegeben. Von nun an können Pfandrechte an beweglichen Sachen, Rechten und Forderungen ohne Übergabe begründet werden. Die Hauptregel wird umgedreht.
d) Register;
Gemäß dem Gesetz ist das Register definiert als das vom Ministerium eingerichtete oder beauftragte zentrale und öffentliche Register für verpfändetes bewegliches Vermögen, in dem alle Transaktionen und Vorgänge wie Eintragung, Löschung und Änderung in Bezug auf die im Rahmen dieses Gesetzes einzurichtenden Pfandrechte an beweglichem Vermögen mit Ausnahme derjenigen, die gemäß der Gesetzgebung in einem eigenen Sonderregister eingetragen werden müssen, elektronisch durchgeführt und dargestellt werden.
Die wichtigsten Punkte dieser Definition lauten wie folgt:
i. Es wird erwartet, dass eine Verordnung über das Register veröffentlicht wird. Dies wird in Artikel 8 wiederholt.
ii.Verpfändungen mit einem speziellen Register: Wie z.B. Tierpfandrechte, Bergbaupfandrechte, Schiffshypotheken und Flugzeughypotheken. Vorbehalten bleiben auch die Bestimmungen der Spezialgesetze. Verpfändungen von beweglichen Sachen, Rechten und Forderungen, die nicht in diesen Sonderregistern einzutragen sind, werden in dem nach diesem Gesetz zu errichtenden Register eingetragen. Dieser Punkt wird in Artikel 8 Absatz 3 wiederholt.
In Artikel 5 des Gesetzes werden jedoch auch Tiere zu den beweglichen Sachen gezählt, und es wird festgestellt, dass die Rechtsvorschriften über die Verpfändung von Tieren durch dieses Gesetz nicht aufgehoben wurden. Es ist nicht klar, ob es sich hierbei um Nachlässigkeit oder Vergesslichkeit handelt. Andererseits war das Tierpfand in der früheren Verordnung ein Pfand, das ohne Lieferung begründet werden konnte. Der einzige Unterschied bestand darin, dass es zwischen Kreditinstituten und Genossenschaftsmitgliedern abgeschlossen werden konnte (Art. 940 TCC).
iii. Das Register wird elektronisch erstellt und ist öffentlich.
C. In Artikel 3 des Gesetzes sind die Parteien des zu erstellenden Pfandvertrags aufgeführt:
Demnach wird „der Pfandvertrag zwischen Kreditinstituten (einschließlich Factoring-Gesellschaften) und Kaufleuten, Gewerbetreibenden, Landwirten, Erzeugerorganisationen(im Gesetz sind damit landwirtschaftliche Genossenschaften und von Erzeugern und Züchtern auf der Grundlage der einschlägigen Gesetze gegründete Vereinigungen gemeint), selbständigen natürlichen und juristischen Personen sowie zwischen Kaufleuten und/oder Gewerbetreibenden geschlossen“. Mit dieser Definition wird deutlich, dass die Parteien des türkischen Zivilgesetzbuches und des Gesetzes über die Verpfändung von Handelsunternehmen miteinander verbunden sind. Das Wort „oder“ in Buchstabe b) des Artikels bedeutet auch, dass das Pfandrecht zwischen Kaufleuten, zwischen Gewerbetreibenden oder zwischen Kaufleuten und Gewerbetreibenden abgeschlossen werden kann. Landwirte, Erzeugerorganisationen, selbständige natürliche Personen und juristische Personen können nur mit Kreditinstituten Geschäfte machen.
D. Die Begründung des Pfandrechts ist in Artikel 4 geregelt:
Demnach entsteht das Pfandrecht mit der Eintragung des Pfandvertrages in das Register. Mit anderen Worten, es wurde ein konstitutives Registrierungssystem mit„Vereinbarung+Registrierung“ eingeführt. Diese Regelung ist angemessen, da die Lieferung von beweglichen Sachen aufgegeben wurde. In diesem Fall reicht die bloße Ausfertigung des Vertrags nicht aus, und das Pfandrecht gilt als nicht begründet, und das Pfandrecht entsteht nicht. Die Eintragung ist obligatorisch. Hier ist nicht klar, ob der Vertrag nur zwischen den Parteien gültig bleibt, wenn er nicht registriert wird. Unseres Erachtens ist der Vertrag, wenn er nicht registriert wird, auch zwischen den Parteien nicht gültig, und das Pfandrecht gilt als nicht zustande gekommen.
Der Verpfändungsvertrag kann elektronisch oder schriftlich abgefasst werden. Da das System noch nicht eingeführt ist, wird die elektronische Form des Pfandvertrags in Zukunft konkretisiert. Wird die elektronische Form bevorzugt, muss der Vertrag mit einer sicheren elektronischen Signatur genehmigt werden, damit der Pfandvertrag im Register eingetragen werden kann.
Auch wenn die Schriftform bevorzugt wird, müssen in diesem Fall die Unterschriften der Parteien notariell beglaubigt werden oder der Vertrag muss in Anwesenheit des Registerbeamten unterzeichnet werden, damit der Pfandvertrag im Register eingetragen werden kann.
Weitere Verfahren und Grundsätze für die Begründung des Pfandrechts werden durch eine vom Ministerium erlassene Verordnung geregelt.
Der auszustellende Verpfändungsvertrag muss folgende Punkte enthalten (obligatorische Elemente):
- Parteien des Verpfändungsvertrags;
- Wenn es sich um ein Handelsunternehmen handelt, Handelsname, MERSIS-Nummer, Vorname, Nachname und Unterschrift des Vertreters, der zur Vertretung und Verpflichtung befugt ist,
- Identifikationsnummer der Republik Türkei, Vorname, Nachname und Unterschrift der tatsächlichen Person oder des Gewerbetreibenden,
- Wenn es sich um einen Landwirt handelt, die Identifikationsnummer der Republik Türkei, Name, Vorname und Unterschrift sowie die Nummer des Farmer Registration System,
- Wenn es sich um eine Erzeugerorganisation handelt, die Dokumentennummer der Erzeugerorganisation sowie Name, Vorname und Unterschrift des vertretungsberechtigten und verbindlichen Vertreters.
- Gegenstand der Schuld, Höhe der Schuld, wenn die Höhe der Schuld nicht feststeht, der Betrag, für den das Pfand eine Sicherheit darstellt, die Art des zu zahlenden Geldes und der Höchstbetrag des Pfandes: Diese Punkte sind wichtig. Da ein Pfandrecht an beweglichen Sachen auch in ausländischer Währung bestellt werden kann, unterscheidet sich diese Situation von der einer Hypothek.
- Der zu verpfändende Gegenstand und seine besonderen Merkmale wie Seriennummer, Marke, Produktionsjahr, Fahrgestellnummer, Seriennummer des Dokuments, GTIP- oder PRODTR-Code des Industrieprodukts, falls vorhanden: Diese Angaben werden nicht in Bezug auf künftige oder bestehende Rechte und Forderungen gemacht. Bei Verpfändungen gilt der Grundsatz, dass die Rechte, Forderungen und beweglichen Sachen, die Gegenstand der Verpfändung sind, sicher sein müssen. Dieser Grundsatz wird in diesem Unterabsatz vor allem in Bezug auf materielle bewegliche Sachen formuliert, wobei dieser Artikel weit auszulegen ist und auch bei der Konkretisierung anderer abstrakter Rechte und Forderungen angewandt werden sollte. Ein Beispiel: Das in der Zukunft entstehende Mietrecht muss als das Mietrecht an der unabhängigen Abteilung mit der Nummer 7 im dritten Stock des gemauerten Gebäudes angegeben werden, bei dem es sich um einen 1700 Quadratmeter großen Arbeitsplatz auf der Parzelle x, Grundstück y, Block z handelt.
- Gemäß diesem Artikel sind alle Unter- oder Nachverpfändungen der verpfändeten beweglichen Sache und alle Aufzeichnungen, die die Verfügungsbefugnis des Verpfänders über die verpfändete bewegliche Sache einschränken, ungültig. Dies ist gerechtfertigt, da das Pfand die Verfügungsbefugnis des Eigentümers nicht einschränkt. Dies steht im Einklang mit den folgenden Artikeln des türkischen Zivilgesetzbuches und stellt keine Neuerung dar:
„Nach der Verpfändung: ARTIKEL 941 – Der Eigentümer der verpfändeten beweglichen Sache kann ein Nachpfandrecht an der Sache bestellen. Zu diesem Zweck ist dem Pfandgläubiger schriftlich mitzuteilen, dass die verpfändete bewegliche Sache dem Nachpfandgläubiger übergeben wird, wenn die Forderung beglichen ist.
Unterpfand ARTIKEL 942 – Der Gläubiger kann die verpfändete bewegliche Sache nur mit Zustimmung des Verpfänders an eine andere Person verpfänden.“
Mit dieser Vorschrift soll die Begründung eines Zweitpfandes an beweglichen Sachen, die an Banken oder andere Kreditinstitute verpfändet sind, ermöglicht und verhindert werden, dass dies durch vertragliche Bestimmungen verhindert wird.
- Gemäß dem Artikel „Die Kosten, die durch die Eintragung des Pfandrechts in das Register entstehen, werden im Verpfändungsvertrag festgelegt“, wird diese Frage im Rahmen der Vertragsfreiheit geregelt. Es ist jedoch unbestritten, dass Banken und andere Kreditinstitute diese Kosten den verpfändenden Gewerbetreibenden usw. in Rechnung stellen werden.
E. Die beweglichen Sachen, an denen ein Pfandrecht begründet werden kann, sind in Artikel 5 des Vertrages (Gegenstand des Pfandes) aufgeführt.
Dieser Punkt wurde bereits erwähnt. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird hier nicht auf die genannten beweglichen Sachen eingegangen.
Bei der Analyse des genannten Artikels ist der wichtigste Punkt die begrenzte (limitierte) Aufzählung der beweglichen Sachen. Im Rahmen dieses begrenzten Aufzählungsprinzips zeigt sich, dass dieses Gesetz nicht auf bewegliche Güter anwendbar ist, die nicht in Artikel 5 des Gesetzes aufgeführt sind.
Der auffälligste Vermögenswert unter den in diesem Artikel geregelten beweglichen Vermögenswerten ist das Handelsunternehmen oder das Handwerksunternehmen. Nach diesem Artikel ist es möglich, ein Pfandrecht an dem gesamten Handels- oder Gewerbebetrieb zu begründen. In diesem Fall gelten in der Regel alle Vermögenswerte als verpfändet, die zum Zeitpunkt der Begründung des Pfandrechts der Tätigkeit des Unternehmens zugeordnet sind. Ist die Verpfändung dieser Vermögensgegenstände nach anderen Gesetzen zur Eintragung in ein Register verpflichtet, so ist diese Verpfändung den zuständigen Registern anzuzeigen. Hier ist nicht die Eintragung, sondern die Mitteilung geregelt, und es geht darum, die Verbindung zwischen den Registern sicherzustellen. Wird ein Pfandrecht an einer beweglichen Sache begründet, die in einem anderen Register, einem Handels- oder Handwerksbetrieb, eingetragen werden muss, so genügt die Mitteilung an das zuständige Register anstelle der Eintragung. Wird sie allein verpfändet, muss sie in dem Register eingetragen werden, zu dem sie gehört, und nicht in diesem Register.
Ist an diesen Vermögenswerten bereits ein Pfandrecht nach anderen Gesetzen begründet worden, so tritt das nach diesem Gesetz begründete und notifizierte Pfandrecht an die Stelle.
Verpfändungen von Gewerbebetrieben und Handwerksbetrieben sind ebenfalls dem Gewerbe- bzw. Handwerksregister zu melden. Auch hier ist darauf zu achten, dass eine Verbindung zu anderen Registern hergestellt wird.
Ein ähnlicher Punkt wird in Absatz 8 von Artikel 5 wiederholt. In diesem Absatz heißt es : „Verpfändungen, die nach den Rechtsvorschriften in besonderen Registern eingetragen werden müssen, werden dem Register mitgeteilt. Die diesbezüglichen Verfahren und Grundsätze werden durch eine vom Ministerium erlassene Verordnung festgelegt.“
Nach Artikel 5 kann ein Pfandrecht an dem gesamten Unternehmen nicht eingerichtet werden, wenn die anderen beweglichen Vermögenswerte im ersten Absatz die Schuld erfüllen. Hier wird geregelt, dass ein Pfand nur bis zur Höhe des Bedarfs und nicht über den Bedarf hinaus bestellt werden darf. Ziel ist es, dem Inhaber des Handelsunternehmens eine Sicherheit zu bieten und ihn in die Lage zu versetzen, Geld zu verdienen und seine Schulden zu begleichen, indem er sein Unternehmen frei betreibt, um diese Sicherheit zu bezahlen.
Gemäß Artikel 5 kann ein Pfandrecht auch an den künftigen beweglichen Vermögenswerten eines Unternehmens bestellt werden. Mit anderen Worten: Ein Pfandvertrag kann für bewegliche Sachen, Rechte und Forderungen abgeschlossen werden, die sich noch nicht im Besitz des Pfandgebers befinden. Die Verfügungsbefugnis über die verpfändeten künftigen beweglichen Vermögenswerte kann jedoch erst ausgeübt werden, wenn diese Vermögenswerte in das Eigentum des Verpfänders übergehen. In diesem Fall sind wir der Ansicht, dass sie für Kreditinstitute nicht als attraktive Sicherheiten angesehen werden.
Das Pfandrecht kann an den Erträgen des vorhandenen oder künftigen beweglichen Vermögens der Unternehmen begründet werden. Dies kann den Kreditinstituten einen Vorteil in Bezug auf die laufenden Erträge verschaffen. Für den Fall, dass es sich bei den Erträgen um die Einnahmen handelt, die das Überleben des Unternehmens sichern, und in Anbetracht der Freiheit bei der Nutzung der Verfügungsgewalt über diese, wird die Anwendung in Zukunft geklärt werden. Darüber hinaus sollten diese Vorteile bei der Begründung eines Pfandrechts individualisiert und greifbar gemacht werden.
Nach Artikel 5, Absatz 6 des Gesetzes kann das Pfandrecht an einem oder mehreren der im ersten Absatz dieses Artikels genannten Vermögenswerte begründet werden. Hier ist der Eigentümer frei. Obwohl das Gesetz über Handelsgesellschaften in der Vergangenheit eine gewisse Freiheit vorsah, liegt die Initiative heute beim Eigentümer oder dem Eigentümer, der das Pfandrecht gewährt. Der Verpfänder ist völlig frei in der Wahl der zu verpfändenden beweglichen Sachen, Rechte und Forderungen.
Artikel 5 besagt außerdem, dass bestehende oder künftige Forderungen aus jeder Art von Vertrag verpfändet werden können, und setzt zwei Grenzen:
- Gesetz über das Verfahren zur Einziehung von öffentlichen Forderungen vom 21.7.1953 mit der Nummer 6183 und vom 31.5.2006
- Die Bestimmungen des Gesetzes über die soziale Sicherheit und die allgemeine Krankenversicherung mit der Nummer 5510 sind vorbehalten.
Auf bestehende oder zukünftige Forderungen aus diesen Gesetzen kann kein Pfandrecht begründet werden.
Die verpfändeten Forderungen müssen jedoch übertragbar sein und ihre Übertragung darf nicht verboten werden. Artikel 183 des Obligationenrechts besagt: „Der Gläubiger kann seine Forderungen an einen Dritten abtreten, ohne die Zustimmung des Schuldners einzuholen, es sei denn, das Gesetz, der Vertrag oder die Natur des Geschäfts stehen dem entgegen“. Daher ist es nach dem türkischen Obligationenrecht nicht möglich, bestehende oder künftige Forderungen aus allen Arten von Verträgen zu verpfänden. Wenn die Abtretung von Forderungen durch die Parteien oder das Gesetz verboten ist, ist die Verpfändung nicht mehr möglich. Wie der Widerspruch hier zu klären ist, wird sich in der Praxis zeigen.
In Artikel 5 des Gesetzes heißt es richtigerweise: „Die Verpfändung von Lizenzen und Genehmigungen, die nach ihren eigenen Rechtsvorschriften einer Genehmigung bedürfen, ist nach Einholung dieser Genehmigung möglich.“ Wenn also die Verfügungsbefugnis des Verpfänders über die verpfändete Sache nicht vollständig ist, wird die Verpfändung durch die Einholung dieser Genehmigung bei der zuständigen Behörde auf gesunde Art und Weise begründet.
In Artikel 5 des Gesetzes heißt es: „Dritte können im Rahmen dieses Gesetzes ein unpfändbares bewegliches Pfandrecht zugunsten des Schuldners bestellen.“ Wie bei den Hypotheken ist auch die Möglichkeit der Begründung eines Pfandrechts zugunsten einer anderen Person, d.h. an ihren eigenen beweglichen Sachen, Rechten und Forderungen für die Schulden einer anderen Person, geregelt.
F. Gemäß Artikel 6 des Gesetzes mit der Überschrift „wesentlicher Bestandteil und Pfändung“ erstreckt sich das Pfandrecht an einer beweglichen Sache auch auf den wesentlichen Bestandteil dieser Sache.
Diese Regelung ist teilweise parallel zum TMK-System. Im Prinzip wird gemäß Art. 862 und Art. 947 des TCC sowohl Bestandteile als auch Zubehör in das Pfandrecht einbezogen werden.
Nach dem Wortlaut des Artikels können die Parteien jedoch gesondert vereinbaren, die vorhandenen oder nachträglich hinzugefügten Zubehörteile der beweglichen Sache in den Geltungsbereich des Pfandes einzubeziehen. In diesem Fall sollte im Vertrag festgehalten werden, dass die Anbauten einbezogen werden sollen.
G. Gemäß Artikel 7 des Gesetzes mit dem Titel „Fusion und Verschmelzung“ kann ein Pfandrecht an den fusionierten oder verschmolzenen beweglichen Sachen begründet werden.
Wird eine bewegliche Sache mit einer anderen beweglichen Sache in der Weise vermischt oder verschmolzen, dass sie zu einem integralen Bestandteil derselben wird, so gilt das Pfandrecht als an der gesamten beweglichen Sache begründet.
- Das Pfandrecht an der verschmolzenen oder vermischten beweglichen Sache bleibt im Verhältnis des Wertes jeder verschmolzenen beweglichen Sache zum Zeitpunkt der Verschmelzung zum Wert des kombinierten Produkts bestehen.
- Im Falle einer Verschmelzung oder Vermischung von beweglichen Sachen haben die Gläubiger ein gemeinsames Pfandrecht an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes ihrer beweglichen Sachen zum Zeitpunkt der Verschmelzung oder Vermischung.
Diese Vorschriften sind recht technisch, und obwohl man in der Praxis nur selten mit einem solchen Problem konfrontiert wird, können im Falle von Problemen Einzelheiten angegeben werden.
H. Das Register für verpfändetes bewegliches Vermögen ist in Artikel 8 geregelt.
Demnach kann ein Pfandrecht nur durch Eintragung in das Register begründet werden und wird erst mit dieser Eintragung Dritten gegenüber wirksam. Wird nur ein Pfandvertrag abgeschlossen und nicht in das Register eingetragen, so kann die Gültigkeit dieses Vertrages Dritten gegenüber nicht geltend gemacht werden.
Auch die Bestimmung des Vorrangs unter den Pfandgläubigern und die Eintragung der Übertragung der verpfändeten beweglichen Sachen und Forderungen erfolgt durch das Register.
Das Register für verpfändetes bewegliches Vermögen ist öffentlich. Das Ministerium ist befugt, die Tätigkeit des Registers jederzeit zu überprüfen und die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Das Register ist verpflichtet, die vom Ministerium getroffenen Maßnahmen und erteilten Anweisungen zu befolgen.
Wie bereits erwähnt, sind die Bestimmungen über bewegliche Pfandrechte, die nach anderen Gesetzen in einem Register eingetragen werden müssen, vorbehalten, und es können keine Pfandrechte an diesen beweglichen Vermögenswerten durch Eintragung in das Register im Rahmen dieses Gesetzes begründet werden. Eine Ausnahme hiervon bildet die Bestellung eines Pfandrechts an dem gesamten in Artikel 5 Absatz 2 genannten Handels- oder Gewerbebetrieb. In diesem Fall genügt es, die in den Anwendungsbereich dieses Unternehmens fallenden Vermögenswerte bei den besonderen Registern anzumelden.
- In Absatz 4 des Artikels heißt es, dass die Verfahren und Grundsätze für die Einrichtung und den Betrieb des Registers und die gemeinsame Nutzung der Daten der nach anderen Gesetzen geführten beweglichen Register mit diesem Register durch eine vom Ministerium erlassene Verordnung festgelegt werden und dass die Grundsätze für die Durchführung des Registers durch eine noch zu veröffentlichende Verordnung geregelt werden.
Artikel 9 des Gesetzes regelt die Durchsetzung des Pfandrechts gegenüber Dritten.
Demnach wird das Pfandrecht mit der Eintragung des Pfandvertrages in das Register gegenüber Dritten wirksam. Bewegliche Pfandrechte, die nach anderen Gesetzen in ein Register eingetragen werden müssen, können Dritten gegenüber weiterhin geltend gemacht werden.
Mit anderen Worten: Das Bestehen des Pfandes und die Rechte aus dem Pfand können Dritten gegenüber nicht geltend gemacht werden, solange der Pfandvertrag nicht in das Register eingetragen ist. Einzige Ausnahme ist natürlich der Nachweis, dass die Dritten das Bestehen des Pfandvertrags kennen und kennen können. Dies kann jedoch nur durch die Rechtsprechung konkretisiert werden.
J. Artikel 10 des Gesetzes regelt das Gradsystem.
Tatsächlich kennt das TMK-System (TMK. Art. 948) kein Gradsystem für bewegliche Sachen, sondern ein Ordnungssystem. Demnach werden die Gläubiger bei mehreren Pfandrechten an derselben beweglichen Sache nach der Reihenfolge der Pfandrechte befriedigt, wobei die Reihenfolge der Pfandrechte nach dem Datum der Errichtung bestimmt wird. Mit Artikel 10 wird jedoch für bewegliche Sachen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes wie für unbewegliche Sachen ein Rangordnungssystem eingeführt. Mit anderen Worten, die beweglichen Pfandrechte sind mit den Hypotheken vergleichbar.
Dementsprechend ist die durch das Pfandrecht gewährte Sicherheit auf den in der Eintragung angegebenen „Betrag und Grad des Pfandes“ beschränkt. Mit anderen Worten: Der Pfandgeber kann dem Pfandgläubiger ein Pfandrecht zweiten Grades einräumen, auch wenn der erste Grad leer ist, und den ersten Grad leer lassen. In diesem Fall kann der Verpfänder einer Person zu einem späteren Zeitpunkt ein Pfandrecht des ersten Grades einräumen, und in diesem Fall hat das Recht des Pfandgläubigers des ersten Grades an der verpfändeten beweglichen Sache Vorrang vor dem Pfandgläubiger des zweiten Grades, auch wenn dies zu einem späteren Zeitpunkt geschieht.
Nach demselben Artikel kann das Pfandrecht auch im zweiten oder nachfolgenden Grad begründet werden, sofern der Betrag des vorhergehenden Pfandes in der Eintragung angegeben wird. Mit anderen Worten: Der Verpfänder hat das Recht, den ersten Rang leer zu lassen. In diesem Fall ist er jedoch verpflichtet, seinen Betrag anzugeben. Daher sollte geprüft werden, ob die ersten Ränge bei beweglichen Pfandrechten leer bleiben und, wenn ja, ob der Betrag den Wert des beweglichen Gutes übersteigt.
Artikel 10 verweist auf die Artikel 871 bis 876 des türkischen Zivilgesetzbuches, die das System der Rangstufen bei unbeweglichen Pfandrechten regeln, und besagt, dass die Bestimmungen, die diesem Gesetzbuch nicht widersprechen, analog anzuwenden sind.
Nach diesen Bestimmungen sind die folgenden Grundsätze, die für unbewegliche Pfandrechte gelten, wichtig und gelten auch für bewegliche Pfandrechte, sofern sie nicht entgegenstehen:
- Die Löschung eines der an derselben unbeweglichen Sache in verschiedenen Rängen bestellten Pfandrechte berechtigt den Pfandgläubiger im nächsten Rang nicht, in den freien Rang einzutreten.
- Anstelle des gelöschten Pfandrechts kann ein neues Pfandrecht bestellt werden.
- Die Gültigkeit der Vereinbarungen, die den nachfolgenden Pfandgläubigern das Recht einräumen, in den freien Rang überzugehen, hängt von ihrer amtlichen Ausführung ab; ihre dingliche Wirkung hängt von ihrer Eintragung im Grundbuch ab. (Dies ist im letzten Absatz von Artikel 10 besonders geregelt)
- Liegt kein Pfandrecht vor, das einem im Folgerang begründeten Pfandrecht vorausgeht, oder hat der Schuldner über eine frühere Pfandurkunde nicht verfügt, oder ist die verpfändete Forderung im Folgerang geringer als der in der Eintragung für diesen Rang angegebene Betrag, so wird der Verkaufspreis ohne Berücksichtigung des freien Ranges auf die nachfolgenden Gläubiger nach ihrem Rang verteilt.
- Wird die Schuld nicht beglichen, hat der Gläubiger das Recht, seine Forderung aus dem Verkaufspreis der verpfändeten Immobilie zu erhalten. Die vertragliche Bestimmung, wonach das Eigentum an der verpfändeten Immobilie bei Nichtzahlung der Schuld auf den Gläubiger übergeht, ist unwirksam. Sind für dieselbe Forderung mehrere Immobilien verpfändet, so ist der Antrag auf Zwangsvollstreckung des Pfandes für alle Immobilien zu stellen. Das Vollstreckungsamt verwertet jedoch nur so viele von ihnen wie nötig.
- Der Verkaufspreis der verpfändeten Immobilie wird unter den Gläubigern entsprechend ihrem Rang verteilt. Unter den Gläubigern in der gleichen Rangfolge wird der Verkaufspreis im Verhältnis zu ihren Forderungen aufgeteilt.
- Die Sicherheit, die dem Gläubiger durch die Verpfändung der Immobilie geboten wird, umfasst Folgendes: Die Hauptsumme, die Verfahrenskosten und die Verzugszinsen, die bis zum Tag der Konkurseröffnung oder bis zum Tag des Antrags auf Pfandverwertung fälligen dreijährigen Zinsen sowie die Zinsen ab dem letzten Fälligkeitstag (der vorher festgelegte Zinssatz kann nicht zum Nachteil nachfolgender Gläubiger erhöht werden) und die Sicherheit für obligatorische Ausgaben.
- Hat der Gläubiger obligatorische Kosten für den Schutz der verpfändeten Immobilie aufgewendet und insbesondere die vom Eigentümer geschuldeten Versicherungsprämien gezahlt, so werden die daraus entstehenden Forderungen ebenso wie die verpfändete Forderung gesichert, ohne dass eine Eintragung erforderlich ist.
- Nach dem letzten Absatz des Artikels„kann den im Pfandvertrag nachrangigen Pfandgläubigern das Recht auf Überlassung des freien Grades eingeräumt werden;wird dieses Recht durch eine andere Vereinbarung als den Pfandvertrag eingeräumt, so hängt die Gültigkeit der Vereinbarung von ihrer Eintragung im Register ab„, und das Recht auf Überlassung des freien Grades (TMK. Art. 871/3), das grundsätzlich für unbewegliche Sachen gilt, wurde diesmal speziell für bewegliche Pfandrechte geregelt.
Artikel 11 des Gesetzes regelt das Prioritätsrecht.
Demnach bestimmt sich das Vorzugsrecht der Gläubiger nach dem Zeitpunkt der Pfandbegründung, wenn an derselben beweglichen Sache mehrere Pfandrechte ohne Angabe der Rangordnung bestellt werden. Ist die Rangfolge festgelegt, wird die Rangfolge zugrunde gelegt. Es wird also ein gemischtes System eingeführt. Fehlt eine Rangordnung, so gilt der Grundsatz der Reihenfolge nach dem Zeitpunkt der Begründung, ist jedoch eine Rangordnung festgelegt, so wird das Rangordnungssystem zugrunde gelegt.
Der Artikel fährt wie folgt fort: „Wird den nachfolgenden Pfandgläubigern das Recht eingeräumt, in den freien Rang aufzurücken, so erfolgt keine Zahlung an den nächsten Pfandgläubiger, bis der Pfandgläubiger im ersten Rang seine Forderung vollständig erhalten hat„, und es wird ein bereits bekannter und angewandter Grundsatz wiederholt.
In Artikel 11 wird auch versucht, eine Lösung für die technische Frage der Reihenfolge im Falle von Fusionen und Zusammenschlüssen zu finden. Demnach haben die Pfandrechte am verschmolzenen oder vermischten Vermögen denselben Vorrang wie der Zustand des Vermögens vor der Verschmelzung oder Vermischung. Wenn die verschmolzenen oder vermischten Vermögenswerte den gleichen Rang haben, wird der Zeitpunkt der Eintragung berücksichtigt.
Gemäß Artikel 11 hat das Pfandrecht am Erlös der verpfändeten beweglichen Sache den gleichen Vorrang wie das Pfandrecht an der ursprünglichen Sache, es sei denn, es wurde ein gesondertes Pfandrecht am Erlös bestellt.
L. Artikel 12 des Gesetzes regelt die Rechte und Pflichten der Parteien des Pfandvertrages und die Verantwortung des Besitzers.
Dementsprechend werden die Rechte und Pflichten der Parteien im Vertrag festgelegt, sofern sie nicht im Widerspruch zu diesem Gesetz stehen.
Da die verpfändete bewegliche Sache vernichtet wird, wenn die verpfändete bewegliche Sache zerstört wird, muss derjenige, der die verpfändete bewegliche Sache besitzt, diese sorgfältig und vorsichtig verwenden. Andernfalls ist der Pfandgläubiger berechtigt, den Richter anzurufen. Dementsprechend ist der Besitzer verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Wert der verpfändeten beweglichen Sache zu schützen. Wenn der Besitzer ein Verhalten an den Tag legt, das den Wert der verpfändeten beweglichen Sache mindert, kann der Pfandgläubiger den Richter ersuchen, ihm dieses Verhalten zu untersagen. Der Gläubiger kann vom Richter ermächtigt werden, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, oder er kann, wenn Gefahr im Verzug ist, die erforderlichen Maßnahmen auch ohne diese Ermächtigung selbst ergreifen.
Nach diesem Artikel ist der Pfandgläubiger auch berechtigt, die verpfändeten beweglichen Sachen, die sich im Besitz des Pfandgebers oder eines Dritten befinden, zu besichtigen.
Nach diesem Artikel kann derjenige, der in seinen Rechten geschädigt wurde, von demjenigen, der den Schaden verursacht hat, Ersatz der für diese Maßnahme aufgewendeten Kosten verlangen, und der Verpfänder ist verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der durch Verfügungen entsteht, die den Wert der verpfändeten beweglichen Sachen zum Nachteil des Pfandgläubigers mindern.
Gemäß diesem Artikel ist der Pfandgeber bei der Übertragung der verpfändeten beweglichen Sache oder der verpfändeten Forderung verpflichtet, die Übertragung im Register eintragen zu lassen. Ohne diese Eintragung kann die Übertragung unseres Erachtens nicht gegenüber Dritten und dem Verpfändungsgläubiger geltend gemacht werden.
M. Gemäß Artikel 13 mit dem Titel „Wertbestimmung“ können die Parteien vor der Begründung des Pfandrechts eine Wertbestimmung vornehmen lassen, um den Wert der dem Pfandrecht unterliegenden beweglichen Sache nach dem in diesem Artikel festgelegten Verfahren zu ermitteln.
Dieses Verfahren kann sowohl vor der Begründung des Pfandrechts als auch bei der Ausübung der Rechte nach der Verschmelzung, Vermischung oder dem Ausfall der verpfändeten beweglichen Sache angewandt werden. In diesem Verfahren kann der Sachverständigendienst in Anspruch genommen werden, und nach Abschluss der Wertbestimmung wurde das Kriterium der Gültigkeit von zwei Jahren eingeführt, und es ist verboten, eine neue Wertbestimmung zu beantragen, bevor diese Zweijahresfrist abgelaufen ist.
Dieses Verfahren ist wie folgt geregelt: Auf Antrag des Gläubigers durch das Friedensrichteramt am Wohnsitz des Verpfänders Der Wert des beweglichen Gegenstands wird innerhalb von drei (3) Tagen von realen oder juristischen Personen, die Sachverständigendienste leisten , ermittelt. Diese Schätzung kann angefochten werden.
Im Falle eines Widerspruchs gegen diese Schätzung, durch das Gericht wird innerhalb von drei (3) Tagen eine neue Schätzung vorgenommen. Im Falle eines Einspruchs müssen die natürlichen oder juristischen Personen, die Gutachten erstellen, innerhalb von drei Tagen eine Wertbestimmung vornehmen. In dieser Verordnung ist nicht klar, ob das Gericht diese Bewertung von denselben Personen oder von verschiedenen Sachverständigen verlangt. Diese Frage wird in der Praxis geklärt werden. Die Angemessenheit der 3-Tages-Frist ist unseres Erachtens fraglich.
Die auf den Einspruch hin erfolgte Wertermittlung ist nun endgültig und kann nicht mehr beanstandet werden. Solange nicht zwei (2) Jahre ab dem Datum dieser Feststellung verstrichen sind, kann eine neue Wertfeststellung nicht beantragt werden. Der Bericht über die Wertermittlung wird dem Pfandgeber und den Pfandgläubigern zugestellt.
Gemäß diesem Artikel wird die Höchstgebühr für die im Rahmen dieses Gesetzes zu erbringenden Sachverständigenleistungen vom Ministerium unter Berücksichtigung der Stellungnahme der zuständigen Institutionen festgelegt. Darüber hinaus werden die Qualifikationen, die bei natürlichen und juristischen Personen, die Sachverständigendienstleistungen erbringen, verlangt werden, und andere Fragen in Bezug auf diese Personen, die zugelassen werden sollen, durch eine Verordnung des Ministeriums festgelegt. Eine Verordnung zu diesen Fragen wird ebenfalls erwartet, und die Einzelheiten werden durch sekundäre Verordnungen festgelegt.
N. Die Rechte nach dem Verzug sind in Artikel 14 geregelt.
Demnach kann der Gläubiger im Falle der nicht fristgerechten Erfüllung der Schulden nach diesem Gesetz auf folgende Rechtsbehelfe zurückgreifen:
a) Der Gläubiger ersten Grades kann beim Vollstreckungsamt die Übertragung des Eigentums an der verpfändeten beweglichen Sache gemäß Artikel 24 des Vollstreckungs- und Konkursgesetzes beantragen. In diesem Fall teilt das Vollstreckungsbüro diese Übertragung dem Register mit. Diese Regelung steht im Widerspruch zu Artikel 949 des TCC, der die Eigentumsübertragung verbietet und besagt, dass „die vertragliche Bestimmung, die die Übertragung des Eigentums an der verpfändeten beweglichen Sache auf den Gläubiger für den Fall der Nichtzahlung der Schuld vorsieht, unwirksam ist“. ([2])
Für den Fall, dass der gemäß Artikel 13 Absatz 2 des Gesetzes ermittelte Wert der verpfändeten beweglichen Sache die Gesamtforderung des Gläubigers ersten Grades übersteigt, haften der Gläubiger ersten Grades und der Pfandgeber gesamtschuldnerisch für die Differenz gegenüber den Gläubigern anderer Grade. Dies ist eine angemessene Bestimmung, die natürlich geregelt werden sollte.
b) Der Pfandgläubiger kann seine Forderungen wegen Verzugs an Vermögensverwaltungsgesellschaften abtreten, die nach dem Bankengesetz Nr. 5411 tätig sind. In diesem Fall haben die Vermögensverwaltungsgesellschaften das Pfandrecht des Gläubigers. Das Vorrecht bestimmt sich nach Artikel 11 des Gesetzes.
c) Bei Vermögenswerten, die nicht der Übertragung des Besitzes unterliegen, kann der Pfandgläubiger das Recht auf Vermietung und Lizenzierung ausüben. Damit ist gemeint, dass der Pfandgläubiger im Falle einer beweglichen Sache, deren Eigentum nicht übertragen werden kann, stattdessen das Miet- und Lizenzrecht nutzen kann, da der Pfandgläubiger kein Eigentum erwerben kann. Wie sich dies in der Praxis auswirkt, wird in Zukunft geklärt werden.
Nach diesem Artikel erfolgt die Weiterverfolgung im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen, wenn die Forderung nicht mit den oben genannten Mitteln eingezogen werden kann. Diesbezüglich sind die Bestimmungen der TMK und der EBL anwendbar.
Auch hier werden andere Verfahren und Grundsätze zu diesem Artikel durch eine Verordnung des Ministeriums geregelt, und wenn die Verordnung erlassen wird, kann es in der Praxis zu Lücken und Unklarheiten kommen, wenn sie Widersprüche zur TMK und zu diesem Gesetz enthält.
O. Gemäß Artikel 15 über die Beendigung der Forderung hat der Pfandgläubiger innerhalb von drei Geschäftstagen ab dem Datum der Beendigung der Forderung die Löschung der Pfandeintragung beim Register zu beantragen.
Das Ministerium verhängt gegen den Pfandgläubiger, der dieser Verpflichtung nicht nachkommt, eine Verwaltungsstrafe in Höhe eines Zehntels (1/10) der gesicherten Forderung. Dies ist keine angemessene Regelung, und die Frist von drei Tagen wird als zu kurz angesehen.
Gemäß diesem Artikel wird das Pfandrecht auf Antrag des Pfandgläubigers aus dem Register gelöscht, wenn bestehende und künftige gesicherte Verbindlichkeiten, einschließlich Eventualverbindlichkeiten, durch Zahlung oder auf andere Weise erfüllt werden.
Beantragt der Pfandgläubiger die Löschung des Pfandrechts beim Register nicht innerhalb der auf das Erlöschen der Forderung folgenden Frist, so kann der Schuldner, der die Schuld bezahlt und dokumentiert hat, gemäß diesem Artikel die Löschung des Pfandrechts beim Register beantragen.
Die Sanktionen sind in Artikel 16 des Gesetzes geregelt und lauten wie folgt:
Der Verpfänder oder der Erwerber der verpfändeten beweglichen Sache;
- Nutzung der verpfändeten Sache unter Verstoß gegen dieses Gesetz,
- Unterlassung der Übertragung des Eigentums an der verpfändeten Sache im Falle der Nichtbezahlung der Schuld,
- Zerstörung oder Vernichtung der verpfändeten Sache in der Absicht, den Gläubiger zu schädigen,
- Unterlassung der Eintragung der Übertragung der verpfändeten beweglichen Sache und der Übertragung der Forderung in das Register,
- Handlungen zur Irreführung des Registers,
In diesen Fällen wird auf Antrag der Pfandgläubiger, die ihre Forderungen ganz oder teilweise nicht eintreiben können, eine gerichtliche Geldstrafe verhängt, die die Hälfte der gesicherten Forderung nicht übersteigen darf. Dies ist eine angemessene Regelung.
Nach diesem Artikel wird, unbeschadet der Bestimmungen des einschlägigen Gesetzes, eine Person, die ständig Geld verleiht, indem sie eine bewegliche Sache verpfändet, gemäß Artikel 241 des türkischen Strafgesetzbuches vom 26.9.2004 mit der Nummer 5237 bestraft. Dieser verbietet das Verleihen gegen Pfand.
P. Gemäß Artikel 17 dieses Gesetzes wird das Gesetz über die Verpfändung von Handelsunternehmen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgehoben.
Q. Gemäß Artikel 18 des Gesetzes finden in den Fällen, in denen dieses Gesetz keine Bestimmungen enthält, die Bestimmungen des TMK über das bewegliche Pfandrecht Anwendung.
Aus diesem Artikel ergibt sich, dass dieses Gesetz als Sondergesetz im Falle eines Konflikts mit dem TMK Vorrang vor dem TMK hat.
R. Artikel 19 des Gesetzes mit dem Titel „Befreiungen“ sieht vor, dass die Ausführung des Pfandvertrags und die im Register eingetragenen Transaktionen von Steuern, Abgaben, Gebühren und Wertpapieren befreit sind. Es wird die Auffassung vertreten, dass diesbezüglich eine parallele Regelung zum Notargesetz getroffen werden sollte. Es wird davon ausgegangen, dass mit den Kosten für Wertpapiere auch die Stempelsteuer gemeint ist.
S. Nach dem vorläufigen Artikel 1 mit der Überschrift Übergangsbestimmungen ist dieses Gesetz nicht rückwirkend auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängigen Fälle und Verfahren anzuwenden.
Die Bestimmungen der einschlägigen Gesetzgebung gelten weiterhin für die Pfandrechte, die vor dem Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes an Handels- oder Handwerksbetrieben bestellt wurden.
T. Dieses Gesetz wird am 01. Januar 2017 in Kraft treten. Es wird nicht erwähnt, wann die Verordnungen in Kraft treten werden.
Die im Rahmen des Gesetzes über das bewegliche Pfandrecht bei Handelsgeschäften Nr. 6750 vom 20.10.2016 getroffenen Regelungen wurden oben in allgemeiner Form erwähnt. Wie aus den Bewertungen der oben genannten Artikel hervorgeht, gibt es viele Neuerungen in dem besagten Gesetz, aber auch viele Lücken in den eingeführten Neuerungen. Es zeigt sich, dass diese Lücken durch die vom zuständigen Ministerium zu erlassenden Verordnungen, die im Rahmen der Umsetzung anzuwendenden Methoden und letztlich durch gerichtliche Entscheidungen geschlossen werden.
([1]) Artikel 5 des Gesetzes Obwohl Artikel 5 des Gesetzes später erörtert wird, definiert das Gesetz bewegliches Vermögen als „Forderungen, Bäume, die mehrjährige Pflanzen hervorbringen, geistige und gewerbliche Eigentumsrechte, Rohstoffe, Vieh, alle Arten von Erträgen und Einkünften, alle Arten von Lizenzen und Genehmigungen, die nicht zur Eintragung in ein anderes Register vorgesehen sind und die keine Verwaltungsgenehmigungen darstellen, Mieteinnahmen, Pachtrechte, Maschinen und Anlagen, Fahrzeuge, Ausrüstungen, Werkzeuge, Geschäftsmaschinen, bewegliche Geschäftseinrichtungen wie alle Arten von elektronischen Geräten, einschließlich elektronischer Kommunikationsgeräte, Verbrauchsgüter, Vorräte, landwirtschaftliche Erzeugnisse, Handelsname und/oder Geschäftsbezeichnung, Handelsunternehmen oder Handwerksbetrieb, Handelsschild und Handelslinie, Geschäftsprojekt, Wagen, bewegliche Vermögenswerte, Rechte und gemeinsame Eigentumsrechte im Besitz von Dritten aus den in diesem Absatz aufgeführten“. Diese sind ebenfalls in der Definition von beweglichen Sachen enthalten.
([2]) An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass die entsprechenden Artikel des bestehenden TMK unter Berücksichtigung der Bedürfnisse, die sich im Rahmen der Regulierung und der Praxis ergeben werden, geändert werden können. In gleicher Weise können solche Widersprüche durch die Auslegung des allgemeinen Rechts gemäß Artikel 18 des Gesetzes überwunden werden.