Nach dem Gesetz über das gewerbliche Eigentum Nr. 6769 („IPL“) ist ein Arbeitnehmer entweder eine Person, die aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags oder eines ähnlichen Rechtsverhältnisses im Dienst einer anderen Person steht und verpflichtet ist, dieses Dienstverhältnis gegenüber einem Arbeitgeber in persönlicher Abhängigkeit in Bezug auf eine bestimmte vom Arbeitgeber zugewiesene Arbeit zu erfüllen, oder ein Beamter.
Die „Verordnung über Arbeitnehmererfindungen, Erfindungen an Hochschulen und Erfindungen in öffentlich geförderten Projekten“ („Verordnung“), die nach der Veröffentlichung im Amtsblatt vom 29.09.2017 unter der Nummer 30195 in Kraft getreten ist, regelt verschiedene Rechte und Pflichten für Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Bezug auf Arbeitnehmererfindungen.
Diensterfindungen
Nach dem IPL sind Diensterfindungen solche Erfindungen, die ein Arbeitnehmer im Rahmen seiner Beschäftigung in einem Unternehmen oder einer öffentlichen Verwaltung als Ergebnis einer obligatorischen Tätigkeit macht, oder solche, die während des Arbeitsverhältnisses innerhalb der betrieblichen Grenzen des Arbeitsplatzes gemacht werden und weitgehend auf den Erfahrungen und der Arbeit des Unternehmens oder der öffentlichen Verwaltung basieren. Erfindungen, die nicht als Diensterfindungen gelten, werden nach dem IPL als freie Erfindungen bezeichnet.
Rechte und Pflichten der Vertragsparteien bei Diensterfindungen
Wird die Erfindung vom Arbeitnehmer gemacht, haben die Parteien bestimmte Rechte und Pflichten in Bezug auf die Meldung, die Zahlung der Vergütung, die Patentanmeldung und die Geheimhaltung.
Pflichten des Arbeitnehmers
1. Meldepflicht
Das IPL sieht eine Meldepflicht des Arbeitgebers für freie Erfindungen und Diensterfindungen vor. Nach dem IPL muss diese Meldung vom Arbeitnehmer unverzüglich erfolgen.
Die Erfindungsmeldung kann an den vom Arbeitgeber benannten Referatsleiter oder direkt an den Arbeitgeber erfolgen. In der Meldung des/der Arbeitnehmer(s), der/die die Erfindung gemacht hat/haben, ist darzulegen, wie die Erfindung zustande gekommen ist, welche Mittel und Erfahrungen am Arbeitsplatz genutzt wurden und welche Personen zu der Erfindung beigetragen haben. Erfolgt keine Meldung an den Arbeitgeber, so haftet der Arbeitnehmer für den entstandenen Schaden gemäß Artikel 5/7 der Verordnung.
Der Arbeitgeber hat das Recht, innerhalb von vier Monaten nach der Mitteilung des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber schriftlich einen vollständigen oder teilweisen Anspruch geltend zu machen. Erfolgt diese Meldung nicht, wird die Erfindung zu einer freien Erfindung. Bei freien Erfindungen steht das Eigentumsrecht nur dem Erfinder zu.
2. Vertraulichkeitsverpflichtung
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Diensterfindung geheim zu halten, es sei denn, sie wird als freie Erfindung eingestuft.
Rechte und Pflichten des Arbeitgebers
1. Verpflichtung zur Anmeldung
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Erfindungen, für die das volle Eigentumsrecht beansprucht wird, beim türkischen Patentamt zum Patent anzumelden. Ist der Arbeitgeber jedoch der Ansicht, dass die Erfindung als Geschäftsgeheimnis zu wahren ist, kann er von einer Anmeldung absehen.
2. Verpflichtung zur Zahlung der Vergütung
Wird ein Recht an der Diensterfindung ganz oder teilweise in Anspruch genommen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine angemessene Vergütung zu zahlen. Für die Bemessung der Vergütung sind der wirtschaftliche Wert der Diensterfindung, die Tätigkeit des Arbeitnehmers im Betrieb und der Beitrag des Betriebes zur Verwirklichung der Diensterfindung maßgebend. Wird die Diensterfindung von mehreren Arbeitnehmern gemacht, sind die Vergütung und die Art ihrer Zahlung für jeden Arbeitnehmer gesondert zu bewerten.
Macht der Arbeitgeber jedoch den vollen Anspruch geltend, so ist er gemäß Artikel 7 der Verordnung verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine von der Vergütung unabhängige Prämie zu zahlen.
3. Vertraulichkeit
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Vertraulichkeit der Erfindung zu wahren, sofern er nicht die vollen Rechte an der Arbeitnehmererfindung beansprucht.
Schlussfolgerung
Wenn eine Erfindung von einem Arbeitnehmer gemacht wird, ergeben sich sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber verschiedene Rechte und Pflichten. Wenn ein Arbeitnehmer eine Erfindung macht, ist er verpflichtet, dies dem Arbeitgeber unverzüglich zu melden, unabhängig von der Art der Erfindung. Nimmt der Arbeitgeber das volle Eigentumsrecht in Anspruch, so ist er in der Regel verpflichtet, die Erfindung zum Patent anzumelden. Beansprucht der Arbeitgeber jedoch die Rechtsinhaberschaft, hat der Arbeitnehmer das Recht, vom Arbeitgeber eine Vergütung zu verlangen. Damit diese Verfahren ordnungsgemäß und ohne Rechtsverlust durchgeführt werden können, ist es wichtig, sich von Fachleuten rechtlich beraten zu lassen.