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Darf KI mit urheberrechtlich geschützter Musik trainiert werden?

17 August 2026
in Artikel
Lesezeit: 2 Min. lesen
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Darf KI mit urheberrechtlich geschützter Musik trainiert werden?
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Das Landgericht München I hat am 31. Juli 2026 in einem Rechtsstreit zwischen der GEMA und dem US-amerikanischen KI-Musikunternehmen Suno über die Nutzung urheberrechtlich geschützter Musikwerke beim Training generativer KI entschieden. Die GEMA, die in Deutschland die Urheberrechte an Musikwerken kollektiv verwaltet, vertritt mehr als 100.000 Mitglieder und verwaltet darüber hinaus über Gegenseitigkeitsverträge ein internationales Musikrepertoire. Suno betreibt eine weltweit verfügbare KI-Plattform, mit der Nutzer auf Grundlage von Texteingaben Musik und vollständige Songs generieren können.

Im Mittelpunkt des Verfahrens standen sechs von der GEMA vertretene Musikwerke, die nach Auffassung der Verwertungsgesellschaft ohne entsprechende Lizenz für das Training der KI-Modelle von Suno verwendet worden waren. Die GEMA machte geltend, dass sich die Nutzung der geschützten Werke anhand der von Suno erzeugten Ergebnisse nachvollziehen lasse. Suno argumentierte dagegen, dass beim Training nicht die Musikwerke selbst im Modell gespeichert würden, sondern lediglich bestimmte musikalische Merkmale und Muster in die Modellparameter einflössen. Zudem berief sich das Unternehmen auf die Zulässigkeit des Trainings nach US-amerikanischem Urheberrecht.

Das Landgericht München I gab der GEMA in wesentlichen Punkten Recht. Nach Auffassung des Gerichts waren die geschützten Werke im Rahmen des Trainings vervielfältigt worden; für diese Nutzung lag keine ausreichende urheberrechtliche Rechtfertigung vor. Suno wurde unter anderem dazu verurteilt, die weitere unberechtigte Nutzung der betroffenen Werke zu unterlassen und Auskunft über den Umfang der Nutzung zu erteilen. Darüber hinaus stellte das Gericht eine Schadensersatzpflicht dem Grunde nach fest. Die konkrete Höhe eines möglichen Schadensersatzes ist noch nicht bestimmt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und kann mit Rechtsmitteln angegriffen werden.

Die Entscheidung knüpft an eine breitere urheberrechtliche Auseinandersetzung über generative KI an. Bereits 2025 hatte die GEMA vor demselben Gericht in einem Verfahren gegen OpenAI einen Erfolg erzielt. Dort ging es um geschützte Liedtexte, die nach Auffassung des Gerichts in den Sprachmodellen memorisiert und in Antworten teilweise wiedergegeben werden konnten. Der Fall Suno betrifft dagegen musikalische Werke und damit die Frage, unter welchen Voraussetzungen geschützte Musik für das Training eines generativen KI-Systems verwendet werden darf.

Mit der zunehmenden Verbreitung generativer KI gewinnt die Frage nach der Herkunft und rechtlichen Zulässigkeit von Trainingsmaterial weiter an Bedeutung. Der Fall zeigt, dass sich urheberrechtliche Fragen nicht erst bei den von einer KI erzeugten Inhalten stellen, sondern bereits bei der Entwicklung und dem Training der zugrunde liegenden Modelle entstehen können. Die weitere rechtliche Entwicklung dürfte daher nicht nur für Anbieter generativer Musikdienste, sondern auch für Rechteinhaber und andere Unternehmen relevant sein, die urheberrechtlich geschützte Inhalte für die Entwicklung von KI-Systemen nutzen.

 

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