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Startseite Artikel Zentrum für Schiedsgerichtsbarkeit, Schlichtung und Mediation

Obligatorische Mediation bei Mietstreitigkeiten

11 Januar 2024
in Zentrum für Schiedsgerichtsbarkeit, Schlichtung und Mediation
Lesezeit: 3 Min. lesen
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Die Inflation, die in letzter Zeit in unserem Land und in der ganzen Welt zugenommen hat, hat sich in allen Bereichen ausgewirkt, so auch im Wohnungswesen. Die Wohnungsmieten sind so stark gestiegen wie nie zuvor in der Geschichte, was sich negativ auf die Beziehungen zwischen Eigentümern und Mietern ausgewirkt hat. Dieses Problem, das zu einer höheren Arbeitsbelastung der Gerichte führte, verzögerte die Beilegung von Streitigkeiten.

Diese negative Situation machte eine Änderung der Gesetzgebung erforderlich, und es wurden bedeutende Änderungen im „Gesetz zur Änderung des Vollstreckungs- und Konkursgesetzes und einiger Gesetze“ mit der Nummer 7445 und im „Gesetz zur Mediation in zivilrechtlichen Streitigkeiten“ mit der Nummer 6325 vorgenommen, die in der Resmî Gazete mit der Nummer 32154 vom 5. April 2023 veröffentlicht wurden. Der Umfang der Streitigkeiten, die durch obligatorische und freiwillige Mediation beigelegt werden können, wurde erweitert.

Mit der genannten Verordnung wurde dem Gesetz Nr. 6325 der Artikel 18/B mit dem Titel „Mediation als Voraussetzung für die Beilegung bestimmter Streitigkeiten“ hinzugefügt, der am 1. September 2023 in Kraft treten wird, und in Absatz 1/a dieses neuen Artikels wurde „Gemietete Immobilien unterliegen dem Gesetz Nr. 2004“ eingefügt. Mit der Formulierung „Streitigkeiten aus dem Mietverhältnis, mit Ausnahme der Bestimmungen über die Räumung durch Zwangsvollstreckung ohne Gerichtsurteil“ ist es demnach obligatorisch, vor der Einreichung einer Klage für Streitigkeiten aus dem Mietverhältnis den Mediator anzurufen, und die Mediation ist für diese Fälle zu einer Voraussetzung für ein Gerichtsverfahren geworden. In diesem Zusammenhang ist es ab dem 1. September 2023 verpflichtend, vor der Einreichung einer Klage bei Mietstreitigkeiten einen Mediator anzurufen.

Gemäß dem Satz „Mit Ausnahme der Bestimmungen über die Räumung von Mietobjekten durch Zwangsvollstreckung ohne Urteil gemäß Gesetz Nr. 2004…“ in der Verordnung sind jedoch die Bestimmungen über die Räumung von Mietobjekten durch Zwangsvollstreckung ohne Urteil gemäß Gesetz Nr. 2004 von der Einrichtung einer obligatorischen Mediation ausgenommen.

Wenn die Mediation als Fallbedingung beschlossen wird, werden die Parteien, die eine Klage einreichen, ohne sich an einen Mediator zu wenden, dazu führen, dass ihre Klagen wegen Fehlens einer Fallbedingung abgewiesen werden. Aus diesem Grund wenden sich die Parteien zunächst mit dem von ihnen ausgefüllten Antragsformular an die Mediationsstelle am Sitz des zuständigen Gerichts, je nachdem, welchen Streitgegenstand sie haben. Der aufgrund des Antrags bestellte Mediator setzt sich mit den Parteien in Verbindung und bestimmt Datum und Ort des ersten Treffens. Die Parteien können beantragen, mit ihren Anwälten oder Rechtsvertretern an den Mediationssitzungen teilzunehmen. Die Aufgabe des ernannten Mediators besteht darin, die Parteien in einem geeigneten Umfeld oder online zusammenzubringen, damit sie ihre Forderungen frei kommunizieren und eine faire, respektvolle und lösungsorientierte Kommunikation herstellen können. In der Sitzung, die unter der Aufsicht eines Mediators stattfindet, legen die Parteien ihre Forderungen dar und versuchen, einen Kompromiss zu finden. Kann der Streit in der ersten Sitzung nicht beigelegt werden, werden die Verhandlungen innerhalb des im Kodex festgelegten Zeitraums fortgesetzt und es wird weiterhin nach einer Lösung für den betreffenden Streit gesucht. Während dieses Zeitraums ermutigt der Mediator die Parteien, eine gemeinsame Entscheidung zu treffen, indem er friedlich und unparteiisch handelt und die Interessen beider Parteien berücksichtigt.

In den Mediationsverhandlungen, die die Parteien unter der Leitung des Mediators führen, wird eine faire Lösung gefunden, die den Interessen und Bedürfnissen beider Parteien entspricht. In diesem Fall wird von dem beauftragten Mediator ein Einigungsbericht erstellt und von den Parteien unterzeichnet. Auf diese Weise wird der Streit auf eine schnellere und vernünftigere Art und Weise beigelegt, ohne dass ein Rechtsstreit geführt werden muss. Genau das war das Ziel des Gesetzgebers, um diese Einrichtung in das türkische Recht aufzunehmen.

In der Zeit zwischen der Antragstellung bei der Schlichtungsstelle und dem Datum des abschließenden Schlichtungsberichts verjähren Mietstreitigkeiten nicht und es gelten keine Verjährungsfristen. Mit dem Datum des Abschlussberichts, in dem festgestellt wird, dass die Parteien keine Einigung erzielen konnten und die Streitigkeit nicht durch Mediation beigelegt werden konnte, beginnen die Verjährungsfristen wieder zu laufen. Parteien, die im Rahmen der Mediation keine Einigung erzielen können, können innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist eine Klage einreichen, indem sie den Abschlussbericht der Mediation ihrer Klageschrift beifügen.

Da der Zweck der Mediationseinrichtung darin besteht, Streitigkeiten rasch beizulegen, sind die Mediationssitzungen auf einen bestimmten Zeitraum begrenzt. Dies ist im 9. Absatz von Artikel 18/A des Gesetzes Nr. 6325 festgelegt: „Der Mediator schließt den Antrag innerhalb von drei Wochen ab dem Datum der Bestellung ab. Gemäß derselben Bestimmung kann diese Frist vom Mediator in dringenden Fällen um höchstens eine Woche verlängert werden.“ werden mit den folgenden Ausdrücken angegeben.

Die Tatsache, dass die Inanspruchnahme der Mediation obligatorisch ist, um Streitigkeiten aus dem Mietverhältnis vor Gericht zu bringen, hat bereits zu Ergebnissen geführt, denn in 11.544 Fällen, die 59,16 % der Gesamtzahl der Fälle im Zusammenhang mit Streitigkeiten aus dem Mietverhältnis ausmachen, haben sich die Parteien während des Mediationsverfahrens geeinigt und die Hand gereicht.

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