Die Verordnung zur Durchführung des internationalen Arbeitsrechts Nr. 6735 („Verordnung“) ist mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt vom 02.02.2022 unter der Nummer 31738 in Kraft getreten. In Übereinstimmung mit Artikel 68 der Verordnung wurde die Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Arbeitserlaubnis für Ausländer vom 29.8.2003 aufgehoben.
Mit der „Verordnung zur Änderung der Durchführungsverordnung zum internationalen Arbeitsrecht“, die im Amtsblatt vom 15.10.2024 unter der Nummer 32693 veröffentlicht wurde, wurden Änderungen und Ergänzungen an der Verordnung über Ausländer, die von der Arbeitserlaubnis befreit werden, sowie über die Beantragung der Befreiung von der Arbeitserlaubnis und einige andere Fragen vorgenommen.
In der Verordnung zur Änderung der Durchführungsverordnung zum internationalen Arbeitsrecht wurde die Formulierung „sechs Monate“ in Unterabsatz (h) des ersten Absatzes von Artikel 48 der Durchführungsverordnung zum internationalen Arbeitsrecht in „drei Jahre“ geändert, die Formulierung„mit einem Visum zur Sportlegitimierung“ in Unterabsatz (k) desselben Absatzes wurde aufgehoben und die folgenden Absätze wurden hinzugefügt:
„(ş) Diejenigen, die vom Innenministerium im Rahmen der Artikel 46 und 91 des Gesetzes Nr. 6458 gemeldet wurden, innerhalb des Umfangs und der Fristen, die in der Meldung angegeben sind,
t) Sofern das Präsidialamt für Kommunikation eine entsprechende Stellungnahme abgibt, ausländische Pressevertreter, die während ihrer Tätigkeit in den Geltungsbereich des ständigen Presseausweises fallen.
Diese Formulierung wird im Folgenden untersucht:
Mit der neuen Änderung des Artikels 48 Buchstabe „h“ der Verordnung„h) Ausländer, denen von den zuständigen öffentlichen Einrichtungen und Organisationen bescheinigt wird, dass sie der Türkei auf wirtschaftlichem, soziokulturellem und technologischem Gebiet sowie im Bildungsbereich bedeutende Dienste und Beiträge leisten können (Geänderter Satz: RG-15/10/2024-32693) bis zu drei Jahren„. Während die Frist hier „6 Monate“ lautete, wurde sie mit der neuen Verordnung in „3 Jahre“ geändert. Die angegebene Meldung wird von öffentlichen Einrichtungen und Organisationen vorgenommen. Daher wird diese Einrichtung oder Organisation dadurch gewürdigt, dass sie ein Ausländer ist und wichtige Dienste und Beiträge für die Türkei erbringt.
In Artikel 48 der Verordnung, Buchstabe k:„Unter der Voraussetzung, dass eine entsprechende Stellungnahme des Ministeriums für Jugend und Sport oder des türkischen Fußballverbands vorliegt (Aufgehobener Satz: RG-15/10/2024-32693), können ausländische Berufssportler und Trainer, Sportärzte, Sportphysiotherapeuten, Sportmechaniker, Sportmasseure oder Masseure und ähnliches Sportpersonal, die in die Türkei kommen, während ihrer Verträge mit den ausländischen Sportverbänden und Sportvereinen einreisen„, wurde die Formulierung „Sportlegitimiertes Visum“ in der neuen Form aufgehoben. Im selben Artikel werden die Unterabsätze „ş“ und „t“ hinzugefügt.
Mit der Änderung wird der Unterabsatz „ş“ in die Verordnung eingefügt: „ş) Diejenigen, die vom Innenministerium im Rahmen der Artikel 46 und 91 des Gesetzes Nr. 6458 innerhalb des Umfangs und der Fristen, die in der Mitteilung angegeben sind, über das System gemeldet werden„, Gesetz Nr. 6458 ist das Gesetz über Ausländer und internationalen Schutz („Gesetz Nr. 6458“) und die 46. humanitäre Aufenthaltsgenehmigung mit dem Titel humanitäre Aufenthaltsgenehmigung. In diesem Artikel heißt es, dass die von den Gouverneuren zu erteilenden humanitären Genehmigungen von der Generaldirektion genehmigt und verlängert werden können, sofern sie auf die vom Innenministerium festgelegten Zeiträume beschränkt sind. Die humanitären Genehmigungen sind in den folgenden Absätzen aufgeführt:
„a) Im Falle eines hohen Nutzens für das Kind
b) Wenn gegen sie ein Ausweisungs- oder Einreiseverbot verhängt wurde, wenn Ausländer nicht zur Ausreise aus der Türkei veranlasst werden können oder wenn eine Ausreise aus der Türkei als nicht zumutbar oder möglich angesehen wird
c) wenn gegen den Ausländer kein Abschiebungsbeschluss gemäß Artikel 55 ergangen ist
ç) Bei der Beantragung eines Gerichtsverfahrens gegen die gemäß Artikel 53, 72 und 77 vorgenommenen Transaktionen
d) während der Fortsetzung des Verfahrens zur Rückführung des Asylbewerbers in den ersten Asylstaat oder in einen sicheren Drittstaat
e) Wenn Ausländer, denen die Einreise und der Aufenthalt in der Türkei aus dringenden Gründen oder aus Gründen der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit zum Schutz der Interessen des Landes gestattet wird, aufgrund ihrer Situation, die ein Hindernis für die Erteilung eines Aufenthaltstitels darstellt, keinen anderen Aufenthaltstitel erhalten können
f) In Ausnahmefällen„.
Artikel 91 des Gesetzes Nr. 6458 regelt den vorübergehenden Schutzstatus. Artikel 91 des Gesetzes Nr. 6458 lautet: „Vorübergehender Schutz kann Ausländern gewährt werden, die gezwungen sind, ihr Land zu verlassen, die nicht in das Land zurückkehren können, das sie verlassen haben, die in Massen an die Grenzen kommen oder die Grenzen überschreiten, um dringenden und vorübergehenden Schutz zu finden.
2) Die Aufnahme dieser Personen in die Türkei, ihr Aufenthalt in der Türkei, ihre Rechte und Pflichten, die Maßnahmen, die bei ihrer Ausreise aus der Türkei zu ergreifen sind, die Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen nationalen und internationalen Institutionen und Organisationen mit den Maßnahmen, die gegen Massenbewegungen zu ergreifen sind, die Bestimmung der Aufgaben und Befugnisse der Institutionen und Organisationen, die im Zentrum und in den Provinzen arbeiten werden, wird durch die vom Präsidenten zu erlassende Verordnung geregelt.“ Festgestellt.
In diesem Zusammenhang, mit der letzten Änderung der Verordnung, die 46. und 91. Artikel des Gesetzes Nr. 6458 oben erwähnt. Diejenigen, die in den Artikeln enthalten sind, werden vom Innenministerium über das System benachrichtigt und fallen in dem durch die Benachrichtigung festgelegten Umfang und Zeitraum unter die Befreiung von der Arbeitserlaubnis.
Wie in Unterabsatz „t“, „Entsprechende Stellungnahme des Präsidiums für Kommunikation, ausländische Pressevertreter, die während ihrer Tätigkeit in den Geltungsbereich des ständigen Presseausweises kommen„, angegeben, werden Ausländer innerhalb des Geltungsbereichs auch im Rahmen der Arbeitsgenehmigungsbefreiung bewertet.
Der Antrag auf Arbeitserlaubnis wird innerhalb der gesetzlichen Fristen gestellt, die der Ausländer in der Türkei verbringen darf.
Der erste Absatz des Artikels 53 der Verordnung wird wie folgt geändert: „(1) Für Ausländer, denen im Rahmen der Buchstaben b) und c) des ersten Absatzes des Artikels 48 eine Befreiung von der Arbeitserlaubnis erteilt wurde, kann ein neuer Antrag im Rahmen derselben Befreiung für sechs Monate ab dem Datum der Erteilung nicht gestellt werden, und für den Zwölfmonatszeitraum für andere Befreiungen von der Arbeitserlaubnis wird das Kalenderjahr zugrunde gelegt.“
Artikel 48 der Verordnung, Buchstaben b und c: „b) Ausländer, die zum Zweck der Installation, Wartung und Reparatur, der Nutzung von aus der Türkei exportierten oder in die Türkei eingeführten Maschinen und Geräten oder zum Zweck der Schulung über die Nutzung von in die Türkei eingeführten Waren und Geräten oder zum Zweck der Entgegennahme der Geräte oder der Reparatur defekter Fahrzeuge in der Türkei kommen, bis zu insgesamt drei Monaten, c) Ausländer, die grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen, bis zu drei Monaten“.
Gemäß Artikel 53 der Verordnung und den oben genannten Buchstaben b) und c) gilt für Ausländer, die eine Arbeitsbefreiungsgenehmigung haben, eine Frist von 6 Monaten, um eine neue Genehmigung für denselben Geltungsbereich zu beantragen. Diese Frist beginnt mit dem Datum der vorherigen Befreiung. Für die Befreiung von anderen Arbeitsgenehmigungen ist eine Frist von 12 Monaten erforderlich.
Artikel 53 der Verordnung: „(6) Diejenigen, die in den Anwendungsbereich von Artikel 48 Absatz 1 Unterabsatz (ş) fallen, gelten als von der Arbeitserlaubnis befreit, und zwar in dem Umfang und innerhalb der Fristen, die in der Mitteilung angegeben sind; mit Ausnahme der Artikel 49, 50 und 51 wird für diejenigen, die in diesen Anwendungsbereich fallen, nur ein Informationsformular zur Befreiung von der Arbeitserlaubnis ausgestellt.
(7) Die Verfahren und Grundsätze bezüglich des sechsten Absatzes werden gemeinsam vom Ministerium und dem Innenministerium festgelegt.“ Phrasen hinzugefügt.
Der 49. Artikel der Verordnung regelt den Antrag auf Befreiung von der Arbeitserlaubnis, der 50. regelt die Bewertung des Antrags auf Befreiung von der Arbeitserlaubnis und der 51. Artikel regelt die Fristen für die Befreiung von der Arbeitserlaubnis. Nach der geänderten Fassung des Artikels 53 wird die Befreiung von der Arbeitserlaubnis für Personen, die in den Anwendungsbereich der humanitären Aufenthaltserlaubnis und des vorübergehenden Schutzes gemäß Artikel 48 Absatz „ş“ fallen, innerhalb des Zeitraums und des Umfangs geprüft, die in den Mitteilungen des Innenministeriums festgelegt werden. Es ist vorgesehen, dass für diese Personen nur das Formular zur Befreiung von der Arbeitserlaubnis ausgestellt wird.