A. Allgemeine Erklärungen
Es ist unbestreitbar, dass wir uns in einer Zeit befinden, in der innovative Fortschritte in der globalen Arena auf der Grundlage technologischer Entwicklungen alle Vorhersagen übertroffen haben. Aus diesem Grund ist das Ökosystem des Unternehmertums zu einem der Hauptakteure der Digitalisierung und des technologischen Wandels geworden; in diesem Zusammenhang sind Start-ups nicht nur für die wirtschaftliche Entwicklung, sondern auch für rechtliche Regelungen von zentraler Bedeutung geworden.
Obwohl diese neuen Wirtschaftsstrukturen Träger von Innovationen sind, sind sie in ihrem Gründungs- und Wachstumsprozess mit komplexen rechtlichen Risiken konfrontiert. Werden diese Risiken ignoriert, gefährden sie nicht nur die Existenz des Unternehmens, sondern bergen auch die Möglichkeit schwerwiegender Konsequenzen und Sanktionen in Bereichen wie Investor Relations, Markenwert, Datensicherheit und Einhaltung von Vorschriften.
In dieser Studie werden die wichtigsten rechtlichen Risikobereiche, die im Ökosystem der Start-ups auftreten, im Kontext der Rechtssysteme der Vereinigten Staaten von Amerika (USA), der Europäischen Union (EU) und der Türkei vergleichend analysiert. Zu diesen Themen, mit denen sich Unternehmer und Anwälte sorgfältig auseinandersetzen sollten, gehören Themen wie Organisationsstrukturen, geistiges Eigentum, Datenschutzbestimmungen, Investitionsprozesse und sektorspezifische Vorschriften.
B. Risiken im Zusammenhang mit der Organisationsstruktur und den Beteiligungsverhältnissen
Organisationsstruktur und Beteiligungsverhältnisse stellen eines der grundlegendsten Probleme von Innovationsprozessen dar. Damit die innovative Entwicklung aufrechterhalten werden kann und sich in der Rechtswelt durchsetzen kann, müssen eine von der Rechtsordnung akzeptierte Persönlichkeit und die Fähigkeit zu Rechten und Handlungen entstehen, d.h. es muss, vereinfacht ausgedrückt, „eine Existenz geschaffen werden“.
Der rechtlich kritischste Schritt in der ersten Phase von Unternehmensgründungen ist die Wahl der geeigneten Gesellschaftsform. In Anbetracht der internationalen Ausrichtung bevorzugen z.B. in den USA vor allem Technologie-Start-ups, die Investitionen erhalten wollen, das Modell der „C-Corporation“ (C-Type Joint Stock Company) mit Sitz im Bundesstaat Delaware. Diese Vorliebe ist auf die Sensibilität der Investoren für rechtliche Garantien zurückzuführen und erfordert, dass die Steuerregelung, die Statuten und die Verwaltungsstruktur des Unternehmens nach diesem Modell gestaltet werden. Die praktischen Probleme wie Doppelbesteuerung und Rechtsstreitigkeiten in den einzelnen Bundesstaaten, die diese Präferenz mit sich bringt, können jedoch ernsthafte Risiken darstellen, wenn sie nicht angemessen berücksichtigt werden.
Das Fehlen eines schriftlichen „Founders‘ Agreement“ zwischen den Gründern ist ein häufiger Fehler sowohl in der Türkei als auch in den USA. Insbesondere wenn die Unternehmensanteile nicht nach dem „Vesting“-Prinzip (progressives Unverfallbarkeitsrecht) verteilt werden, kann eine große Anzahl von Anteilen in den Händen eines ausscheidenden Partners zu einem Risikofaktor werden, der verhindert, dass das Unternehmen Investitionen erhält.
In der Europäischen Union haben das Modell der „GmbH“ (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) in Deutschland oder das Modell der „Société par Actions Simplifiée – SAS“ (Vereinfachte Aktiengesellschaft) in Frankreich strengere Vorschriften für die vertraglichen Strukturen zwischen den Gesellschaftern, wodurch die Risiken von Streitigkeiten begrenzt werden.
In der Türkei beginnen Unternehmer meist mit dem Modell der Gesellschaft mit beschränkter Haftung; die begrenzte Flexibilität dieses Modells bei Investitionsprozessen kann jedoch zu Problemen führen, insbesondere im Hinblick auf die Übertragung von Anteilen, die Struktur des Verwaltungsrats und die Anpassungsfähigkeit des Gesellschaftsvertrags.
C. Rechtliche Unzulänglichkeiten beim Schutz der Rechte an geistigem Eigentum
Einer der wichtigsten Faktoren, die den Wert von Start-ups bestimmen, sind ihre Rechte an geistigem Eigentum. Leider unterlassen viele Start-ups die notwendigen Schutzmaßnahmen in diesem Bereich.
- Nach dem „First To File“-Prinzip in den USA ist der Zeitpunkt der Anmeldung eines Patents oder einer Marke entscheidend. Außerdem ist ein „IP Assignment Agreement“ zwingend erforderlich, damit das Unternehmen Rechte an Software und Designs hat, die von Mitarbeitern entwickelt wurden. Andernfalls kann der Eigentümer des Produkts als direkter Mitarbeiter anerkannt werden, was zu einem erheblichen Verlust von Rechten in der Zukunft führen kann.
- Die in der Europäischen Union entwickelten Schutzmechanismen, insbesondere im Rahmen des Europäischen Patentübereinkommens, erfordern eine transparente Darstellung der Rechte an geistigem Eigentum in Investitionsprozessen. In Frankreich, Deutschland und den skandinavischen Ländern betrachten Investoren den Abschluss von Registrierungsverfahren als Voraussetzung.
- In der Türkei versäumt es eine beträchtliche Anzahl von Unternehmen, ihre Marken, Software oder Geschmacksmuster zum Schutz anzumelden. Dies birgt die Gefahr von Rechtsstreitigkeiten und eines Verlustes an Glaubwürdigkeit in den Augen der Investoren, wenn ähnliche Projekte bereits registriert sind. Außerdem ist selbst bei Projekten, die von TÜBİTAK oder KOSGEB unterstützt werden, oft nicht klar, wem das Eigentumsrecht gehört.
D. Schutz von personenbezogenen Daten und Datensicherheit
Die Erhebung von Daten durch Unternehmen über digitale Plattformen bringt die Verarbeitung und Speicherung dieser Daten direkt in den Anwendungsbereich des Datenschutzrechts. In den Vereinigten Staaten von Amerika gibt es von Bundesstaat zu Bundesstaat unterschiedliche Datenschutzbestimmungen. Insbesondere der vom Bundesstaat Kalifornien erlassene „California Consumer Privacy Act“ (CCPA) erhöht die Kontrolle der Nutzer über ihre persönlichen Daten. Darüber hinaus unterliegen Start-ups, die Gesundheitsdaten verarbeiten, strengen Verpflichtungen gemäß dem Health Insurance Portability and Accountability Act (HIPAA).
In der Europäischen Union wird der Schutz personenbezogener Daten durch die 2018 in Kraft getretene „Allgemeine Datenschutzverordnung – GDPR“ (General Data Protection Regulation) streng geregelt.
Die GDPR umfasst die ausdrückliche Einwilligung, die Datenminimierung, das Recht auf Vergessenwerden und die Pflicht zur Meldung von Datenschutzverletzungen. Im Falle der Nichteinhaltung sind hohe Geldstrafen vorgesehen.
In der Türkei gibt es ähnliche Regelungen im Rahmen des Gesetzes Nr. 6698 über den Schutz personenbezogener Daten (KVKK), um die Prozesse zur Einhaltung der DSGVO zu vervollständigen. Auf der Umsetzungsebene sind jedoch gravierende Mängel zu beobachten. Die meisten Start-ups erfüllen ihre Verpflichtungen wie „Offenlegungstext“, „ausdrückliche Zustimmung“ und „VERBIS-Registrierung“ entweder nicht oder setzen sie nur oberflächlich um. Dies führt zu Bußgeldern und zu einem Vertrauensverlust in den Sektor.
E. Investitionsprozesse und vertragliche Strukturierung
Es ist zu einer Notwendigkeit geworden, in der Wachstums- und Skalierungsphase von Start-Ups Investitionen zu erhalten. Dieser Prozess birgt jedoch erhebliche vertragliche Risiken. In den USA ist das Modell „Simple Agreement for Future Equity – SAFE“ bei Acceleratoren wie Y Combinator weit verbreitet. Obwohl dieses Modell Investitionen ohne Bewertung ermöglicht, kann es in späteren Phasen zu Bewertungsstreitigkeiten und Machtungleichgewichten zwischen den Gesellschaftern führen.
In der Türkei ist das SAFE-Modell (Simple Agreement to be converted into Shares in the Future) noch nicht eindeutig in der Gesetzgebung verankert. Nach türkischem Recht verlangsamen die Meldeverfahren beim Notar, beim Handelsregister und bei den Steuerbehörden für Kapitalerhöhungen, Anteilsübertragungen und den Einsatz von Finanzierungsinstrumenten wie Anleihen die Investitionsprozesse.
Darüber hinaus führen die Bestimmungen in den Investitionsvereinbarungen, die meist einseitige Strafklauseln und Verwaltungsrechte zugunsten des Investors enthalten, dazu, dass die Gründungspartner in späteren Phasen ihre Initiative verlieren.
F. Tätigkeitsfeldspezifische Vorschriften und Compliance-Risiken
Der Tätigkeitsbereich von Start-ups bestimmt unmittelbar die Art der Vorschriften, denen sie unterliegen. Vor allem in Bereichen wie Finanztechnologie (Fintech), digitale Gesundheit (E-Health), künstliche Intelligenz (Artificial Intelligence) und Krypto-Assets ändern sich die Vorschriften schnell, oft sogar in „Grauzonen“.
Die Europäische Union hat mit dem „Digital Markets Act“ und dem „Digital Services Act“ die Verantwortlichkeiten von Plattformen erweitert. Darüber hinaus konzentriert sich die EU-Kommission auf neue Konzepte wie „Algorithmische Absprachen“ zum Schutz des Wettbewerbs.
In der Türkei gibt es zwar keine klare rechtliche Infrastruktur in diesen Bereichen, aber verschiedene Verpflichtungen ergeben sich vor allem im Rahmen der MASAK-Gesetzgebung (Financial Crimes Investigation Board), des E-Commerce und der verbraucherrechtlichen Vorschriften. Die Unvorhersehbarkeit in der Praxis macht es Unternehmern jedoch schwer, sichere Wachstumspläne zu schmieden.
G. Entscheidungen und Stellungnahmen der internationalen Rechtsprechung zum Ökosystem der unternehmerischen Initiative
Die Ausbreitung unternehmerischer Aktivitäten im digitalen Umfeld hat unmittelbar zu einer Verschärfung der Menschenrechtsnormen in Bereichen wie dem Schutz personenbezogener Daten, dem digitalen Wettbewerb, der Meinungsfreiheit und der Freiheit der wirtschaftlichen Tätigkeit geführt. In diesem Zusammenhang haben sowohl die Europäische Kommission, der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) als auch der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) eine Reihe von Entscheidungen und Stellungnahmen veröffentlicht, die sich auf unternehmerische Aktivitäten auswirken.
a) Europäischer Gerichtshof (CJEU)
Der Europäische Gerichtshof, das verbindliche Rechtsprechungsorgan für das Recht der Europäischen Union, hat Entscheidungen getroffen, die für Start-ups von entscheidender Bedeutung sind, insbesondere im Rahmen der GDPR (General Data Protection Regulation). Die bemerkenswerteste dieser Entscheidungen ist die Entscheidung C-311/18, bekannt als „Schrems II“.
Mit dieser Entscheidung wurde das „Privacy Shield“-Abkommen, das die Grundlage für den Datentransfer von Europa in die USA bildete, für ungültig erklärt, und es wurde für in Europa tätige Start-ups zwingend vorgeschrieben, bei Datentransferprozessen Standardvertragsklauseln zu verwenden. Diese Situation hat direkte Auswirkungen auf die internationalen Wachstumspläne von datenbasierten Start-ups.
Darüber hinaus hat der EuGH in der Rechtssache „Google Spain SL, Google Inc. gegen Agencia Española de Protección de Datos (AEPD), Mario Costeja González“ den Suchmaschinenunternehmen wichtige Verpflichtungen im Rahmen des Rechts auf Vergessenwerden auferlegt. Diese Entscheidung hat der Einhaltung von Rechtsvorschriften bei der Verwaltung von Inhalten durch digitale Unternehmen Vorrang eingeräumt.
b) Stellungnahme der Europäischen Kommission
Die Europäische Kommission veröffentlicht öffentliche Konsultationen und Folgenabschätzungen zu Verordnungen, die sich direkt auf die Tätigkeitsbereiche von Start-ups auswirken. Insbesondere mit dem Gesetz über digitale Märkte und dem Gesetz über digitale Dienstleistungen wurden Verpflichtungen wie Algorithmentransparenz, Inhaltskontrolle und Nutzerrechte für plattformbasierte Start-ups eingeführt. Die Kommission erklärt, dass der Zweck dieser Verordnungen darin besteht, „den Wettbewerb zu schützen und die Nutzerrechte zu stärken“ und sieht Ausnahmen für kleine Unternehmen vor, um diese Verpflichtungen zu erfüllen.
Darüber hinaus wurde im Rahmen des „Gesetzes über künstliche Intelligenz“ (KI-Gesetz), das von der Kommission zur Regulierung der künstlichen Intelligenz ausgearbeitet wurde, eine Definition von „risikoreichen Systemen der künstlichen Intelligenz“ eingeführt und den Start-ups, die diese Systeme entwickeln, Konformitätsbewertungs-, Rückverfolgbarkeits- und Ethikprüfungspflichten auferlegt. Dies hat unmittelbare Auswirkungen auf die Tätigkeit von auf künstlicher Intelligenz basierenden Start-ups.
c) Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)
Der EGMR hat sich zwar nicht direkt zum Begriff „Start-up“ geäußert, aber er hat das Recht von Unternehmern auf Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit im Rahmen des „Rechts auf Eigentum“ gemäß Artikel 1 des Zusatzprotokolls 1 zur EMRK und der „Meinungsfreiheit“ gemäß Artikel 10 bewertet.
So wurde beispielsweise in der Rechtssache Tre Traktörer AB gegen Schweden (1989) der Entzug der Lizenz eines Restaurants für alkoholische Getränke als Verletzung der Eigentumsrechte angesehen; diese Rechtsprechung hat die Verletzung von Grundrechten durch den Entzug von Lizenzen für Betreiber digitaler Plattformen in Frage gestellt.
In ähnlicher Weise wurden in der Rechtssache Société Colas Est und andere gegen Frankreich das Recht privater Unternehmen auf Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse und das Vorhandensein angemessener Kontrollmechanismen in Bezug auf Durchsuchungs- und Beschlagnahmeverfahren gefordert. Dieses Urteil ist eine wichtige Rechtsprechung, die die Grenzen staatlicher Eingriffe in unternehmerische Tätigkeiten aufzeigt.
H. Schlussfolgerung
Die Entwicklung des Start-up-Ökosystems ist nicht nur durch die Produktion von Technologie möglich, sondern auch durch die Strukturierung dieser Technologie in Übereinstimmung mit dem Gesetz. Die USA und die EU haben die rechtliche Infrastruktur für Unternehmensgründungen systematisch entwickelt, so dass die Unternehmer innerhalb eines klaren Rahmens in den Bereichen Unternehmensführung, geistiges Eigentum, Datenschutz und Investitionsprozesse agieren können. In der Türkei gibt es zwar Fortschritte in diesen Bereichen, aber die unzureichenden Umsetzungspraktiken und die Ungewissheit der Vorschriften stellen weiterhin Risiken für Unternehmer dar.
Die frühzeitige Erkennung und Bewältigung rechtlicher Risiken ist sowohl für die Nachhaltigkeit des Unternehmens als auch für das Vertrauen des Investors entscheidend. In diesem Zusammenhang bilden die professionelle Unterstützung von Unternehmern, die sorgfältige Ausarbeitung von Verträgen und die regelmäßige Überwachung der sektoralen Vorschriften die Grundlage für eine erfolgreiche Unternehmensgründung.
Partner Av. Gülşah Güven, LL.M.













