I. EINLEITUNG:
In der Verfassung von 1982 wird in dem Artikel „Die richterliche Gewalt der Republik Türkei wird von unabhängigen und unparteiischen Gerichten ausgeübt“ eindeutig festgelegt, dass die richterliche Gewalt von unabhängigen und unparteiischen Gerichten im Namen des türkischen Volkes ausgeübt wird. Obwohl dies die Regel ist, ist es seit dem Altertum üblich, dass die Streitparteien die Beilegung des Streits einer anderen Instanz als den staatlichen Gerichten auf deren Anordnung hin überlassen.
Die Methode, die Streitigkeit zwischen den Parteien, die sich über ein Recht streiten, nicht den staatlichen Gerichten, sondern einer oder mehreren Personen zu überlassen, wird als Schiedsverfahren bezeichnet, das eine Alternative zu den staatlichen Gerichten darstellt, sowohl bei internationalen als auch bei nationalen Streitigkeiten.[1]
Dass sich die Parteien für diese alternative Streitbeilegungsmethode entscheiden, kann eine Reihe von Gründen haben. Als Beispiele hierfür können Zeit, Geld, Ansehen usw. genannt werden. Damit im Ergebnis die gewünschte Einigung erzielt werden kann, benötigen die Parteien eine ordnungsgemäß gültige Schiedsvereinbarung.
II. DEFINITION, ART UND GÜLTIGKEITSVORAUSSETZUNGEN DER SCHIEDSVEREINBARUNG:
Definition der Schiedsvereinbarung 412 der Zivilprozessordnung Nr. 6100. „Eine Schiedsvereinbarung ist eine Vereinbarung der Parteien, die Beilegung aller oder eines Teils der Streitigkeiten, die sich aus einem vertraglichen oder außervertraglichen Rechtsverhältnis ergeben oder ergeben können, dem Schiedsrichter oder dem Schiedsgericht zu überlassen“, heißt es auf der normativen Ebene in der Definition.
In der Lehre ist umstritten, ob Schiedsvereinbarungen ihrem Wesen nach eine verfahrensrechtliche oder eine materiellrechtliche Vereinbarung sind. Die vorherrschende Meinung im türkischen Recht ist, dass die Schiedsvereinbarung eine verfahrensrechtliche Vereinbarung ist. Um festzustellen, ob es sich bei einem Vertrag um einen verfahrensrechtlichen oder einen materiellrechtlichen Vertrag handelt, ist zu prüfen, ob die wesentlichen Wirkungen des betreffenden Vertrages im Bereich des Verfahrensrechts oder im Bereich des materiellen Rechts liegen.
Anders als materiellrechtliche Verträge beruhen verfahrensrechtliche Verträge nicht auf dem materiellen Recht, sondern unmittelbar auf dem Verfahrensrecht und entfalten ihre Wirkungen auf dem Gebiet des Verfahrensrechts. Eine Schiedsvereinbarung ist eine Verfahrensvereinbarung, weil sie ihre Wirkungen unmittelbar im Prozessrecht entfaltet[2].
Die Gültigkeitsbedingungen der Schiedsvereinbarung vom Oktober enthalten zusätzlich zu den Gültigkeitsbedingungen in gewöhnlichen Verträgen einige besondere Elemente..;
a) Das Bestehen eines Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien:
Sowohl in Artikel 421/1 der Zivilprozessordnung als auch in Artikel 4/1 des Gesetzes über internationale Verträge heißt es, dass eine Schiedsvereinbarung eine Vereinbarung ist, die die Parteien getroffen haben, um alle oder einen Teil der Streitigkeiten, die sich aus einem zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnis ergeben können oder ergeben, unabhängig davon, ob sie sich aus einem Vertrag ergeben oder nicht, durch ein Schiedsverfahren zu lösen. Wie aus dem ausdrücklichen Wortlaut der Artikel des Gesetzes hervorgeht, ist die erste Voraussetzung für eine Schiedsvereinbarung das Bestehen eines Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien.
b) Das Vorhandensein einer (konkreten oder entscheidbaren) Streitigkeit zwischen den Parteien:
Eine weitere Bedingung für die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung ist, dass die Streitigkeit zwischen den Parteien spezifisch (oder entscheidbar) ist und die Streitigkeit, die zwischen den Parteien entsteht oder entstehen soll, aus dieser Beziehung resultiert.
Wenn die Parteien eine Schiedsvereinbarung abschließen, sollten sie wissen, für welche Streitigkeit sie die Schiedsvereinbarung abgeschlossen und unterzeichnet haben. Wenn vereinbart wurde, dass Streitigkeiten aus einem bestimmten Rechtsverhältnis durch ein Schiedsverfahren beigelegt werden sollen, besteht keine Verpflichtung, dass die Streitigkeit als „bestimmt“ gilt.
c) Vorhandensein eines gegenseitigen Schiedswillens:
Gegenseitige und für beide Seiten angemessene Willenserklärungen, die das wesentliche Element von Verträgen sind, die zweiseitige Rechtsgeschäfte sind, werden auch in Schiedsvereinbarungen gesucht, die vielen unterliegen. Damit von einer gültigen Schiedsvereinbarung gesprochen werden kann, muss der Schiedswille der Parteien klar und deutlich zum Ausdruck kommen, so dass in einer schriftlichen Vereinbarung keine Unklarheiten entstehen können.
d) Schriftformerfordernis:
Gemäß Artikel 412 der Zivilprozessordnung ist die Schiedsvereinbarung ein Vertrag, der schriftlich abgeschlossen werden muss. 13 des türkischen Obligationenrechts (TCO) und 14. des türkischen Zivilgesetzbuches (TCO) sehen das Schriftformerfordernis vor. Dementsprechend heißt es in Artikel 14 des 13. Gesetzes: „Bei der Änderung eines Vertrages, für den das Gesetz die Schriftform vorschreibt, ist die Schriftform einzuhalten„.
Nach Artikel 4/2 des Internationalen Schiedsverfahrensgesetzes „wird die Schiedsvereinbarung schriftlich geschlossen. Damit das Schriftformerfordernis als erfüllt angesehen werden kann, muss die Schiedsvereinbarung auf ein von den Parteien unterzeichnetes Schriftstück oder auf ein Kommunikationsmittel oder ein elektronisches Medium wie einen Brief, ein Telegramm, ein Telex oder ein Fax, das zwischen den Parteien ausgetauscht wird, übertragen worden sein, oder die Antwort des Beklagten auf die Behauptung des Vorliegens einer schriftlichen Schiedsvereinbarung in der Klageschrift darf in der Klageschrift nicht deklariert worden sein. Wird eine Unterwerfung unter ein Dokument, das eine Schiedsklausel enthält, um Teil der Hauptvereinbarung zu werden, gilt ebenfalls eine gültige Schiedsvereinbarung als abgeschlossen.„Indem es heißt, dass die Schiedsvereinbarung in schriftlicher Form getroffen wird, muss die Schiedsvereinbarung in ein von den Parteien unterzeichnetes Schriftstück oder in ein zwischen den Parteien ausgetauschtes Kommunikationsmedium oder elektronisches Medium übertragen werden, damit das Schriftformerfordernis als erfüllt angesehen werden kann.
e) Schiedsgerichtsbarkeit:
Die Schiedsfähigkeit bezieht sich auf die Bereiche, die von den Parteien der Schiedsgerichtsbarkeit unterworfen werden können. Es ist nicht möglich, dass die Parteien alle Rechtsstreitigkeiten zwischen ihnen auf der Grundlage jeder gegenseitigen und für beide Seiten angemessenen Erklärung von Dekreten schlichten. Diese Frage ist Gegenstand von Artikel 1 des Internationalen Schiedsgerichtsgesetzes in unserem Gesetz. Artikel 408 der Zivilprozessordnung und der Zivilprozessordnung. ist in dem Artikel geregelt. Im Text beider Artikel ist festgelegt, dass Streitigkeiten, die sich aus dinglichen Rechten an unbeweglichen Sachen oder aus Angelegenheiten ergeben, die nicht dem Willen beider Parteien unterliegen, nicht schiedsfähig sind.
Da es einen Aspekt gibt, der mit der öffentlichen Ordnung zusammenhängt, sind Fälle von Grundbuchlöschungen und -eintragungen nicht schiedsfähig. Dabei handelt es sich um Angelegenheiten, die nicht dem Willen der Parteien unterliegen, die im Gesetz als nicht schiedsfähig aufgeführt sind. Es wird festgestellt, dass Tätigkeiten, die in den Bereich der Straf- und Verwaltungsgerichtsbarkeit fallen, Streitigkeiten im Zusammenhang mit Scheidung und Sorgerecht im Familienrecht, Konkursfälle aufgrund der Formulierung Tätigkeiten, die nicht dem Willen der Parteien unterliegen, nicht schiedsfähig sind.[3]
III. SCHLUSSFOLGERUNG:
Nach den obigen Ausführungen setzt die Gültigkeit von Schiedsvereinbarungen, die eine alternative Methode zur Entkopplung von Rechtsstreitigkeiten darstellen, voraus, dass zwischen den Parteien eine Streitigkeit besteht. Es ist nicht erforderlich, dass die gesamte Streitigkeit einem Schiedsverfahren unterworfen wird. Die Parteien können vereinbaren, diese Streitigkeit zwischen ihnen ganz oder teilweise einem Schiedsverfahren zu unterwerfen.
Schiedsvereinbarungen sind im Rahmen des Grundsatzes der Trennbarkeit der Schiedsvereinbarung rechtsgültig, da es sich um einen Vertrag allein oder um eine in den Hauptvertrag eingefügte Schiedsklausel handeln kann. In der Praxis ist zu beobachten, dass bei einer Schiedsvereinbarung die Schiedsklausel eher für den Fall einer späteren Streitigkeit aufgenommen wird.
Die Parteien sind verpflichtet, die Schiedsvereinbarung schriftlich abzuschließen, was die Voraussetzung für die Gültigkeit der Vereinbarung darstellt. Schließlich muss der Streitgegenstand eine der schiedsfähigen Fragen sein.
IV. BIBLIOGRAPHIE:
AKINCI, Ziya, Milletlerarası Tahkim, 4.B., İstanbul, 2016,
ALANGOYA, Yavuz/YILDIRIM, Kamil/ DEREN YILDIRIM, Nevhis, Medeni Usul Hukuku, Esasları, 7. B., İstanbul, 2009,
Lokmanoğlu, „Türk Hukukunda Tahkim Sözleşmesinin Kurucu Unsurları ve Geçerlilik Şartları“
[1] ALANGOYA Yavuz/ YILDIRIM Kamil/ DEREN YILDIRIM, Nevhis, Medeni Usul Hukuku, Esasları, 7. B., İstanbul, 2009, s. 595; AYDEMİR, Fatih, Türk Hukukunda Tahkim Sözleşmesi, İstanbul 2017, s. 5
[2] Lokmanoğlu, „Türk Hukukunda Tahkim Sözleşmesinin Kurucu Unsurları ve Geçerlilik Şartları“ s.5
[3] Lokmanoğlu, „Türk Hukukunda Tahkim Sözleşmesinin Kurucu Unsurları ve Geçerlilik Şartları“ s.17