1. DEFINITION UND RECHTLICHER CHARAKTER VON ABONNEMENTVERTRÄGEN
Bei Zeichnungsverträgen handelt es sich um Vereinbarungen, bei denen das Gesamtinteresse und das Risiko im Zusammenhang mit der Versicherung in groben Zügen definiert werden; anschließend wird die Prämie des Versicherers festgelegt und im Gegenzug für diese Prämie eine Deckung gewährt, die durch einen bestimmten Zeitrahmen oder eine bestimmte Höchstsumme begrenzt ist. Obwohl Zeichnungsverträge im türkischen Gesetzbuch nicht geregelt sind, sind sie in der Praxis häufig anzutreffen, insbesondere im Frachtverkehr. In der Praxis einigen sich der Versicherer und der Versicherungsnehmer in der Regel auf die Versicherung potenzieller Risiken, die während des Transports während einer bestimmten Dauer (z. B. 6 Monate/1 Jahr usw.) zu erwarten sind, wobei auch geografische Grenzen berücksichtigt werden. Anschließend informiert der Versicherungsnehmer den Versicherer für jede einzelne Sendung, der dann eine Versicherungspolice auf der Grundlage bestimmter, für diese Sendung relevanter Kriterien ausarbeitet. Diese übergreifenden Vereinbarungen, die zunächst in groben Zügen festgelegt werden, entwickeln sich zu individualisierten Versicherungsverträgen. Anstatt dass die Parteien immer wieder einen neuen Versicherungsvertrag abschließen müssen, werden die Rahmenverträge durch Abonnementverträge ergänzt, was den Prozess vereinfacht und praktischer macht.
Zeichnungsverträge haben in unserem Land unter dem Einfluss des deutschen Rechts einen Platz gefunden. Obwohl diese Verträge im türkischen Handelsgesetzbuch nicht ausdrücklich behandelt werden, gibt es Ansichten, die darauf hindeuten, dass ihr rechtliches Wesen in Vorverträgen, bedingten Verträgen und Rahmenverträgen verwurzelt ist. Die vorherrschende Meinung in der Lehre ist, dass Zeichnungsverträge Rahmenverträgen ähneln.
2. MERKMALE UND BESTANDTEILE VON ZEICHNUNGSVERTRÄGEN
a) Bestimmung des Risikos:
Ein Risiko ist ein Ereignis, das durch die Ungewissheit seines Eintretens gekennzeichnet ist und im Falle seines Eintretens zu einem Schaden führt. Das Risiko ist ein zentraler Faktor, der die Verantwortung des Versicherers für die Gewährung von Schutz prägt, weshalb sowohl die Art der Risiken als auch ihre Grenzen im Vertrag klar definiert werden müssen. In einem Abonnementvertrag für eine Transportversicherung beispielsweise wird das Risiko üblicherweise auf der Grundlage der möglichen Beförderungsarten wie Straße, See oder Luft abgegrenzt, insbesondere dann, wenn die spezifische Beförderungsart ungewiss ist. Bei einem Abonnementvertrag, bei dem das Risiko in allgemeiner Form festgelegt ist, wird der Versicherungsvertrag durch die vom Versicherungsnehmer vorzunehmende Meldung konkretisiert. Die Verpflichtung des Versicherers, Versicherungsschutz zu gewähren, beginnt mit dem Abschluss des einzelnen Versicherungsvertrags. Im Gegensatz zu anderen Versicherungsverträgen reicht es daher aus, das Risiko allgemein zu bestimmen, ohne dass eine komplizierte und spezifische Abgrenzung erforderlich ist.
b) Bestimmung der Zinsen:
Besteht für den Versicherungsnehmer oder den Versicherer aufgrund eines Ereignisses ein potentieller Schaden, so ist anerkannt, dass zwischen dem Versicherten und dem Versicherer und der gegen diesen Schaden versicherten Sache ein Interessenverhältnis besteht. Für die Gültigkeit von Versicherungsverträgen muss der Versicherer oder der Versicherte ein Interesse haben, das in Geld gemessen werden kann. Bei einem Abonnementversicherungsvertrag wird das zu versichernde Interesse allgemein festgelegt. Zum Beispiel können die Güter, die während des Transports ausgeführt werden sollen, allgemein als „Baumaterialien“ bezeichnet werden. In einem Abo-Versicherungsvertrag für die Transportversicherung werden die auszuführenden Güter in Bezug auf den Tätigkeitsbereich des versicherten Unternehmens im Allgemeinen spezifiziert: z. B. verschiedene elektrische und elektronische Geräte oder verschiedene Baumaterialien. In einem Abonnementversicherungsvertrag kann das Interesse nach der Art bestimmt werden, und auch der Eigentümer des Interesses kann im Allgemeinen bestimmt werden. Daher kann es im Gegensatz zu Einzelversicherungsverträgen ausreichen, das Interesse allgemein zu bestimmen, ohne dass eine genaue Bestimmung erforderlich ist.
c) Vertrag mit fortlaufender Leistung:
Die fortwährende Erfüllung der Verpflichtung durch den Verpflichteten, ohne an einen bestimmten Zeitpunkt gebunden zu sein, wird als Dauerleistung definiert. Bei einem Abonnementversicherungsvertrag sind der Versicherer und der Versicherungsnehmer verpflichtet, einen Einzelvertrag zu schließen. Der Versicherer ist verpflichtet, einen Versicherungsvertrag über die gedeckten Risiken abzuschließen und den Versicherungsschutz aus dem Vertrag zu gewähren, während der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, einen Versicherungsvertrag abzuschließen und die Prämie zu zahlen. Das Interesse des Versicherers an der konsequenten Erfüllung seiner Pflicht zum Abschluss eines Versicherungsvertrags bleibt bestehen. Das Ziel des Versicherungsnehmers ist es, einen Versicherungsvertrag mit im Voraus festgelegten Bedingungen abzuschließen, so dass er nicht jedes Mal einen Versicherer aufsuchen muss, was Bequemlichkeit und Prämiennachlässe gewährleistet. Der Kern von Abonnementverträgen liegt in der Schaffung einer vertraulichen rechtlichen Bindung zwischen den beteiligten Parteien, die auf Vertrauen und Treu und Glauben beruht und die Bedeutung der anfänglichen Vertragserfüllung hervorhebt, wobei die nachfolgenden Ergebnisse fest etabliert sind“, wobei ein kontinuierliches Schuldverhältnis besteht.