I. EINFÜHRUNG
Der einstweilige Rechtsschutz ist eine Form des Rechtsschutzes, mit der vermieden werden soll, dass der Ausgang des Verfahrens vor der Gewährung eines endgültigen Rechtsschutzes gefährdet wird. Auch wenn ein Schiedsverfahren schneller abgeschlossen ist als ein herkömmlicher Rechtsstreit, vergeht zwischen der Feststellung des Streitfalls und der Anrufung des Schiedsgerichts und der endgültigen Entscheidung des Schiedsgerichts doch eine gewisse Zeit. Während dieses Zeitraums können die Interessen der Partei, die am Ende des Schiedsverfahrens in Bezug auf den Streitgegenstand Recht bekommen könnte, durch einstweilige Anordnungen geschützt werden, genau wie in herkömmlichen Verfahren.
II. WAS SIND EINSTWEILIGE MASSNAHMEN?
- Einstweilige Verfügung: Eine einstweilige Verfügung ist eine Form der einstweiligen Verfügung, die vorübergehende Maßnahmen vorsieht, um Schwierigkeiten oder die Unmöglichkeit der Vollstreckung des Verfahrensurteils zu verhindern, die sich aus der Entwicklung des betreffenden Sachverhalts ergeben können. Zu den entsprechenden Maßnahmen gehören die Sicherung von Beweisen, die Beschlagnahme von Vermögenswerten und die Verhinderung ihrer Veräußerung an Dritte sowie gegebenenfalls die Liquidation der betreffenden Vermögenswerte unter Einbehaltung des Erlöses.
- Vorläufige Pfändung: Eine vorläufige Pfändung ist eine vorübergehende Beschlagnahme von Vermögenswerten des Schuldners, um die rasche Begleichung einer Schuld sicherzustellen. Eine vorläufige Pfändung kann angeordnet werden, wenn der Schuldner keinen festen Wohnsitz hat und die Möglichkeit besteht, dass er sein Vermögen an einen Dritten überträgt.
Diese einstweiligen Maßnahmen sind von großer Bedeutung, da sie beide die Interessen der Person schützen, die durch das Verfahren in Anspruch genommen werden kann.
III. BEFUGNIS DES SCHIEDSRICHTERS, EINSTWEILIGE MASSNAHMEN ANZUORDNEN
- Befugnis des Schiedsgerichts nach dem Internationalen Schiedsgerichtsgesetz Nr. 4686
Artikel 6 des Internationalen Schiedsgerichtsgesetzes Nr. 4686 („MTK“) bestimmt : „Sofern nichts anderes vereinbart ist, kann der Schiedsrichter oder das Schiedsgericht während des Schiedsverfahrens auf Antrag einer der Parteien eine einstweilige Verfügung oder einen vorläufigen Arrest anordnen.“ Der Artikel lautet weiter wie folgt:„Kommt eine Partei einer einstweiligen Verfügung oder einem vorläufigen Pfändungsbeschluss des Schiedsrichters oder des Schiedsgerichts nicht nach, so kann die Gegenpartei das zuständige Gericht anrufen, um eine einstweilige Verfügung oder einen vorläufigen Pfändungsbeschluss zu erwirken“, was der Gegenpartei das Recht gibt, das Gericht zu ersuchen, die sich widersetzende Partei zur Einhaltung zu zwingen.
Die Vorlage geeigneter Sicherheiten kann die Entscheidung des Schiedsrichters oder des Schiedsgerichts über eine einstweilige Verfügung oder einen vorläufigen Arrest beeinflussen. Darüber hinaus können die Parteien einer Schiedsvereinbarung vereinbaren, dass ein Schiedsrichter oder ein Schiedsgericht keine einstweiligen Verfügungen anordnen darf und dass nur das Gericht einstweilige Maßnahmen durchsetzen kann.
- Befugnisse des Schiedsgerichts im Schiedsverfahren nach der Zivilprozessordnung Nr. 6100
Artikel 414 der Zivilprozessordnung Nr. 6100 („HMK“) besagt: „Sofern nichts anderes vereinbart ist, kann der Schiedsrichter oder das Schiedsgericht auf Antrag einer der Parteien eine einstweilige Verfügung oder eine Beweissicherung während des Schiedsverfahrens anordnen. Das Vorhandensein einer geeigneten Sicherheit kann die Entscheidung des Schiedsrichters oder des Schiedsgerichts, eine einstweilige Verfügung zu erlassen, beeinflussen.“ Nach Absatz 2 desselben Artikels prüft das Gericht auf Antrag einer der Parteien, ob eine vom Schiedsrichter oder Schiedsgericht erlassene einstweilige Verfügung vollstreckt werden soll, wenn eine gültige Schiedsvereinbarung vorliegt.
Absatz 3 in Artikel 414 HMK besagt: „Wenn von dem Schiedsrichter oder dem Schiedsgericht oder einer anderen von den Parteien benannten Person nicht erwartet werden kann, dass sie rechtzeitig oder wirksam tätig wird, kann eine der Parteien bei Gericht eine einstweilige Verfügung oder Beweissicherung beantragen. Ansonsten können Anträge an das Gericht nur gestellt werden, wenn der Schiedsrichter oder das Schiedsgericht sie genehmigt oder wenn die Parteien eine entsprechende schriftliche Vereinbarung getroffen haben“. Die Klausel ermöglicht es den Parteien also, eine einstweilige Verfügung oder eine Beweissicherung bei Gericht zu beantragen. In anderen als den in der Klausel genannten Fällen muss dem Antrag auf einstweilige Verfügung oder Beweissicherung jedoch eine Genehmigung des Schiedsrichters oder Schiedsgerichts oder eine schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien beigefügt werden.
IV. SCHLUSSFOLGERUNG
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Parteien eines Schiedsverfahrens verschiedene einstweilige Maßnahmen des Schiedsrichters oder der Gerichte verlangen können, um das gewünschte Ergebnis am Ende des Verfahrens zu erreichen und ihre Rechte zu schützen, die sich im Falle eines Sieges ergeben könnten. In diesem Zusammenhang sind die Befugnis der Gerichte, über einstweilige Maßnahmen zu entscheiden, sowie die Grenzen dieser Befugnis in Schiedsverfahren von entscheidender Bedeutung. In der Türkei ist es sowohl den Schiedsrichtern als auch den Gerichten gesetzlich erlaubt, einstweilige Maßnahmen zu erlassen. Da von Schiedsrichtern erlassene einstweilige Verfügungen nur eine begrenzte Rechtswirkung haben, können einstweilige Verfügungen, die in die Zuständigkeit von Exekutivorganen fallen, nur von den Gerichten erwirkt werden.
Um den Verlust von Rechten in einem Schiedsverfahren zu vermeiden und das Verfahren sicher und effektiv abzuwickeln, empfehlen wir Ihnen, sich von Fachleuten beraten zu lassen, die in den geltenden nationalen und internationalen Rechtsvorschriften geschult sind.