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Startseite Artikel

Der Prozess der Unternehmensgründung durch ausländische Investoren in der Türkei und die ihnen zur Verfügung gestellten Mittel

20 Juni 2023
in Artikel
Lesezeit: 4 Min. lesen
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Die Türkei hat in den letzten Jahren sowohl für inländische als auch für ausländische Investoren an Attraktivität gewonnen. Ausländische Investoren können von der strategischen Lage des Landes, dem beträchtlichen Volumen des Binnenmarktes, der jungen Bevölkerung und den qualifizierten Arbeitskräften profitieren. Ausländer müssen in der Türkei ein Unternehmen gründen, bevor sie investieren können, und ihre Gründung und Geschäftstätigkeit werden durch das Gesetz Nr. 4875 über ausländische Direktinvestitionen geregelt.

Die kommerziellen Aktivitäten von Ausländern in der Türkei unterliegen auch dem türkischen Handelsgesetzbuch Nr. 6102, das türkische Obligationenrecht Nr. 6098, dem Gesetz Nr. 4817 über Arbeitserlaubnisse für Ausländer und der Verordnung über die Umsetzung des Gesetzes Nr. 4875. Daher ist die Kenntnis der Rechte und Pflichten ausländischer Investoren sowie der rechtlichen Verfahren, die sie bei der Gründung eines Unternehmens in der Türkei einhalten müssen, für einen erfolgreichen Prozess unerlässlich.

Vorteile der Gründung eines Unternehmens in der Türkei für Ausländer

In der Türkei zielt das Gesetz Nr. 4875 darauf ab, internationale Investitionen anzuziehen, die Rechte ausländischer Investoren zu schützen, sie mit inländischen Investoren gleich zu behandeln und das Prinzip der Investitionsfreiheit umzusetzen.

Das Gesetz beseitigt verschiedene rechtliche Beschränkungen und bürokratische Hürden für ausländische Investoren und geht von einem Genehmigungssystem zu einem „Informations“-System über. Das Gesetz enthält keine Beschränkungen hinsichtlich der Gesellschaftsformen, die ausländische natürliche und juristische Personen gründen können; sie dürfen also jede Art von Unternehmen gründen, die in der Gesetzgebung vorgesehen ist. Folglich berechtigt das Gesetz ausländische Investoren, jedes Unternehmen zu gründen, das türkische Staatsbürger gründen können.

Gemäß Artikel 3 des Gesetzes:

  • Die Enteignung ausländischer Direktinvestitionen ist eingeschränkt.
  • Ausländische Investoren dürfen ihre Gewinne und einige andere in der Türkei erwirtschaftete Einnahmen in andere Länder transferieren.
  • Die Erlangung einer Arbeitserlaubnis für ausländisches Personal, das in Unternehmen, Niederlassungen und Organisationen arbeitet, die nach dem Gesetz gegründet wurden, wird einfacher.
  • Ausländische Investoren werden auch von bestimmten Steuervergünstigungen profitieren.
  • Das Staatssekretariat wird ermächtigt, Unternehmen, die nach ausländischem Recht gegründet wurden, die Möglichkeit zu geben, Verbindungsbüros in der Türkei zu eröffnen, vorausgesetzt, dass diese nicht in der Türkei geschäftlich tätig sind.
  • Bei der Bewertung von Sachkapital werden die Bewertungen internationaler Institutionen, die Bewertungen durchführen, als Referenz herangezogen.
  • Im Falle eines Rechtsstreits können ausländische Investoren, die ein Unternehmen in der Türkei gründen, auf ein nationales oder internationales Schiedsverfahren oder andere Methoden der Streitbeilegung zurückgreifen, wenn die Parteien zustimmen.

Wie aus der Gesetzgebung hervorgeht, können ausländische Investoren eine Vielzahl von rechtlichen und finanziellen Rechten in Anspruch nehmen, wenn sie ein Unternehmen in der Türkei gründen.

Wie können Ausländer ein Unternehmen in der Türkiye gründen?

Um ein Unternehmen in der Türkiye zu gründen, müssen Ausländer eine Reihe von Formalitäten einhalten. Diese Formalitäten sind wie folgt:

1) Zunächst müssen sie die Art der zu gründenden Gesellschaft bestimmen und auf dieser Grundlage einen Gesellschaftsvertrag erstellen.

2) Sie müssen das Gründungsprotokoll und die für die Gesellschaft vorbereitete Satzung über MERSIS (Zentrales Registrierungssystem) beim Handelsregister einreichen.

3) Sie müssen die entsprechenden Dokumente vorbereiten und sie notariell beglaubigen lassen. Für Dokumente, die außerhalb der Türkei ausgestellt wurden, muss eine Apostille besorgt werden, die vom Konsulat oder dem Notar bestätigt werden muss.

4) Sie müssen die potenzielle Steuernummer ihres Unternehmens beim zuständigen Finanzamt beantragen, die für nicht-türkische Gesellschafter und Vorstandsmitglieder erforderlich ist.

5) Sie müssen einen Teil des Gesamtkapitals ihres Unternehmens über die Kasse des Handelsregisteramtes auf das Bankkonto der Wettbewerbsbehörde einzahlen.

6) Sie müssen ebenfalls einen Teil dieses Kapitals auf das Bankkonto ihres Unternehmens einzahlen und diese Transaktion dokumentieren.

7) Sie müssen beim Handelsregisteramt das Eintragungsverfahren beantragen, nachdem sie die erforderlichen Unterlagen erhalten haben.

8) Sie müssen einige der gesetzlichen Bücher des Unternehmens beglaubigen lassen. Diese Bücher sind das Journal, das Hauptbuch, das Buchinventar, das Lagerbuch und die Sitzungsprotokolle des Verwaltungsrats und der Generalversammlung. Beamte des Handelsregisteramtes beglaubigen diese Bücher während des Gründungsprozesses.

9) Der vom Finanzamt beauftragte Steuerbeamte besucht den Firmensitz, um den Feststellungsbericht zu erstellen, der die Unterschriften von mindestens zwei bevollmächtigten Führungskräften des Unternehmens enthalten muss.

10) Die Zeichnungsberechtigten des Unternehmens müssen am Tag der Eintragung des Unternehmens eine Unterschriftserklärung vor dem von der Handelsregisterdirektion beauftragten Personal abgeben.

Ausländer können in der Türkei ein Unternehmen gründen, wenn sie alle diese Schritte durchführen und die entsprechenden Unterlagen einreichen.

Erlangung einer Arbeitserlaubnis für Ausländer

Eine Arbeitserlaubnis ist ein offizielles Dokument, das vom Ministerium für Arbeit und soziale Sicherheit ausgestellt wird und einem Ausländer erlaubt, während der Gültigkeitsdauer der Erlaubnis in der Türkei zu arbeiten und zu wohnen.

Was die Gründung betrifft, so sind die Arbeitserlaubnisse für Ausländer im Gesetz Nr. 6735 über internationale Arbeitskräfte geregelt. Dementsprechend sind nicht ansässige Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften und andere ausländische Gesellschafter von Aktiengesellschaften, die keine Funktionsträger des Unternehmens sind, nicht mehr verpflichtet, eine Arbeitserlaubnis zu beantragen. Andere ausländische Gesellschafter müssen jedoch weiterhin eine Arbeitserlaubnis einholen.

Die Arbeitserlaubnis kann beim Ministerium für Arbeit und soziale Sicherheit beantragt werden, wenn der Gesellschafter in der Türkei wohnt, ansonsten bei der Auslandsvertretung der Republik Türkei am Ort der Staatsangehörigkeit oder des ständigen Aufenthalts des Antragstellers. Außerdem muss der ausländische Unternehmenspartner, der einen Antrag im Inland stellt, über eine mindestens sechs Monate gültige Aufenthaltserlaubnis in der Türkiye verfügen.

Ausländische Investoren, die ein Unternehmen in der Türkiye gründen, profitieren von der Gleichbehandlung mit inländischen Unternehmen sowie von verschiedenen wirtschaftlichen und rechtlichen Rechten. Um diese Rechte optimal zu nutzen und auf einer soliden Rechtsgrundlage zu handeln, sollten sie sich von erfahrenen Spezialisten beraten lassen. Da für jede Art von Unternehmen die entsprechenden Unterlagen eingereicht werden müssen, kann sich das Verfahren aufgrund bestimmter Verfahrensfehler in die Länge ziehen.

Außerdem sollte sich ein Unternehmen in Fragen wie der Einhaltung des Gesetzes über den Schutz personenbezogener Daten und dem Ausfüllen der VERBIS-Einträge professionell beraten lassen, um nach der Gründung schwerwiegende Strafen zu vermeiden. Daher ist ein Rechtsbeistand sowohl während als auch nach der Gründung unerlässlich.

Schließlich ist es wichtig zu wissen, dass ausländische natürliche oder juristische Personen nicht verpflichtet sind, ihre Anträge zur Gründung eines Unternehmens in der Türkei persönlich einzureichen; sie können dies vielmehr über einen Anwalt tun, dem sie eine Vollmacht erteilt haben.

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