Eine Versicherung ist ein zweiseitiger Vertrag, der mit einem Versicherer gegen eine Vorauszahlung einer Prämie abgeschlossen wird, um einen zukünftigen Schaden an einer Sache oder einer Person abzudecken. In der türkischen Gesetzgebung schreibt das türkische Handelsgesetzbuch Nr. 6102 („Gesetzbuch“) sind zwei Arten von Versicherungspolicen vorgesehen: die Lebensversicherung und die Schadenversicherung[1] Eine Schadenversicherung erstattet Vermögensschäden am Eigentum des Versicherten bis zu dem in der Police festgelegten Höchstbetrag. Die Gesetzgebung unterscheidet zwischen Sach- und Haftpflichtversicherungen.[2] Die Sachversicherung deckt nicht die Immobilie selbst, sondern die Interessen des Versicherten an der Immobilie. Diese Versicherung kann nicht nur bewegliche oder unbewegliche Sachen, sondern auch immaterielle Werte wie geistiges Eigentum und Patente abdecken. Die Haftpflichtversicherung hingegen schützt das Vermögen des Versicherten vor möglichen Verlusten durch Schäden an Dritten und verhindert, dass Geschädigte zu Opfern werden. Der vom Versicherten und dem Versicherer unterzeichnete Vertrag, in dem die Bedingungen und die gedeckten Kosten festgelegt sind, wird als Police bezeichnet.
Forderungsübergang durch den Versicherer
In der Schadenversicherung besteht die Hauptverpflichtung des Versicherers in der Erstattung von Schäden, die durch den Eintritt eines von der Police gedeckten Ereignisses entstehen. Eine der rechtsverbindlichen Auswirkungen der Zahlung einer Versicherungsgesellschaft ergibt sich aus Artikel 1472 des Gesetzbuchs, der den Forderungsübergang des Versicherers betrifft, dem keine Klausel in einer Versicherungspolice entgegenstehen darf. Infolgedessen tritt der Dritte, der für die Verbindlichkeiten des Schuldners aufkommen muss, in dem in der betreffenden Police festgelegten Umfang in die Rechte des Gläubigers ein und hat dieselben Rechte wie dieser. Mit der Zahlung der Versicherungsleistung tritt der Versicherer rechtlich an die Stelle des Versicherten und erwirbt das Recht, von den Verantwortlichen Schadenersatz zu verlangen. Mit dieser Klausel soll verhindert werden, dass sich der Versicherte ungerechtfertigt bereichert, indem er sowohl vom Versicherer als auch von der verantwortlichen Partei eine Rückerstattung verlangt.
Bedingungen für den Forderungsübergang auf den Versicherer
Die Bedingungen für den Forderungsübergang durch den Versicherer sind im Gesetzbuch wie folgt festgelegt:[3]
- Vorhandensein einer gültigen Versicherungspolice: Diese Bedingung verpflichtet zur Zahlung für die Dauer der Laufzeit der Police und für die von ihr gedeckten Umstände, sofern ein rechtsgültiger Versicherungsvertrag besteht.
- Zahlung der Versicherungsentschädigung: Diese Bedingung betrifft die ordnungsgemäße Zahlung an den Versicherten oder den von ihm benannten Vertreter.
- Der Versicherte sollte das Recht haben, dagegen vorzugehen.
Wenn diese Bedingungen erfüllt sind, wird der Versicherer Rechtsnachfolger des Versicherten. In diesem Fall kann der Versicherte von den für den Schaden verantwortlichen Personen keine Erstattung verlangen, nachdem er vom Versicherer eine Entschädigung erhalten hat. Wenn der Versicherer jedoch eine Teilzahlung leistet, hat der Versicherte das Recht, die Verantwortlichen zu verklagen, um den Restbetrag einzufordern.
Was ist eine „Ex Gratia“-Zahlung?
Versicherungsgesellschaften kommen manchmal auch für Schäden auf, die nicht in einer Police aufgeführt sind. Diese Zahlungen werden als „ex gratia“-Zahlungen bezeichnet. Ex gratia“ bedeutet im Lateinischen „aus Gnade“ und bezieht sich auf etwas, das aus Freundlichkeit oder Gnade geschieht.
Diese Art der Zahlung durch den Versicherer liegt außerhalb des Geltungsbereichs einer Police, und der Versicherer hat keine rechtliche Verpflichtung (einschließlich einer moralischen oder unvollkommenen Verpflichtung), eine solche Zahlung zu leisten. Daher wird davon ausgegangen, dass ein Versicherer, der eine Zahlung aus Kulanz leistet, seine Geschäftsbeziehung zum Versicherten aufrechterhält und seinen geschäftlichen Ruf fördert. Diese Art von Zahlung berechtigt den Versicherer jedoch nicht zum Forderungsübergang, da sie sich nicht aus dem Versicherungsvertrag ergibt. Wie bereits erwähnt, muss für den Forderungsübergang des Versicherers ein gültiger Versicherungsvertrag vorliegen, und die unentgeltliche Zahlung wird nicht auf der Grundlage eines Vertrags geleistet. Folglich kann der Versicherer nicht auf den Versicherten übergehen, da die Voraussetzung des Vorliegens eines Versicherungsvertrags nicht erfüllt ist. Das Berufungsgericht hat bereits festgestellt, dass der Versicherer von den Verantwortlichen keinen Schadensersatz verlangen kann, weil er eine unentgeltliche Zahlung geleistet hat[4].
Aufgrund des fehlenden Forderungsübergangs hat der Versicherte das Recht, von den verantwortlichen Parteien Schadensersatz zu verlangen, auch wenn er eine unentgeltliche Zahlung erhalten hat. Andererseits kann der Versicherer die Rückzahlung der Zahlung weder von den Verantwortlichen noch vom Versicherten verlangen. Dennoch kann der Versicherte mit der Unterzeichnung einer Quittung zum Zeitpunkt der unentgeltlichen Zahlung sein Recht auf Schadensersatz und Klageerhebung gemäß Artikel 183 ff. des türkischen Obligationenrechts auf den Versicherer übertragen.
Eine Zahlung des Versicherers außerhalb einer Schadenversicherung wird als unentgeltliche Leistung bezeichnet. Da sich die Zahlung nicht aus dem Versicherungsvertrag ergibt, tritt der Versicherer nicht in die Rechte des Versicherten ein und hat das Recht, die Erstattung der Zahlung an den Versicherten von den verantwortlichen Parteien zu verlangen. Der Versicherte und der Versicherer können jedoch vereinbaren, dass das Klagerecht auf den Versicherer übergeht, wenn die Zahlung ohne Gegenleistung erfolgt. Wenn der Versicherte nach Erhalt der Zahlung durch den Versicherer Schadensersatz von der verantwortlichen Partei fordert, kann der Versicherer, der die Zahlung geleistet hat, eine Klage wegen ungerechtfertigter Bereicherung anstrengen.[5] Zusammenfassend lässt sich sagen, dass unentgeltliche Zahlungen erhebliche Auswirkungen für den Versicherten und Dritte haben; daher sollten die an Versicherungsprozessen beteiligten Parteien, einschließlich der Ausarbeitung einer Police, Maßnahmen ergreifen und erforderlichenfalls professionellen Rat einholen, um Rechtsverluste zu vermeiden.
Quellen:
Türkisches Handelsgesetzbuch Nr. 6102, Artikel 1453 ff. veröffentlicht im Staatsanzeiger Nr. 27846 (14.02.2011).
Türkisches Handelsgesetzbuch Nr. 6102, Artikel 1472, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 27846 (14.02.2011).
Das Berufungsgericht, 17. Zivilkammer, Beschluss Nr. 2019/6330 (20.5.2019).
Berufungsgericht, 17. Zivilkammer, Beschluss Nr. 2019/4847 (16.4.2019).
Berufungsgericht, 17. Zivilkammer, Beschluss Nr. 2016/1961 (18.02.2016).
[1] Türkisches Handelsgesetzbuch, 14.02.2011, Artikel 1453 ff.
[2] Ebd., Artikel 1453 ff.
[3] Ebd., Artikel 1472.
[4] 17. Zivilkammer des Berufungsgerichts, Aktenzeichen 2016/3730, Beschluss Nr. 2019/6330, Ausfertigung am 20.5.2019; 17. Zivilkammer des Berufungsgerichts, Aktenzeichen 2016/12674, Beschluss Nr. 2019/4847, Ausfertigung am 16.4.2019
[5] 17. Zivilkammer des Berufungsgerichts, Akte Nr. 2016/97, Beschluss Nr. 2016/1961, Aushändigung am 18.02.2016